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Document 32012D0094

2012/94/Euratom: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm

ABl. L 47 vom 18.2.2012, blz. 33–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Juridische status van het document Niet meer van kracht, Datum einde geldigheid: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1314

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/94(1)/oj

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Dezember 2011

über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm

(2012/94/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemeinsame nationale und europäische Anstrengungen im Bereich der Forschung und Ausbildung sind unerlässlich, um wirtschaftliches Wachstum und das Wohlergehen der Bürger in Europa sicherzustellen und zu fördern.

(2)

Nach dem Beschluss des Rates 2012/93/Euratom vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (3) (im Folgenden „Rahmenprogramm“) soll die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme erfolgen, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(3)

Das Rahmenprogramm umfasst zwei Arten von Maßnahmen: indirekte Maßnahmen zur Fusionsenergieforschung und zur Forschung in den Bereichen Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) im Bereich der Entsorgung kerntechnischer Abfälle, der Umweltauswirkungen, der Sicherheit und Sicherung, insbesondere in Bezug auf nukleare Ereignisse und unter Berücksichtigung der aus früheren Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse. Mit diesem spezifischen Programm sollen die indirekten Maßnahmen durchgeführt werden.

(4)

Für dieses spezifische Programm sollten die Regeln des Rahmenprogramms für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung von Forschungsergebnissen gelten.

(5)

Im Einklang mit Artikel 101 des Vertrags hat die Gemeinschaft mehrere internationale Forschungsübereinkünfte im Nuklearbereich geschlossen; mit Blick auf eine weitere Integration der Gemeinschaft in die globale Forschungsgemeinschaft sollte eine Verstärkung der internationalen Forschungszusammenarbeit angestrebt werden. Die bilaterale internationale Zusammenarbeit stützt sich auf einen soliden rechtlichen Rahmen von Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern. Das Rahmenprogramm ist für die Durchführung dieser Abkommen von grundlegender Bedeutung. Daher sollte dieses spezifische Programm den Ländern zur Teilnahme offen stehen, die einschlägige Abkommen geschlossen haben, und es sollte auf Projektebene — zum gegenseitigen Nutzen — auch Einrichtungen aus Drittländern und internationalen Organisationen für wissenschaftliche Zusammenarbeit zur Teilnahme offen stehen.

(6)

Dieses spezifische Programm sollte einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und gewährleisten, dass eine angemessene Sicherheitskultur aufrechterhalten wird.

(7)

Im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) sollte unter Wahrung der Rechtssicherheit und Gewährleistung des Zugangs zum Programm für alle Teilnehmer auf möglichst effiziente und nutzerfreundliche Weise die wirtschaftliche Haushaltsführung dieses spezifischen Programms und seiner Durchführung sichergestellt werden.

(8)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten dem Umfang der finanziellen Interessen der Europäischen Union angemessene Maßnahmen zur Überwachung sowohl der Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung wie auch der wirksamen Nutzung dieser Mittel ergriffen werden. Es sollten zudem die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) wieder einzuziehen.

(9)

Für jeden Themenbereich dieses spezifischen Programms sollte im Gesamthaushaltsplan der Union eine eigene Haushaltslinie vorgesehen werden.

(10)

Bei den im Rahmen dieses spezifischen Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten ethische Grundprinzipien eingehalten werden, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (im Folgenden „spezifisches Programm“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 angenommen.

Artikel 2

Das spezifische Programm dient der Unterstützung von Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kernenergie; es deckt das gesamte Spektrum von indirekten Forschungsmaßnahmen in den folgenden Themenbereichen ab:

a)

Fusionsenergieforschung (einschließlich den International Thermonuclear Experimental Reactor (ITER));

b)

Forschung in den Bereichen Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz.

Die Ziele und Grundzüge der in diesem Artikel genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2012/93/Euratom beläuft sich der Höchstbetrag für die Durchführung des spezifischen Programms auf 2 327 054 000 EUR; davon werden bis zu 15 % für die Verwaltungsausgaben der Kommission verwendet. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)

Fusionsenergieforschung

208 809 000 EUR;

b)

Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

118 245 000 EUR.

Artikel 4

Alle Forschungsmaßnahmen innerhalb des spezifischen Programms werden unter Einhaltung ethischer Grundprinzipien durchgeführt.

Artikel 5

(1)   Das spezifische Programm wird mittels der in Anhang II des Beschlusses 2012/93/Euratom festgelegten Förderformen durchgeführt.

(2)   Für dieses spezifische Programm gelten die in der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (9) in Bezug auf indirekte Maßnahmen aufgeführten Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung von Forschungsergebnissen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission stellt ein Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms auf, in dem die im Anhang genannten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten, die für die ausgeschriebenen Themen jeweils festgelegten Förderformen sowie der Zeitplan für die Durchführung im Einzelnen beschrieben sind.

(2)   Das Arbeitsprogramm trägt relevanten Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, assoziierter Staaten sowie europäischer und internationaler Organisationen Rechnung. Es wird gegebenenfalls aktualisiert.

(3)   In dem Arbeitsprogramm werden die Kriterien angegeben, nach denen Vorschläge für indirekte Maßnahmen im Rahmen der Förderformen bewertet und Projekte ausgewählt werden. Die Kriterien hierfür sind Exzellenz, Auswirkungen und Durchführung. Zusätzliche Anforderungen, Gewichtungen und Schwellenwerte können im Arbeitsprogramm näher spezifiziert oder ergänzt werden.

(4)   Im Arbeitsprogramm können angegeben werden:

a)

Organisationen, die Mitgliedsbeiträge erhalten;

b)

Maßnahmen zur Unterstützung der Tätigkeiten bestimmter Rechtspersonen.

Artikel 7

(1)   Für die Durchführung des spezifischen Programms ist die Kommission zuständig.

(2)   Sie wird bei der Durchführung des spezifischen Programms von einem beratenden Ausschuss unterstützt. Die Zusammensetzung des Ausschusses kann — je nach dem zu behandelnden Thema — variieren. Im Zusammenhang mit Aspekten der Kernspaltung gilt für die Zusammensetzung des Ausschusses und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise und -verfahren der Beschluss 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom29. Juni 1984 über die Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und -verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft (10). Im Zusammenhang mit Aspekten der Fusionsenergie gilt in diesen Punkten der Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion (11).

(3)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des spezifischen Programms und legt ihm rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen dieses spezifischen Programms vorgeschlagenen oder finanzierten Maßnahmen vor.

Artikel 8

Die Kommission veranlasst die in Artikel 6 des Beschlusses 2012/93/Euratom vorgesehene unabhängige Überwachung, Bewertung und Überprüfung der Maßnahmen auf den unter das spezifische Programm fallenden Gebieten.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  Stellungnahme vom 15. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(2)  ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 127. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(10)  ABl. L 177 vom 4.7.1984, S. 25.

(11)  Nicht veröffentlicht.


ANHANG

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, GRUNDZÜGE DER THEMEN UND TÄTIGKEITEN

I.   THEMENBEREICHE DER FORSCHUNG

I.A   Fusionsenergieforschung

Allgemeines Ziel

Entwicklung der Wissensgrundlage für den ITER und dessen Realisierung als wichtige Voraussetzung für den Bau von Reaktorprototypen für Kraftwerke, die sicher, zukunftsfähig, umweltverträglich und wirtschaftlich sind.

Tätigkeiten

1.   Realisierung des ITER

Die Gemeinschaft trägt — da sie den Standort für das Projekt stellt — im Rahmen der ITER-Organisation besondere Verantwortung und spielt insbesondere bei der Leitung der ITER-Organisation, bei Management und personeller Ausstattung und bei der allgemeinen technischen und verwaltungstechnischen Unterstützung eine führende Rolle.

Der Beitrag der Gemeinschaft als ITER-Vertragspartei umfasst die fortgesetzte Beteiligung am Bau von Ausrüstungsteilen und Anlagen, die am ITER-Standort benötigt werden, sowie die Unterstützung des Projekts während der Bauphase.

Die Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Unterstützung des Baus des ITER werden in den Fusionsforschungsassoziationen und in europäischen Unternehmen durchgeführt. Hierzu gehören die Entwicklung und Prüfung von Bauteilen und Systemen.

2.   FuE zur Vorbereitung des ITER-Betriebs

Im Rahmen eines gezielten physikalisch-technologischen Programms sollen die Projektentscheidungen für den ITER festgeschrieben und die rasche Inbetriebnahme des ITER vorbereitet werden. Das Programm wird mittels koordinierter Versuche, theoretischer Arbeiten und Modellierungsarbeiten unter Nutzung der JET-Anlagen und anderer einschlägiger Testanlagen und Rechnerzentren durchgeführt. Es stellt sicher, dass Europa über den nötigen Einfluss auf das ITER-Projekt verfügt, und bereitet eine starke europäische Beteiligung bei der Nutzung des ITER vor. Es beinhaltet

die Bewertung von Schlüsseltechnologien für den ITER-Betrieb durch die Nutzung der Verbesserungen am JET (dem ITER angepasste erste Wand, Heizungssysteme, Diagnose);

die Untersuchung von ITER-Betriebsszenarien im Rahmen gezielter Versuche am JET und an anderen Anlagen sowie koordinierte Modellierungsarbeiten.

3.   Begrenzte technologische Tätigkeiten zur Vorbereitung des Kraftwerks DEMO

In den Fusionsassoziationen und Unternehmen werden Schlüsseltechnologien und -werkstoffe für die Genehmigung, den Bau und den Betrieb des Kraftwerks DEMO weiterentwickelt, um sie im ITER zu erproben und die europäische Industrie in die Lage zu versetzen, DEMO zu bauen und künftige Fusionskraftwerke zu entwickeln. Folgende Tätigkeiten sind vorgesehen:

weitere Arbeiten des speziellen Projektteams für die technische Validierung und den Konstruktionsentwurf (Engineering Validation and Engineering Design Activities) zur Vorbereitung des Baus der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility), in der Werkstoffe für Fusionskraftwerke getestet werden sollen;

Entwicklung, Prüfung unter Bestrahlung und Modellierung strahlenresistenter Werkstoffe mit geringer Aktivierung, Entwicklung der Schlüsseltechnologien für den Betrieb von Fusionskraftwerken, einschließlich Brutmänteln; Konzipierung des Kraftwerks DEMO, einschließlich sicherheitsbezogener und ökologischer Aspekte.

4.   Längerfristige FuE-Tätigkeiten

Auf der Grundlage der speziell auf ITER und DEMO ausgerichteten Tätigkeiten werden im Rahmen des spezifischen Programms Kompetenzen und die Wissensbasis in Bereichen erweitert, die für künftige Fusionskraftwerke strategisch relevant sind. Diese Forschungstätigkeiten werden die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Fusionsenergie verbessern. Im Rahmenprogramm sind in diesem Zusammenhang folgende begrenzte Tätigkeiten vorgesehen:

Prüfung besserer Konzepte für den magnetischen Einschluss, einschließlich Stellaratoren, wobei der Schwerpunkt der Arbeiten auf der Vorbereitung des Betriebs des Stellarators W7-X, der Nutzung bestehender Einrichtungen für die Erweiterung der Versuchsdatenbanken sowie der Beurteilung der Zukunftsaussichten dieser Konfigurationen liegt;

Durchführung experimenteller und theoretischer Arbeiten sowie weiterer Modellierungsarbeiten zur umfassenden Erforschung reaktorfähiger Fusionsplasmen;

Untersuchung der sozialwissenschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Erzeugung von Fusionsenergie, Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen, auch im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Fusion.

5.   Humanressourcen, Aus- und Weiterbildung — Aufbau der „ITER-Generation“

Durch folgende Tätigkeiten wird sichergestellt, dass für den unmittelbaren und mittelfristigen Bedarf im Zusammenhang mit dem ITER sowie für die weitere Entwicklung der Fusionsenergie geeignete Humanressourcen zur Verfügung stehen und eine intensive Zusammenarbeit im Rahmen des Programms erfolgt:

Unterstützung der Mobilität der Forscher zwischen den an dem spezifischen Programm teilnehmenden Einrichtungen, um so den Verbund und die Integration der Forschungstätigkeiten zu verbessern und die internationale Zusammenarbeit zu fördern;

Ausbildungsmaßnahmen auf hohem Niveau für graduierte und promovierte Ingenieure und Wissenschaftler, u. a. Nutzung der vom Programm erfassten Anlagen als Ausbildungsplattformen, spezielle Seminare und Workshops sowie Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen.

6.   Infrastrukturen

Der in Europa im internationalen Rahmen der ITER-Organisation gebaute ITER wird Teil der neuen Forschungsinfrastrukturen mit einer starken europäischen Dimension sein.

7.   Technologietransfer, Beteiligung der Industrie und Innovation

ITER erfordert eine neue, flexiblere Organisationsstruktur, mit der die Innovationen und der technologische Fortschritt, die er hervorbringt, reibungslos auf die Industrie übertragen werden können, so dass die europäische Industrie wettbewerbsfähiger wird. Dies soll wie folgt erreicht werden:

Innovationsförderung und Know-how-Austausch mit den entsprechenden Hochschulen, Forschungsinstituten und der Industrie einschließlich eines angemessenen Zusammenwirkens mit der ITER-Organisation und dem Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) (bei gleichen Teilnahmemöglichkeiten für industrielle Partner gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts der Union);

Anreize zur Anmeldung von Patenten;

Förderung des Innovationsforums „Fusionsindustrie“, das einen Fahrplan für die Fusionstechnologie und Initiativen zur Entwicklung der Humanressourcen entwickeln wird, wobei ein Schwerpunkt auf der Innovation und dem Potenzial für das Hervorbringen neuer Produkte und Dienstleistungen liegen wird.

I.B   Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

Allgemeines Ziel

Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, Verbesserung insbesondere der Sicherheit unter Erbringung eines Beitrags zur Ressourcen- und Kosteneffizienz der Kernenergie und Gewährleistung eines zuverlässigen und für die Bevölkerung akzeptablen Systems für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung.

Tätigkeiten

Indirekte Maßnahmen auf dem Gebiet der Kernspaltung, der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes werden in den fünf unten beschriebenen Haupttätigkeitsbereichen durchgeführt. In Anbetracht der stärkeren Betonung der nuklearen Sicherheit als Beitrag zur Neuausrichtung der Forschung im Nuklearbereich werden Anlagensicherheit, Strahlenschutz (einschließlich medizinischer Anwendungen) und Risikobewertung die größtmögliche Beachtung finden. Vor allem in den Bereichen Energie, europäische Normen, Aus- und Weiterbildung, Umweltschutz, Gesundheit, Werkstoffwissenschaften, staatliches Handeln, gemeinsame Infrastrukturen, nukleare Sicherheitskultur bestehen wichtige Querverbindungen zur Forschung im Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Union, das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1) verabschiedet wurde. Die internationale Zusammenarbeit wird in vielen Bereichen der Forschung gefördert werden, mit besonderem Schwerpunkt auf der Sicherheit kerntechnischer Anlagen, und zwar in Kooperation mit den einschlägigen technischen Foren und den Foren der Akteure, wie in der Grundsatzerklärung über Tätigkeiten in den Bereichen Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in Anhang I Nummer I.B. des Beschlusses 2012/93/Euratom beschrieben.

1.   Entsorgung radioaktiver Endabfälle

Technische Studien und Demonstration von geologischen Endlagerkonzepten zur Vorbereitung der Anwendung unter Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit. Studien als Beitrag zum besseren Verständnis von Abfällen und ihres Zeitverhaltens, Entwicklung belastbarer Methoden zur Leistungs- und Sicherheitsbewertung sowie Untersuchung von Fragen staatlichen Handelns und gesellschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Akzeptanz in der Öffentlichkeit sowie andere Tätigkeiten zwecks Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Sichtweise in den wichtigsten Fragen der Abfallentsorgung, von der Abgabe bis zur Endlagerung.

2.   Reaktorsysteme

Im Einklang mit dem Gesamtziel Forschungsarbeiten zur Unterstützung des sicheren Betriebs aller Reaktorsysteme (einschließlich der Einrichtungen für den Brennstoffkreislauf), die in Europa eingesetzt werden, oder — soweit zum Erhalt eines breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in Europa erforderlich — derjenigen Reaktortypen, die in Zukunft eingesetzt werden könnten, wobei ausschließlich Sicherheitsaspekte zu behandeln sind. Hierzu zählen Beurteilung und Management der Lebensdauer von Anlagen, Sicherheitskultur (Minimierung des Risikos menschlicher und organisatorischer Fehler), fortgeschrittene Methoden der Sicherheitsbewertung, numerische Simulationswerkzeuge, Mess-, Steuer- und Regeltechnik sowie Vermeidung schwerer Unfälle bzw. Schadensbegrenzung, einschließlich damit verbundener Maßnahmen für ein optimales Wissensmanagement und die Erhaltung der Kompetenzen.

Die Tätigkeiten umfassen Grundlagenforschung und übergreifende Forschung in Schlüsselbereichen (wie Werkstoffwissenschaften) (2) und — unter ausschließlicher Fokussierung auf Sicherheitsaspekte — die Untersuchung künftiger Reaktoren und sämtlicher Aspekte des Brennstoffkreislaufs, beispielsweise Trennung und Transmutation.

3.   Strahlenschutz

Die Tätigkeiten in diesem Bereich werden sich auf Folgendes konzentrieren:

bessere Quantifizierung der Gesundheitsrisiken bei niedrigen und über einen längeren Zeitraum wirkenden Dosen — einschließlich des Aspekts der individuellen Variabilität — durch epidemiologische Studien und die Erforschung der zell- und molekularbiologischen Mechanismen;

Erhöhung der Sicherheit und Wirksamkeit medizinischer Anwendungen von Strahlung durch neue technologische Entwicklungen und die angemessene Abwägung ihres Nutzens und ihrer Risiken;

Verbesserung der Kohärenz und Integration des Notfallmanagements und der Unfallbewältigung in Europa durch die Entwicklung gemeinsamer Instrumente und Strategien und den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in einer realistischen Umgebung;

wirksamere Integration der nationalen Forschungstätigkeiten in anderen Bereichen, soweit dies für zweckmäßig erachtet wird.

4.   Infrastrukturen

Wenn eindeutig ein zusätzlicher europäischer Nutzen gegeben ist, insbesondere im Hinblick auf die Bildung einer kritischen Masse, Unterstützung der Auslegung, der Modernisierung, des Baus und/oder des Betriebs zentraler Forschungsinfrastrukturen für die oben genannten Themenbereiche, einschließlich der Erleichterung des geeigneten Zugangs zu bestehenden und künftigen Infrastrukturen für einzelne Wissenschaftler und Forscherteams.

5.   Humanressourcen und Ausbildung (3)

Koordinierung der nationalen Programme und Berücksichtigung des generellen Ausbildungsbedarfs in den Nuklearwissenschaften und -technologien durch mehrere — u. a. wettbewerbsorientierte und auf kurzfristigere Ergebnisse abzielende — Instrumente im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der Humanressourcen in allen Themenbereichen. Hierzu gehören auch die Unterstützung von Lehrgängen und Ausbildungsnetzen sowie Maßnahmen, um den Sektor für Nachwuchswissenschaftler und -ingenieure attraktiver zu gestalten und um die Koordinierung zwischen den Bildungseinrichtungen der Union im Hinblick auf gleichwertige Qualifikationen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern.

II.   ETHISCHE ASPEKTE

Bei der Durchführung dieses spezifischen Programms und den damit verbundenen Forschungstätigkeiten müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden. Hierzu gehören unter anderem die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, wie der Schutz der menschlichen Würde und des menschlichen Lebens, der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und der Tier- und Umweltschutz gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den letzten Fassungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen, Leitlinien und Verhaltensregeln wie die Erklärung von Helsinki, das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle, das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Allgemeine von der UNESCO angenommene Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte, das VN-Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die einschlägigen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation.

Zu berücksichtigen sind ferner die Stellungnahmen der Europäischen Beratergruppe für Fragen der Ethik in der Biotechnologie (1991-1997) sowie der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (ab 1998).

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten angesichts der Vielfalt der Ansätze in Europa die geltenden Rechtsvorschriften, Regelungen und ethischen Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, einhalten. Es gelten in jedem Fall die nationalen Bestimmungen, so dass Forschungsarbeiten, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Land verboten sind, von der Gemeinschaft in diesem Mitgliedstaat bzw. Land nicht finanziell unterstützt werden.

Gegebenenfalls müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten vor der Aufnahme von FTE-Tätigkeiten die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einholen. Bei Vorschlägen zu ethisch sensiblen Themen oder solchen, bei denen ethische Aspekte nicht ausreichend gewürdigt wurden, führt die Kommission systematisch eine Ethikprüfung durch. In Einzelfällen kann eine Ethikprüfung auch während der Durchführung des Projekts vorgenommen werden.

Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union einschließlich der Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung trägt. Nach der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (4) müssen alle Versuche so konzipiert sein, dass Ängste, unnötige Schmerzen und Leiden der Versuchstiere vermieden werden, die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, die sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelten Tiere verwendet werden und die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten. Die Veränderung des genetischen Erbguts von Tieren und das Klonen von Tieren können nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Ziele aus ethischer Sicht gerechtfertigt, das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet und die Prinzipien der biologischen Vielfalt gewahrt sind. Während der Durchführung dieses spezifischen Programms überwacht die Kommission wissenschaftliche Fortschritte sowie nationale und internationale Bestimmungen regelmäßig, damit sämtliche Entwicklungen berücksichtigt werden können.


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Die Zuständigkeit für die Förderung der Pionierforschung in sämtlichen Bereichen von Wissenschaft und Technologie liegt beim ERC.

(3)  Die Zuständigkeit für die Mobilität von Forschern in allen wissenschaftlichen und technologischen Bereichen liegt nach wie vor beim Programm „Menschen“ des Rahmenprogramms der Union.

(4)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.


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