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Document 32011D0487
2011/487/CFSP: Council Decision 2011/487/CFSP of 1 August 2011 amending Common Position 2002/402/CFSP concerning restrictive measures against Usama bin Laden, members of the Al-Qaida organisation and the Taliban and other individuals, groups, undertakings and entities associated with them
2011/487/GASP: Beschluss 2011/487/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
2011/487/GASP: Beschluss 2011/487/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
ABl. L 199 vom 2.8.2011, p. 73–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 21/09/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D1693
2.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/73 |
BESCHLUSS 2011/487/GASP DES RATES
vom 1. August 2011
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Juni 2011 die Resolution 1989(2011) (im Folgenden „UNSCR 1989(2011)“) verabschiedet, in der er mit Besorgnis Kenntnis nahm von der anhaltenden Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die von der Al-Qaida und den anderen mit ihr verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach wie vor ausgeht, und in der er seine Entschlossenheit bekräftigte, gegen alle Aspekte dieser Bedrohung anzugehen. |
(3) |
In der UNSCR 1989(2011) wurden in diesem Zusammenhang die zuvor nach Ziffer 8 c der Resolution 1333 (2000) und nach den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten restriktiven Maßnahmen gegen Al-Qaida und die anderen mit ihr verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, einschließlich derjenigen, die in Abschnitt C („Mit der Al-Qaida verbundene Personen“) und Abschnitt D („Mit der Al-Qaida verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, und derjenigen, die nach dem Datum der Verabschiedung der Resolution 1989 (2011) in die Liste aufgenommen werden, aufrecht erhalten. |
(4) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (2) enthalten. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, wie sie in der Liste aufgeführt sind, die aufgrund der UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) erstellt wurde und die von dem aufgrund der UNSCR 1267(1999) eingesetzten Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.
(2) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).