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Document 32009R0902

    Verordnung (EG) Nr. 902/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner (Zulassungsinhaber Roal Oy) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 256 vom 29.9.2009, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2023; Aufgehoben durch 32023R1332

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/902/oj

    29.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/23


    VERORDNUNG (EG) Nr. 902/2009 DER KOMMISSION

    vom 28. September 2009

    zur Zulassung einer Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner (Zulassungsinhaber Roal Oy)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner zugelassen.

    (3)

    Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) hat die Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 durchgeführt.

    (5)

    Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner.

    (6)

    In ihren Gutachten vom 21. Mai 2008 (2) und 21. April 2009 (3) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung positive Wirkungen auf die Gewichtszunahme und die Futterverwertung haben kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

    (7)

    Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (8)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. September 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  The EFSA Journal (2008) 712, S. 1-20.

    (3)  The EFSA Journal (2009) 1058, S. 1-6.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

    4a8

    Roal Oy

    Endo-1,4-beta-xylanase

    EC 3.2.1.8

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

    Zubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 114044) mit einer Mindestaktivität von:

     

    Fest: 4 × 106 BXU (1)/g

     

    flüssig: 4 × 105 BXU/g

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs:

    Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044)

     

    Analysemethode (2):

    Im Zusatzstoff und in der Vormischung: Reduktionszuckertest für Endo-1,4-beta-xylanase durch kolorimetrische Reaktion von Dinitrosalicylsäure-Reagenz auf den Reduktionszuckergehalt bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C

    Im Futtermittel: Farbvergleichsmethode, bei der ein wasserlöslicher Farbstoff gemessen wird, der durch das Enzym aus mit Azurin vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird.

    Ferkel

    (abgesetzt)

    24 000 BXU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 20 % Weizen.

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

    19.10.2019

    Masthühner

    8 000 BXU

    Junghennen

    8 000 BXU

    Masttruthühner

    16 000 BXU

    Jungtruthühner

    16 000 BXU


    (1)  1 BXU ist die Enzymmenge, die 1 nmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Sekunde bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

    (2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


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