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Document 32011D0725

    2011/725/: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery aus Dänemark)

    ABl. L 289 vom 8.11.2011, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/725/oj

    8.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/31


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 25. Oktober 2011

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery aus Dänemark)

    (2011/725/EU)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28 dieser Vereinbarung,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

    (2)

    Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

    (3)

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

    (4)

    Dänemark hat am 11. Mai 2010 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in sechs Unternehmen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 28 (Maschinenbau) in der NUTS-II-Region Midtjylland (DK04) tätig sind, gestellt und diesen Antrag bis zum 21. März 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 3 944 606 EUR bereitzustellen.

    (5)

    Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Dänemarks bereitgestellt werden kann —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 944 606 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. DOWGIELEWICZ


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


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