EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOL_2011_018_R_0002_01

2011/34/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union
Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union

ABl. L 18 vom 21.1.2011, p. 2–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2010

über die Unterzeichnung im Namen der Union und vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union

(2011/34/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 168, 169, 172, 173 Absatz 3, 188 und 192 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juni 2007 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Ukraine ein Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) über ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union (nachstehend das „Protokoll“ genannt) auszuhandeln.

(2)

Die Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.

(5)

Das Protokoll sollte bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren gemäß seinem Artikel 10 vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichung des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union (nachstehend das „Protokoll“ genannt) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.


PROTOKOLL

zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend die „Union“ genannt,

einerseits, und

DIE UKRAINE

andererseits,

nachstehend gemeinsam die „Vertragsparteien“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ukraine hat ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (nachstehend das „Abkommen“ genannt) abgeschlossen, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist.

(2)

Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)

Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

(4)

Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, das vorsieht, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

(5)

Die Ukraine hat ihren Wunsch nach Teilnahme an mehreren Unionsprogrammen zum Ausdruck gebracht.

(6)

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Ukraine an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Ukraine festgelegt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Ukraine kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme der Ukraine zur Teilnahme offen stehen.

Artikel 2

Die Ukraine leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Ukraine teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter der Ukraine können bei den die Ukraine betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen die Ukraine einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus der Ukraine unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Ukraine an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Ukraine anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festgelegt.

Ersucht die Ukraine für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für die Ukraine vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch die Ukraine in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, unter Einhaltung insbesondere des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

Das Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dies Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Ukraine an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen jener Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Ukraine.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem späteren Abschluss vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесет и втори ноември две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el veintidós de noviembre de dos mil diez.

V Bruselu dne dvacátého druhého listopadu dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende november to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten November zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta novembrikuu kahekümne teisel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the twenty-second day of November in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le vingt-deux novembre deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventidue novembre duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada divdesmit otrajā novembrī

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų lapkričio dvidešimt antrą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év november huszonkettedik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tnejn u għoxrin jum ta’ Novembru tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste november tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego drugiego listopada roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em vinte e dois de Novembro de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și doi noiembrie două mii zece.

V Bruseli dňa dvadsiateho druhého novembra dvetisícdesať.

V Bruslju, dne dvaindvajsetega novembra leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den tjugoandra november tjugohundratio.

Вчинено в мiстi Брюссель двадцять другого листопада двi тисячi десятого року.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

За Європейське Спiвтовариство

Image

За Украйна

Por Ucrania

Za Ukrajinu

For Ukraine

Für die Ukraine

Ukraina nimel

Για την Ουκρανία

For Ukraìne

Pour l'Ukraine

Per l'Ucraina

Ukrainas vārdā –

Ukrainos vardu

Ukrajna részéről

Għall-Ukraina

Voor Oekraïne

W imieniu Ukrainy

Pela Ucrânia

Pentru Ucraina

Za Ukrajinu

Za Ukrajino

Ukrainan puolesta

För Ukraina

За Украïнy

Image


(1)  ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


Top