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Document 32010R0447

    Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

    ABl. L 126 vom 22.5.2010, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0561

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/447/oj

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 126/19


    VERORDNUNG (EU) Nr. 447/2010 DER KOMMISSION

    vom 21. Mai 2010

    zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und j in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Magermilchpulvermarkt hinsichtlich der Nachfrage und der Preise sowie der Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, Verkäufe von Interventionsmagermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (2) zu eröffnen.

    (2)

    Um die Interventionsverkäufe besser verwalten zu können, ist ein Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem das Interventionsmagermilchpulver eingelagert worden sein muss, um zum Verkauf zur Verfügung zu stehen.

    (3)

    Gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 müssen die Zeiträume festgesetzt werden, in denen Angebote eingereicht werden können.

    (4)

    Gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 müssen die Fristen für die Mitteilung aller zulässigen Angebote durch die Interventionsstellen an die Kommission festgesetzt werden.

    (5)

    In Anbetracht der ausgeprägteren Marktpreisschwankungen empfiehlt es sich, den Betrag der Ausschreibungssicherheit abweichend von Artikel 44 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 anzuheben.

    (6)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Der Verkauf von vor dem 1. Mai 2009 eingelagertem Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens wird unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 eröffnet.

    Der Angebotspreis entspricht dem Preis je 100 Kilogramm Erzeugnisse.

    Artikel 2

    Einreichungsfristen

    (1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am ersten und am dritten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August jedoch endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

    (2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Einzelausschreibung endet am 1. Juni 2010 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

    (3)   Die Angebote sind bei den Interventionsstellen (3) einzureichen.

    Artikel 3

    Mitteilung an die Kommission

    Die Mitteilung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 muss am Endtermin für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) erfolgen.

    Artikel 4

    Abweichung

    Abweichend von Artikel 44 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 beläuft sich die Ausschreibungssicherheit für Magermilchpulver auf 200 EUR/Tonne.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Mai 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

    (3)  Die Anschriften der Interventionsstellen sind auf der CIRCA-Website der Europäischen Kommission abrufbar (http://circa.europa.eu/Public/irc/agri/lait/library?l=/&vm=detailed&sb=Title).


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