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Document 32010D0472

2010/472/EU: Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5780) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 228 vom 31.8.2010, p. 74–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32021R0404

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/472/oj

31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/74


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. August 2010

über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5780)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/472/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (im Folgenden „die Waren“) in die Union. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Waren zugelassen, die aus einem Drittland stammen, das in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, und die außerdem von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. Aus der Veterinärbescheinigung muss hervorgehen, dass die Waren aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots oder zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

(2)

In der Entscheidung 2008/635/EG der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Listen von Drittländern, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeteams sowie die Bescheinigungsanforderungen (2) ist derzeit die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der Waren zu gestatten haben.

(3)

Mit der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates (3), wurde ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern eingeführt, die zur Einfuhr der Waren in die Union zugelassen sind.

(4)

Außerdem enthält Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission (4), bestimmte neue Anforderungen an die Waren, die ab 1. September 2010 gelten. Es werden Vorschriften bezüglich Samendepots sowie detaillierte Bedingungen für deren Zulassung und Überwachung festgelegt. Des Weiteren enthält der genannte Anhang detaillierte Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, für die Entnahme und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen sowie für die Erzeugung und Aufbereitung in vitro befruchteter Embryonen und mikromanipulierter Embryonen. Darüber hinaus wurden in dem genannten Anhang auch die Bedingungen geändert, die im Fall von Schafen und Ziegen für Spendertiere von Samen, Eizellen und Embryonen gelten.

(5)

Dementsprechend müssen neue Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der Waren in die Union festgelegt werden, wobei die Änderungen an der Richtlinie 92/65/EWG zu berücksichtigen sind, die durch die Richtlinie 2008/73/EG und die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 vorgenommen wurden.

(6)

Des Weiteren ist es angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführte Sendungen mit den betreffenden Waren von Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die entsprechend den Mustern für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union erstellt wurden, wie in dem Beschluss der Kommission 2010/470/EU vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (5) festgelegt; enthalten sollten diese Bescheinigungen auch die Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel IX Teil B Nummer 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (6).

(7)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollten die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (7), genehmigt durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates (8), festgelegt werden können.

(8)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollten außerdem die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (9), genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates (10), festgelegt werden können.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Entscheidung 2008/635/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2008/635/EG ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangszeit zulässig sein.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zu gestatten haben.

Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr dieser Waren in die Union gelten.

Artikel 2

Einfuhr von Samen

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, sofern diese Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus einem in Anhang I aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands.

b)

Sie stammen aus einer zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG.

c)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß einer der nachstehenden, in Anhang II Teil 2 enthaltenen Musterveterinärbescheinigungen und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs:

i)

Muster 1, wie in Abschnitt A festgelegt, für Sendungen mit Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird;

ii)

Muster 2, wie in Abschnitt B festgelegt, für Sendungen mit Samen, der aus einem zugelassenen Samendepot versandt wird.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.

d)

Sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

Artikel 3

Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, sofern diese Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus einem in Anhang III aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands.

b)

Sie stammen aus einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit bzw. Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG.

c)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 2 und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.

d)

Sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

Artikel 4

Allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen in die Union

(1)   Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nicht im selben Container befördert werden wie andere Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen, die

a)

nicht zur Verbringung in die Union bestimmt sind oder

b)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2)   Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen werden in verschlossenen und verplombten Containern in die Europäische Union befördert, und die Plombe darf während der Beförderung nicht beschädigt werden.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/635/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2011 gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Beständen folgender Waren aus Drittländern:

a)

Samen von Schafen und Ziegen, der bis 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und von einer spätestens am 31. Mai 2011 entsprechend dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2008/635/EG ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet wird.

b)

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die bis 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen bzw. erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden und von einer spätestens am 31. Mai 2011 entsprechend dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2008/635/EG ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. September 2010.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 206 vom 2.8.2008, S. 17.

(3)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(4)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14.

(5)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(8)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(10)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.


ANHANG I

Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen gestatten müssen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich Tests gemäß den Nummern II.4.9 und II.4.10 der Bescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

Gebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (1)

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.4.9 der Bescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz (2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

HR

Kroatien

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.4.9 der Bescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.


(1)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(2)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG II

TEIL 1

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinär bescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite (Seitenzahl) … von (Gesamtseitenzahl) … “ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinär bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

TEIL 2

Musterveterinärbescheinungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen

Abschnitt A

MUSTER 1 —

Veterinärbescheinigung für Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird

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Abschnitt B

MUSTER 2 —

Veterinärbescheinigung für Samen, der aus einem zugelassenen Samendepot versandt wird

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


ANHANG III

Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen gestatten müssen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich Tests gemäß den Nummern II.2.6 und II.2.7 der Bescheinigung in Anhang IV Teil 2 sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

Gebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (1) in der zuletzt geänderten Fassung

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.2.7 der Bescheinigung in Anhang IV Teil 2 ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz (2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

HR

Kroatien

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.2.7 der Bescheinigung in Anhang IV Teil 2 ist verbindlich vorgeschrieben.


(1)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(2)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG IV

TEIL 1

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 2 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

TEIL 2

Musterveterinärbescheinungen für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


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