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Document 32011D0727

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark im Jahr 2010 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7850)

ABl. L 289 vom 8.11.2011, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/727/oj

8.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark im Jahr 2010 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7850)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2011/727/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an zuschussfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/204/EU der Kommission vom 31. März 2011 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark und den Niederlanden im Jahr 2010 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark im Jahr 2010 gewährt.

(5)

Dänemark legte am 26. Mai 2011 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Dänemark am 14. Juni 2011 per E-Mail mitgeteilt. Dänemark erklärte sich am 14. Juni 2011 per E-Mail damit einverstanden.

(7)

Die dänischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Dänemark im Jahr 2010 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Aviären Influenza in Dänemark im Jahr 2010 entstandenen Kosten wird auf 183 858,72 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 73.


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