Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0885

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 229 vom 6.9.2011, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/03/2023; Aufgehoben durch 32023R0366

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/885/oj

    6.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 229/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 885/2011 DER KOMMISSION

    vom 5. September 2011

    zur Zulassung von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ vorzunehmen ist.

    (4)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 der Kommission (2) wurde die Verwendung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) bei Masthühnern für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

    (5)

    Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 15. März 2011 (3) den Schluss, dass Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die zootechnischen Leistungsmerkmale der betreffenden Tierart verbessert werden können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

    (6)

    Die Bewertung von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. September 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 1.

    (3)  EFSA Journal 2011; 9(3):2114.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

    4b1823

    Kemin Europa N.V.

    Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

    Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs:

    Sporen von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)

     

    Analysemethode  (1) :

     

    Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

     

    Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Junghennen

    Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse

    Strauße

    1 × 107

    1.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Darf in Futtermitteln mit einem der folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Decoquinat, Salinomycin-Natrium, Narasin/Nicarbazin, Lasalocid-A-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin- Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid unter der Voraussetzung, dass dieses Kokzidiostatikum für die betreffende Tierart zugelassen ist.

    26. September 2021


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


    Top