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Document 32011D0078

2011/78/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2011 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 503) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 30 vom 4.2.2011, p. 40–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2013; Aufgehoben durch 32013D0426

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/78(1)/oj

4.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2011

mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 503)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/78/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Hausschweine und Wildschweine hochgradig ansteckende Virusinfektion, die sich potenziell auf sehr bedrohliche und rasche Weise und ungeachtet nationaler Grenzen verbreiten kann.

(2)

Seit 2007 hat Russland von zahlreichen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen im ganzen Land berichtet.

(3)

Im Januar 2011 wurde über einen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest nahe der Unionsgrenze im Gebiet um Sankt Petersburg berichtet. Das Auftreten dieser Seuche in der Nähe der Unionsgrenze stellt eine ernstzunehmende Gefährdung für den Tierbestand in der Union dar.

(4)

Der Transporteur muss sicherstellen, dass für alle Tiertransportfahrzeuge ein Kontrollbuch mit Angaben zu Reinigung und Desinfektion mindestens drei Jahre lang gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (2) aufbewahrt wird.

(5)

Die Einfuhr von Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen aus Russland ist nicht erlaubt; das die Seuche verursachende Virus überlebt jedoch auch in kontaminierter Umgebung außerhalb des Wirtstieres und kann in die Union mit Fahrzeugen eingeschleppt werden, mit denen Schweine transportiert wurden.

(6)

Berücksichtigt man die Gefahr einer Ausbreitung der Seuche, die Tatsache, dass das Virus in der Umwelt überlebt, und die potenziellen Übertragungswege, ist es daher erforderlich, auf Unionsebene bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass Fahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus Russland in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieses Beschlusses sind „Tiertransportfahrzeuge“ alle Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen verwendet werden bzw. in der Vergangenheit verwendet wurden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Halter oder die Fahrer von Tiertransportfahrzeugen bei Ankunft aus Russland am Grenzübergang ins Hoheitsgebiet der Europäischen Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass das Fahrzeug nach der letzten Entladung von Schweinen gereinigt und desinfiziert worden ist.

Diese Angaben können in Form der in Anhang I enthaltenen Erklärung oder in einer anderen gleichwertigen Form vorgelegt werden. Werden die Angaben in einer anderen Form vorgelegt, müssen die Elemente den im Anhang genannten entsprechen. Das Original der Erklärung verbleibt bei den zuständigen Behörden und eine Kopie beim Halter/Fahrer des Tiertransportfahrzeugs.

Artikel 3

Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats überprüft am Grenzübergang in die Union Tiertransportfahrzeuge, die aus Russland in die Union kommen, um festzustellen, ob sie beim Eingang ins Hoheitsgebiet der Europäischen Union ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.

Sind die Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß erfolgt, stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II aus. Das Original der Bescheinigung verbleibt beim Halter/Fahrer des Tiertransportfahrzeugs und eine Kopie bei den zuständigen Behörden.

Sind die Reinigung und Desinfektion nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann die zuständige Behörde:

a)

den Eingang des Tiertransportfahrzeugs in das Hoheitsgebiet der Union verweigern; oder

b)

veranlassen, dass das Tiertransportfahrzeug an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ort in unmittelbarer Nähe des Grenzübergangs ins Hoheitsgebiet der Europäischen Union des entsprechenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.


ANHANG I

Muster für die Erklärung des Halters/Fahrers des Tiertransportfahrzeugs

Der Unterzeichnete, Halter/Fahrer des Tiertransportfahrzeugs, … erklärt Folgendes:

(Kfz-Kennzeichen angeben)

Die Tiere wurden zuletzt entladen in

Land, Region, Ort

Datum

(TT.MM.JJ)

Uhrzeit

(hh:mm)

 

 

 

 

Nach dem Entladen der Tiere wurden das Fahrzeug, einschließlich Frachtabteil, Laderampe, Räder und Fahrerkabine, und die während des Entladens vom Fahrer getragenen Schutzkleider/Stiefel gereinigt und desinfiziert.

Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in

Land, Region, Ort

Datum

(TT.MM.JJ)

Uhrzeit

(hh:mm)

 

 

 

 

Das Desinfektionsmittel wurde entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Konzentration verwendet (Mittel und Konzentration angeben): …

Datum

Ort

Unterschrift des Halters/Fahrers

 

 

 

Name des Halters/Fahrers des Tiertransportfahrzeugs und seine Geschäftsadresse (in Druckbuchstaben): …


ANHANG II

Reinigungs- und Desinfektionsbescheinigung für Tiertransportfahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus Russland in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union kommen

Der Unterzeichnete, Beamter der zuständigen Kontrollbehörde, bescheinigt,

1.

dass er das/die Tiertransportfahrzeug(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen … heute kontrolliert und per Sichtkontrolle festgestellt hat, dass die Ladefläche ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurde;

(Kfz-Kennzeichen angeben)

2.

dass er die Angaben überprüft hat, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang I des Beschlusses 2011/78/EU der Kommission oder in einer dem Anhang I des Beschlusses 2011/78/EU gleichwertigen Form vorgelegt wurden.

Datum

Uhrzeit

Ort

Zuständige Behörde

Unterschrift des Beamten (1)

 

 

 

 

 

Stempel:

Name in Druckbuchstaben:


(1)  Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.


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