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Document 32011D0409

2011/409/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 über den im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Geschäftsordnung, die sich dieser Ausschuss nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen gibt

ABl. L 182 vom 12.7.2011, p. 28–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/409/oj

12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

über den im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Geschäftsordnung, die sich dieser Ausschuss nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen gibt

(2011/409/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 25. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1) (nachstehend „das Abkommen“),

gestützt auf den Beschluss 2009/556/EG des Rates vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Der durch dieses Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (nachstehend „der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz“) gibt sich nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur Geschäftsordnung, die sich dieser Ausschuss nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens gibt, ist in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz festgelegt.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.

(2)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 22.


Entwurf

BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom …

über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Einsetzung einer Arbeitsgruppe

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 25. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 4 und 5 —

IST WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Den Vorsitz führen die Vertragsparteien abwechselnd für jeweils ein Kalenderjahr.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 2

Sekretariat

Die Aufgaben des Sekretariats des Gemischten Ausschusses übernimmt der Vorsitz. Alle Schreiben an den Gemischten Ausschuss einschließlich Anträgen auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses sind an den Vorsitzenden zu richten.

Artikel 3

Sitzungen

Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses legt im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien Zeitpunkt und Ort der Sitzungen fest. Die Sitzungen finden entweder in Brüssel oder in der Schweiz statt.

Artikel 4

Tagesordnung

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Vertragsparteien spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist. Die Unterlagen müssen den beiden Vertragsparteien spätestens sieben Tage vor der Sitzung vorliegen. Diese Fristen können in dringenden Fällen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Die Erörterungen des Gemischten Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Artikel 6

Protokoll

Nach jeder Sitzung fertigt der Vorsitzende ein Protokoll an. Der Entwurf des Protokolls wird dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden unterzeichnet, und die Vertragsparteien erhalten eine Kopie.

Artikel 7

Empfehlungen und Beschlüsse

Empfehlungen und Beschlüsse gemäß Artikel 21 des Abkommens tragen die Überschrift „Empfehlung“ oder „Beschluss“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum der Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. Sie werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Vertragsparteien übermittelt.

Artikel 8

Schriftliches Verfahren

In dringenden Fällen können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Beschlüsse und Empfehlungen im schriftlichen Verfahren angenommen werden.

Artikel 9

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen.

Artikel 10

Liste der Schiedsrichterobleute

Der Gemischte Ausschuss erstellt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entscheidung, eine Streitigkeit dem Schiedsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens zu unterziehen, die in Anhang III des Abkommens vorgesehene Liste der Schiedsrichterobleute.

KAPITEL II

ARBEITSGRUPPE

Artikel 11

Arbeitsgruppe „Verfahren und zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen“

Eine Arbeitsgruppe wird eingesetzt, um den Gemischten Ausschuss in der Ausübung seiner Obliegenheiten im Bereich des Kapitels II (Verfahren) und des Kapitels III (zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen) des Abkommens zu unterstützen.

Artikel 12

Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe

Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 dieses Beschlusses gelten für die Sitzungen der Arbeitsgruppe entsprechend.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.

Brüssel, den …

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.


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