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Document 22009D0134

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 62 vom 11.3.2010, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/134/oj

    11.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/25


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 134/2009

    vom 4. Dezember 2009

    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

    (2)

    Die Entscheidung 2008/423/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „12zg.

    32008 D 0423: Entscheidung 2008/423/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79)“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Entscheidung 2008/423/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artike 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

    (2)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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