Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22009D0151

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    ABl. L 62 vom 11.3.2010, p. 52–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/151(2)/oj

    11.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/52


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 151/2009

    vom 4. Dezember 2009

    zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 2700/98 (4) und (EG) Nr. 2702/98 (5), die in das Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben, gelten jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2701/98 (6), die in das Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben; sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007 zu übermitteln sind —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

    „ , geändert durch:

    32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170)“

    2.

    Nach Nummer 1j (Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

    „1k.

    32009 R 0250: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1).

    1l.

    32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Liechtenstein ist von der Erhebung der Daten der Datenreihen 9C und 9D nach Anhang I befreit. Liechtenstein liefert nur Daten der Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2.“

    3.

    Unter den Nummern 1a (Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission) und 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:

    „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Die Verordnung wird mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.“

    4.

    Unter Nummer 1b (Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:

    „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Die Verordnung wird mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007 zu übermitteln sind.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 250/2009 und (EG) Nr. 251/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

    (2)  ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.

    (3)  ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170.

    (4)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

    (5)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.

    (6)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.

    (7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    Top