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Document 32011D0620
2011/620/EU: Council Decision of 12 July 2011 on the signing, on behalf of the Union, of the Agreement between the European Union and Georgia on protection of geographical indications of agricultural products and foodstuffs
2011/620/EU: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Namen der Union
2011/620/EU: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Namen der Union
ABl. L 243 vom 21.9.2011, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/620/oj
21.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Juli 2011
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Namen der Union
(2011/620/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(2) |
Das Abkommen wird den gegenseitigen Schutz der geografischen Angaben beider Vertragsparteien ermöglichen und zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Nachbarländer der EU beitragen. |
(3) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss veröffentlicht.