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Document 32011R1270R(01)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1270/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker ( ABl. L 324 vom 7.12.2011 )

ABl. L 325 vom 8.12.2011, p. 63–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1270/corrigendum/2011-12-08/oj

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/63


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1270/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

( Amtsblatt der Europäischen Union L 324 vom 7. Dezember 2011 )

Auf Seite 27,

dritter Erwägungsgrund:

anstatt:

„(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 1. Dezember 2011 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 2. Dezember 2011 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —“

muss es heißen:

„(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 1. und 2. Dezember 2011 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 2. Dezember 2011 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —“

Artikel 1, Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die am 1. Dezember 2011 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 51,679586 %, erteilt.“

muss es heißen:

„(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die am 1. und 2. Dezember 2011 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 51,679586 %, erteilt.“


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