Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0705

    2010/705/EU: Beschluss der Kommission vom 22. November 2010 über den Entzug der Anerkennung Georgiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7966) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 306 vom 23.11.2010, p. 78–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/705/oj

    23.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 306/78


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 22. November 2010

    über den Entzug der Anerkennung Georgiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7966)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/705/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

    Gestützt auf die Ergebnisse einer erneuten Prüfung, bei der die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG feststellte, inwieweit Georgien die einschlägigen Vorschriften erfüllt,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mitgliedstaaten können von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) (2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und von der Kommission anerkannt wurde.

    (2)

    Georgien ist auf Ebene der Europäischen Union nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (3) anerkannt, da die Anerkennungen georgischer Befähigungszeugnisse durch Italien und Griechenland im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht wurden und gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2008/106/EG ihre Gültigkeit behalten, auch wenn die Richtlinie 2001/25/EG aufgehoben wurde.

    (3)

    Die Kommission prüfte entsprechend Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG die seeverkehrsspezifischen Aus- und Fortbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Georgien daraufhin, ob das Land die Anforderungen des STCW-Übereinkommens weiterhin erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im September 2006 durchgeführt hatten, und zeigte mehrere Mängel auf.

    (4)

    Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt wurden.

    (5)

    Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 und 23. März 2010 forderte die Kommission die georgischen Behörden auf, Nachweise für angemessene Maßnahmen zur Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen.

    (6)

    In Bezug auf die bei der Prüfung aufgezeigten Mängel hinsichtlich der Einhaltung des STCW-Übereinkommens übermittelten die georgischen Behörden der Kommission auf deren Aufforderung hin mit Schreiben vom 1. Mai 2009, 12. Januar 2010, 17. Februar 2010 und 14. April 2010 einige Angaben über die Durchführung von Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel.

    (7)

    Die Auswertung der Antworten der georgischen Behörden durch die Kommission machte deutlich, dass die vorgelegten Informationen nur einen ganz geringen Teil dieser Probleme betreffen, während die meisten der durch die Prüfung aufgedeckten Mängel hinsichtlich der Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nicht behoben wurden. Diese Mängel betreffen verschiedene Abschnitte des STCW-Übereinkommens; insbesondere fehlen nationale Bestimmungen zur Umsetzung einiger Anforderungen des STCW-Übereinkommens, unter anderem in Bezug auf die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems und die Verwendung von Simulatoren, das Funktionieren des Qualitätssicherungssystems sowohl in der Verwaltung als auch in einigen seeverkehrsspezifischen Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die Überwachung dieser Einrichtungen durch die Verwaltung sowie in Bezug auf zahlreiche Anforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen sowohl im nautischen als auch im technischen Bereich.

    (8)

    Damit werden einige zentrale Bestimmungen des STCW-Übereinkommens nicht eingehalten, so dass möglicherweise die Gesamtkompetenz von Seeleuten, die über von Georgien erteilte Befähigungszeugnisse verfügen, beeinträchtigt wird.

    (9)

    Die Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Bewertung der von den georgischen Behörden vorgelegten Informationen ergaben, dass Georgien die einschlägigen Vorschriften des STCW-Übereinkommens nicht vollständig einhält und daher die Anerkennung der Europäischen Union entzogen werden sollte.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anerkennung Georgiens gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2001/25/EG in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung der von diesem Land erteilten Befähigungszeugnisse wird entzogen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. November 2010

    Für die Kommission

    Siim KALLAS

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

    (2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.

    (3)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

    (4)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 7 und ABl. C 85 vom 7.4.2005, S. 8.


    Top