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Document 32010D0655

    2010/655/EU: Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2010 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

    ABl. L 285 vom 30.10.2010, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/655/oj

    30.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 285/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Oktober 2010

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

    (2010/655/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, das durch den Beschluss 93/550/EWG des Rates (2) (im Folgenden „Übereinkommen von Lissabon“) genehmigt wurde.

    (2)

    Wegen eines politischen Streits um die Grenzen der Westsahara haben Spanien und Marokko das Übereinkommen von Lissabon nicht ratifiziert. Dieser Streit wurde nun durch das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen von Lissabon beigelegt, mit dem Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommens geändert wird.

    (3)

    Nach der Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung am 12. Dezember 2008 wurde das Zusatzprotokoll am 25. März 2009 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

    (4)

    Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen von Lissabon steht den Vertragsparteien zur Ratifizierung, zur Annahme oder zur Genehmigung offen.

    (5)

    Die Union sollte das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen von Lissabon daher abschließen.

    (6)

    Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lissabon sind, sollten sich bemühen, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des Zusatzprotokolls möglichst gleichzeitig zu hinterlegen.

    (7)

    Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union der Regierung Portugals notifiziert, dass die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1)   Der Präsident des Rates bestellt die Person(en) , die befugt ist (sind), gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls im Namen der Union die Genehmigungsurkunde bei der Regierung Portugals, die als Verwahrer fungiert, zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das betreffende Protokoll gebunden zu sein.

    (2)   Die Union und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lissabon sind, bemühen sich, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des Zusatzprotokolls möglichst gleichzeitig zu hinterlegen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Der Tag des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. REYNDERS


    (1)  Zustimmung vom 9. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20.


    ÜBERSETZUNG

    ZUSATZPROTOKOLL

    zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

    Die Portugiesische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich Marokko und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

    IM BEWUSSTSEIN, dass die Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen geschützt werden müssen,

    IN DER ERKENNTNIS, dass die Verschmutzung des Nordostatlantiks durch Öl und andere Schadstoffe eine Gefahr für die Meeresumwelt und die Interessen der Anrainerstaaten darstellen kann,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit, für ein baldiges Inkrafttreten des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, das am 17. Oktober 1990 in Lissabon geschlossen wurde (nachstehend „Übereinkommen von Lissabon“ genannt), zu sorgen,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Änderung des Übereinkommens von Lissabon

    Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, das am 17. Oktober 1990 in Lissabon geschlossen wurde („Übereinkommen von Lissabon“), erhält folgende Fassung:

    „c)

    im Süden durch die südliche Grenze der Gewässer, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines der Vertragsstaaten unterliegen.“

    Artikel 2

    Beziehung zwischen dem Übereinkommen von Lissabon und dem Zusatzprotokoll

    Mit diesem Protokoll wird das Übereinkommen von Lissabon nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 1 geändert, wobei die Vertragsparteien dieses Protokolls das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll als ein einziges Rechtsinstrument auslegen und anwenden müssen.

    Artikel 3

    Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, und Inkrafttreten

    (1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien, und die entsprechenden Urkunden sind bei der Regierung der Portugiesischen Republik zu hinterlegen.

    (2)   Dieses Protokoll tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Portugiesischen Republik in Kraft.

    (3)   Die Vertragsparteien können ihre Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, erst dann ausdrücken, wenn sie zuvor oder gleichzeitig ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen von Lissabon gebunden zu sein, nach den Bestimmungen des Artikels 22 ausgedrückt haben.

    (4)   Nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls bedeutet jeder Beitritt zum Übereinkommen von Lissabon nach dem Verfahren der Artikel 23 und 24 auch die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, so dass die Vertragsparteien an das durch Artikel 1 des vorliegenden Protokolls geänderte Übereinkommen von Lissabon gebunden sind.

    Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

    Geschehen zu Lissabon am zwanzigsten Mai 2008 in arabischer, spanischer, französischer und portugiesischer Sprache, wobei im Fall einer Abweichung der französische Wortlaut verbindlich ist.

    FÜR DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK

    FÜR DAS KÖNIGREICH SPANIEN

    FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

    FÜR DAS KÖNIGREICH MAROKKO

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT


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