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Документ 32011D0754
2011/754/EU: Commission Implementing Decision of 22 November 2011 on the application of Directive 2009/103/EC of the European Parliament and of the Council with regard to checks on insurance against civil liability in respect of the use of motor vehicles (notified under document C(2011) 8289) Text with EEA relevance
2011/754/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8289) Text von Bedeutung für den EWR
2011/754/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8289) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 310 vom 25.11.2011г., стр. 17—18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
В сила
25.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/17 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. November 2011
zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8289)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/754/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 30. Mai 2002 wurde das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten, nachstehend „das Übereinkommen“, geschlossen. Gemäß diesem Übereinkommen verpflichtet sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet Islands, Kroatiens, Norwegens, der Schweiz, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns haben. |
(2) |
Die Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. August 2003 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet Islands, Kroatiens, Norwegens, der Schweiz, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung absehen. |
(3) |
Das Übereinkommen wurde durch den Nachtrag Nr. 1 auf Versicherungsbüros im Hoheitsgebiet Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens ausgedehnt. Die Entscheidung 2004/332/EG der Kommission vom 2. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (3) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 30. April 2004 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung absehen. |
(4) |
Das Übereinkommen wurde durch den Nachtrag Nr. 2 auf Versicherungsbüros im Hoheitsgebiet Andorras ausgeweitet. Die Entscheidung 2005/849/EG der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (4) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2006 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Andorras haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung absehen. |
(5) |
Das Übereinkommen wurde durch den Nachtrag Nr. 3 auf Versicherungsbüros im Hoheitsgebiet Bulgariens und Rumäniens ausgedehnt. Die Entscheidung 2007/482/EG der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (5) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. August 2007 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Bulgariens und Rumäniens haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung absehen. Am 29. Mai 2008 haben die nationalen Versicherungsbüros eine konsolidierte Fassung des Übereinkommens mit den Nachträgen Nr. 1-3 vorgelegt. |
(6) |
Am 26. Mai 2011 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten sowie von Andorra, Kroatien, Island, Norwegen und der Schweiz den Nachtrag Nr. 1 zu dem konsolidierten Übereinkommen unterzeichnet, um dieses auf die nationalen Versicherungsbüros von Serbien auszudehnen. Der Nachtrag regelt die praktischen Aspekte der Abschaffung der Versicherungskontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Serbiens haben und unter das Übereinkommen fallen. |
(7) |
Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß der Richtlinie 2009/103/EG bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Serbiens haben, erfüllt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Januar 2012 sehen die Mitgliedstaaten von Kontrollen der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen ab, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Serbiens haben und unter den Nachtrag Nr. 1 zu dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten fallen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. November 2011
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11.
(2) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23.
(3) ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 39.
(4) ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 16.
(5) ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 42.