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Document 22009D0149

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 62 vom 11.3.2010, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/149(2)/oj

    11.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/49


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 149/2009

    vom 4. Dezember 2009

    zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 (1) geändert.

    (2)

    Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aqc (Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „21ar.

    32001 L 0081: Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), geändert durch:

    1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

    32006 L 0105: Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    In Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚f)

    Norwegen: Emissionen im Gebiet Svalbards.‘

    b)

    In Bezug auf die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen werden in Anhang I die folgenden nationalen Emissionshöchstmengen, die die EFTA-Staaten bis 2010 erreichen müssen, hinzugefügt:

    ‚Land

    SO2

    Kilotonnen

    NOx

    Kilotonnen

    VOC

    Kilotonnen

    NH3

    Kilotonnen

    Island

    90

    27

    31

    8

    Liechtenstein

    0,11

    0,37

    0,86

    0,15

    Norwegen

    22

    156

    195

    23‘

    c)

    Der Text von Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    ‚Die EFTA-Staaten erstellen bis spätestens 1. März 2010 Programme für die Verminderung der nationalen Emissionen der in Artikel 4 genannten Schadstoffe mit dem Ziel, bis Ende 2010 mindestens die nationalen Emissionshöchstmengen in Anhang I einzuhalten.‘

    d)

    Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.

    e)

    In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    ‚Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen spätestens bis zum 31. März 2010 über die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 erstellten Programme.‘

    f)

    In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    ‚Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziffer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen Informationen der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten über nationale Programme austauschen, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten binnen einem Monat nach ihrem Eingang.‘ “

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2001/81/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.

    (2)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

    (3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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