Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0141

2012/141/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. März 2012 über die Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Überwachung der Tollwut in Nordgriechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1354)

ABl. L 69 vom 8.3.2012, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/141/oj

8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. März 2012

über die Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Überwachung der Tollwut in Nordgriechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1354)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2012/141/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG heißt es, wenn ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Anhang I der Entscheidung genannten Seuchen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder Mitgliedstaats unmittelbar bedroht ist, kann beschlossen werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen und eine finanzielle Beteiligung der Union an den Einzelmaßnahmen zu gewähren, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.

(2)

Tollwut ist eine Tierseuche, die vor allem fleischfressende Wild- und Haustiere befällt und gravierende Folgen für die öffentliche Gesundheit hat. Sie gehört zu den in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführten Tierseuchen.

(3)

In Griechenland wurde seit 1987 kein Fall von Tollwut verzeichnet. Nachdem jedoch in jüngster Zeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Fälle von Tollwut aufgetreten sind, ist eine verstärkte Tollwutüberwachung in Nordgriechenland dringend geboten, damit festgestellt werden kann, ob sich die Seuche in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausbreitet und in welchem Umfang eine orale Immunisierung fleischfressender Wildtiere erforderlich ist, um einer Ausbreitung der Seuche Einhalt zu gebieten und sie zu tilgen.

(4)

Am 27. Januar 2012 legte Griechenland der Kommission einen Notfallplan zur verstärkten Überwachung der Tollwut (im Folgenden „der Plan“) vor. Die Kommission hat den Plan geprüft und als akzeptabel erachtet. Es ist daher angezeigt, für bestimmte Maßnahmen im Rahmen dieses Plans eine finanzielle Beteiligung der Union zu gewähren.

(5)

Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass es in seinem nationalen Referenzlabor für Tollwut an Personal mangelt, das die vermehrten Untersuchungen, die zur Durchführung des Plans erforderlich sind, vornehmen könnte. In Anbetracht der derzeitigen ungünstigen Finanzlage und der Dringlichkeit der Aufstellung und Umsetzung des Plans sollten die Kosten für Laborpersonal, das speziell für die Durchführung der im Rahmen des Plans vorgesehenen Laboruntersuchungen angestellt wird, unter die Ausgaben fallen, für die eine finanzielle Beteiligung der Union gewährt werden kann.

(6)

Da der Plan dringend umgesetzt werden muss, ist es gerechtfertigt, die finanzielle Beteiligung der Union für Maßnahmen zu gewähren, die ab dem 27. Januar 2012 — also dem Datum der Übermittlung des Antrags auf Finanzierung des Plans an die Kommission — getroffen wurden.

(7)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Notfallplan zur Überwachung der Tollwut (im Folgenden „der Plan“), den Griechenland der Kommission am 27. Januar 2012 vorgelegt hat, wird hiermit eine finanzielle Beteiligung der Union (im Folgenden „die finanzielle Beteiligung“) für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt.

Artikel 2

(1)   Die finanzielle Beteiligung darf den Gesamtbetrag von 60 000 EUR nicht überschreiten.

(2)   Die finanzielle Beteiligung umfasst eine Pauschale von 5 EUR pro Wildtier, das im Rahmen des Plans eingesammelt und zur Tollwutuntersuchung eingeschickt wird.

(3)   Die finanzielle Beteiligung beläuft sich auf 75 % der Kosten, die im Rahmen des Plans für die Laboruntersuchungen zum Nachweis einer Tollwutinfektion sowie zur Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus entstehen.

Diese Kosten umfassen:

a)

die Kosten für die Anschaffung von Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial für die Durchführung der Laboruntersuchungen;

b)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Gesamtsumme der unter Buchstabe a genannten Kosten.

Der Höchstbetrag der für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) zu erstattenden Kosten darf jedoch insgesamt 12 EUR je Test nicht überschreiten.

(4)   Die finanzielle Beteiligung beläuft sich auf 75 % der Kosten für Personal, das speziell für die Durchführung der in Absatz 3 genannten Laboruntersuchungen angestellt wird.

Diese Kosten umfassen:

a)

die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter;

b)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Gesamtsumme der unter Buchstabe a genannten Kosten.

Der Höchstbetrag der für solches Personal zu erstattenden Kosten darf jedoch insgesamt 25 000 EUR nicht überschreiten.

Artikel 3

(1)   Die finanzielle Beteiligung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Griechenland

a)

den Plan gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen, durchführt;

b)

der Kommission Zwischenberichte über die technische Ausführung des Plans gemäß Anhang I vorlegt, und zwar spätestens am

i)

31. Mai 2012 für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 30. April 2012,

ii)

30. September 2012 für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012;

c)

spätestens am 28. Februar 2013 einen den Anhängen I und II entsprechenden Abschlussbericht über die technische Ausführung des Plans und einen Finanzbericht für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 vorlegt;

d)

die im Plan vorgesehenen Maßnahmen zufriedenstellend umsetzt.

(2)   Kommt Griechenland den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, wird die finanzielle Beteiligung von der Kommission je nach Art und Schwere des Versäumnisses und des finanziellen Verlusts für die Union gekürzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 27. Januar 2012.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. März 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.


ANHANG I

Die technischen Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c umfassen mindestens Folgendes:

Berichtszeitraum: von _ bis _

Zwischenbericht über die technische Durchführung 

Abschlussbericht über die technische Durchführung 

A.   Im Rahmen der Tollwutüberwachung durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse:

Präfektur

Tierart

Art der Untersuchung

Zahl der untersuchten Tiere

Positiv

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   Technische Bewertung der Lage und zu bewältigende Schwierigkeiten:


ANHANG II

Der Finanzbericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c umfasst mindestens Folgendes:

Förderfähige Maßnahmen

Laboruntersuchungen

 

Art der Untersuchung

Zahl der untersuchten Tiere

Zahl der durchgeführten Untersuchungen

Kosten der durchgeführten Untersuchungen ohne Gemeinkosten

Nachweis des Tollwut-Antigens

FAT

 

 

 

PCR

 

 

 

sonstige (bitte angeben)

 

 

 

Isolierung/Charakterisierung des Tollwut-Virus

Sequenzbestimmung

 

 

 

sonstige (bitte angeben)

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

Speziell für die Zwecke des Plans angestelltes Laborpersonal

Name

Status (unbefristet/befristet)

Vertragsdauer

gezahlter Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich bescheinige hiermit, dass

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/141/EU der Kommission förderfähig sind;

für diesen Plan keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

der Plan gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über den Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

Datum:

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors:


Top