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Document 32009O0020

    Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2009 über staatliche Finanzstatistiken (Neufassung) (EZB/2009/20)

    ABl. L 228 vom 1.9.2009, p. 25–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2014; Aufgehoben durch 32013O0023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2009/627/oj

    1.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 228/25


    LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 31. Juli 2009

    über staatliche Finanzstatistiken

    (Neufassung)

    (EZB/2009/20)

    (2009/627/EG)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Leitlinie EZB/2005/5 vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (3) wurde mehrfach geändert. Da jetzt weitere Änderungen dieser Leitlinie erforderlich sind, sollte sie im Interesse der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden.

    (2)

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende, d.h. alle Transaktionen einschließlich solchen, in denen der Staat im Namen von Institutionen der Europäischen Union handelt, erfassende, und verlässliche staatliche Finanzstatistiken („government finance statistics“) (GFS) für die wirtschaftliche und monetäre Analyse.

    (3)

    Die in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren berühren nicht die Zuständigkeiten und Kompetenzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

    (4)

    Es ist erforderlich, effiziente Verfahren für den Austausch von GFS innerhalb des ESZB zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass dem ESZB rechtzeitig GFS vorliegen, die dessen Anforderungen erfüllen, und dass unabhängig davon, ob die Statistiken von den nationalen Zentralbanken (NZBen) oder den zuständigen nationalen Behörden erstellt werden, Kompatibilität zwischen den GFS und den von den NZBen erstellten Prognosen der gleichen Variablen besteht.

    (5)

    Ein Teil der Daten, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS erforderlich sind, wird von den zuständigen nationalen Behörden außer den NZBen erhoben. Aus diesem Grunde ist für bestimmte gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

    (6)

    Die statistischen Quellen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates und des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 95“ (5)) reichen nicht aus, um die Anforderungen des ESZB im Hinblick auf den Berichtsumfang und die Vorlagefristen der Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung und der Statistiken über Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haushalt der EU zu erfüllen. Daher ist eine weitergehende Erstellung durch die zuständigen nationalen Behörden erforderlich.

    (7)

    Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

    1.   „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

    2.   „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat.

    Artikel 2

    Statistische Berichtspflichten der NZBen

    (1)   Für jedes Kalenderjahr melden die NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) die GFS-Daten gemäß Anhang I. In Anhang II wird näher erläutert, dass die Daten den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 und des ESVG 95 entsprechen müssen.

    (2)   Ein vollständiger Datensatz umfasst alle in Anhang I als Schlüssel- oder Sekundärkategorien der Einnahmen-/Ausgabenstatistiken, der Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung und der Schuldenstandstatistiken aufgeführten Kategorien. Teildatensätze umfassen zumindest die Schlüsselkategorien der Einnahmen-/Ausgabenstatistiken, der Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung oder der Schuldenstandstatistiken.

    (3)   Die NZBen melden die folgenden Daten in Einklang mit den für Sektoren und Teilsektoren in Abschnitt 1 des Anhangs II dieser Leitlinie und für die folgenden in dessen Abschnitt 2 festgelegten methodologischen Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Einnahmen-/Ausgabenstatistiken“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 1A, 1B und 1C bestehen;

    b)

    „Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 2A und 2B bestehen;

    c)

    „Schuldenstandstatistiken“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 3A und 3B bestehen.

    (4)   Die Daten umfassen den Zeitraum ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).

    (5)   Wenn der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Defizits/Überschusses zumindest 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Schuldenstandes, der Einnahmen, Ausgaben oder des nominalen BIP zumindest 0,5 % des BIP beträgt, werden die Daten über das Defizit/den Überschuss, den Schuldenstand, die Einnahmen, Ausgaben oder das nominale BIP mit einer Begründung für die Korrekturen versehen.

    Artikel 3

    Statistische Berichtspflichten der EZB

    (1)   Auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Daten verwaltet die EZB die „GFS-Datenbank“, die Aggregate des Euro-Währungsgebiets und der Europäischen Union enthält. Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank.

    (2)   Die NZBen machen bei ihren statistischen Informationen kenntlich, wem diese zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die EZB handelt entsprechend dieser Kennzeichnung, wenn sie die GFS-Datenbank übermittelt.

    Artikel 4

    Vorlagefristen

    (1)   Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. Oktober, vollständige Datensätze.

    (2)   Zwischen den beiden in Absatz 1 genannten Meldeterminen melden die NZBen von sich aus Teildatensätze, wenn neue Daten vorliegen. Betrifft die Meldung eines Teildatensatzes nur Schlüsselkategorien, können die NZBen auch Schätzungen für die Sekundärkategorien liefern.

    (3)   Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank mindestens einmal im Monat, spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten zur Veröffentlichung fertig stellt.

    Artikel 5

    Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

    (1)   In den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden außer den NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten liefern, bemühen sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards und Anforderungen des ESZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

    (2)   Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 und 4 nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB mit der betreffenden Behörde, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden können.

    Artikel 6

    Übermittlungs- und Kodierungsstandards

    Die NZBen und die EZB verwenden die in Anhang III festgelegten Standards, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Daten zu übermitteln und zu kodieren. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere Möglichkeiten der Datenübermittlung an die EZB als Notfalllösung verwendet werden, wenn dies vereinbart wird.

    Artikel 7

    Datenqualität

    (1)   Die EZB und die NZBen überwachen und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

    (2)   Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der jährlichen GFS.

    (3)   Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Korrekturen.

    Artikel 8

    Vereinfachtes Änderungsverfahren

    Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, wenn diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben.

    Artikel 9

    Inkrafttreten und Aufhebung der Leitlinie EZB/2005/5

    (1)   Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

    (2)   Die Leitlinie EZB/2005/5 wird aufgehoben.

    (3)   Verweisungen auf die Leitlinie EZB/2005/5 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie.

    Artikel 10

    Adressaten

    Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Juli 2009.

    Für den EZB-Rat

    Der Präsident der EZB

    Jean-Claude TRICHET


    (1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

    (3)  ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 81.

    (4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

    (5)  In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthalten.


    ANHANG I

    ANFORDERUNGEN AN DIE MELDUNG VON DATEN

    Schlüsselkategorien erscheinen in Fettdruck, die übrigen Kategorien sind Sekundärkategorien. Die Kategorien beziehen sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat. „Schulden, davon mit variablem Zinssatz“ sind Schulden in denjenigen Finanzinstrumenten, deren Kuponzahlungen sich nicht nach einem zuvor festgelegten Prozentsatz vom Nennwert bestimmen, sondern von einem anderen Zinssatz oder einer anderen Rendite oder von einem anderen Indikator abhängen.

    Einnahmen-/Ausgabenstatistiken

    Tabelle 1A

    Kategorie

    Nr. und lineare Beziehung

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

    1 = 2 – 5

    Gesamteinnahmen

    2 = 3 + 4

    Gesamte laufende Einnahmen

    3 = 11

    Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung

    4 = 33

    Gesamtausgaben

    5 = 6 + 7

    Gesamte laufende Ausgaben

    6 = 23

    Gesamtausgaben der Kapitalrechnung

    7 = 35

    Primärdefizit (–) bzw. -überschuss (+)

    8 = 9 + 10

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

    9 = 1

    Zu leistende Zinsen

    10 = 28

    Gesamte laufende Einnahmen

    11 = 12 + 15 + 17 + 20 + 22

    Direkte Steuern

    12

    davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften

    13

    davon: zu leisten von privaten Haushalten

    14

    Indirekte Steuern

    15

    davon: Mehrwertsteuer

    16

    Sozialbeiträge

    17

    davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

    18

    davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer

    19

    Sonstige laufende Einnahmen

    20

    davon: zu empfangende Zinsen

    21

    Umsatz

    22

    Gesamte laufende Ausgaben

    23 = 24 + 28 + 29 + 31

    Laufende Transfers

    24 = 25 + 26 + 27

    Sozialleistungen

    25

    Zu leistende Subventionen

    26

    Sonstige laufende Transferleistungen

    27

    Zu leistende Zinsen

    28

    Arbeitnehmerentgelt

    29

    davon: Bruttolöhne und -gehälter

    30

    Vorleistungen

    31

    Sparen, brutto

    32 = 11 – 23

    Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung

    33

    davon: vermögenswirksame Steuern

    34

    Gesamtausgaben der Kapitalrechnung

    35 = 36 + 37 + 38

    Anlageinvestitionen

    36

    Sonstige Nettozugänge von Vermögensgütern

    37

    Vermögenstransferleistungen

    38

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

    39 = 1 = 40 + 41 + 42 + 43

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Zentralstaat

    40

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Länder

    41

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Gemeinden

    42

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Sozialversicherung

    43

    Nachrichtlicher Ausweis

    Tatsächliche Sozialbeiträge

    44

    Monetäre Sozialleistungen

    45


    Tabelle 1B

    Kategorie

    Nr. und lineare Beziehung

    Leistungen des Mitgliedstaats an den Haushalt der Europäischen Union

    1 = 2 + 4 + 5 + 7

    Von EU-Haushalt zu vereinnahmende indirekte Steuern

    2

    davon: von EU-Haushalt vereinnahmte Mehrwertsteuer

    3

    Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates an den EU-Haushalt

    4

    Übrige laufende Transfers des Staates an den EU-Haushalt

    5

    davon: Zahlungen im Rahmen der vierten Eigenmittelquelle

    6

    Vermögenstransfers des Staates an den EU-Haushalt

    7

    Ausgaben der EU in dem Mitgliedstaat

    8 = 9 + 10 + 11 + 12 + 13

    Vom EU-Haushalt zu leistende Subventionen

    9

    Laufende Transfers des EU-Haushalts an den Staat

    10

    Laufende Transfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten

    11

    Vermögenstransfers des EU-Haushalts an den Staat

    12

    Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten

    13

    Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler –)

    14 = 8 – 1

    Nachrichtlicher Ausweis

    Eigenmittel-Erhebungskosten

    15


    Tabelle 1C

    Kategorie

    Nr. und lineare Beziehung

    Konsumausgaben

    1 = 2 + 3 = 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 – 10

    Konsumausgaben für den Individualverbrauch

    2

    Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

    3

    Arbeitnehmerentgelt

    4 = [1A.29] (1)

    Vorleistungen

    5 = [1A.31]

    Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers

    6

    Abschreibungen

    7

    Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen

    8

    Nettobetriebsüberschuss

    9

    Umsatz

    10 = [1A.22]

    Nachrichtlicher Ausweis

    Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres

    11

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

    12 = [1A.1]

    Zu leistende Zinsen

    13 = [1A.10]

    Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements

    14

    Defizit (–) bzw. -Überschuss (+) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

    15 = 12 + 13 – 14

    Universal Mobile Telecommunications System-Erlöse

    16

    Schulden

    17 = [Tabelle 3A.1]

    Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen

    18

    BIP zu Preisen des Vorjahres

    19

    Öffentliche Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres

    20

    Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung

    Tabelle 2A

    Kategorie

    Nr. und lineare Beziehung

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

    1 = [1A.1]

    Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten

    2 = 1 – 3

    Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten

    3 = 4 – 15

    Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert)

    4 = 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 13

    Transaktionen mit Bargeld und Einlagen

    5

    Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere

    6

    Transaktionen mit Finanzderivaten

    7

    Transaktionen mit Krediten

    8

    Transaktionen mit Anteilsrechten

    9

    Privatisierungen

    10

    Eigenkapitaleinschüsse

    11

    Sonstige

    12

    Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten

    13

    davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

    14

    Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert)

    15 = 16 + 17 + 18 + 19 + 20 + 22

    Transaktionen mit Bargeld und Einlagen

    16

    Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktpapiere

    17

    Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktpapiere

    18

    Transaktionen mit Finanzderivaten

    19

    Transaktionen mit Krediten

    20

    davon: Zentralbankkredite

    21

    Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten

    22

    Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert)

    = Finanzierungsbedarf des Staates

    23 = 16 + 17 + 18 + 20

    23 = 25 + 26 + 27

    23 = 2 – 1 + 4 –19 – 22

    Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln

    24

    Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln

    25

    Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine teilnehmende Fremdwährung lauten (2)

    26

    Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lauten

    27

    Sonstige Stromgrößen

    28 = 29 + 32

    Bewertungseffekte bei den Schulden

    29 = 30 + 31

    Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen

    30

    Sonstige Bewertungseffekte — Nennwert

    31

    Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

    32

    Schuldenstandsänderung

    33 = 23 + 28

    33 = 2 – 1 + 4 – 19 – 22 + 28


    Tabelle 2B

    Kategorie

    Nr. und lineare Beziehung

    Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert

    1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

    Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert

    2

    Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert

    3

    Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert

    4

    Transaktionen mit Zentralbankkrediten

    5

    Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert

    6

    Konsolidierungstransaktionen

    7 = 8 + 9 + 10 + 11

    Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen

    8 = 2 – [2A.16]

    Konsolidierungstransaktionen — Geldmarktpapiere

    9 = 3– [2A.17]

    Konsolidierungstransaktionen — Kapitalmarktpapiere

    10 = 4 – [2A.18]

    Konsolidierungstransaktionen — Kredite

    11 = 6 – ([2A.20] – [2A.21])

    Schuldenstandstatistiken

    Tabelle 3A

    Kategorie

    Nr. und lineare Beziehung

    Schulden

    1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

    =7 + 12 = 13 + 14 + 15

    =16 + 17 = 19 + 20 + 22

    =24 + 25 + 26 + 27

    Schulden — Bargeld und Einlagen (Passiva)

    2

    Schulden — Geldmarktpapiere (Passiva)

    3

    Schulden — Kapitalmarktpapiere (Passiva)

    4

    Schulden — Zentralbankkredite (Passiva)

    5

    Schulden — sonstige Kredite (Passiva)

    6

    Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

    7 = 8 + 9 + 10 + 11

    Von der Zentralbank gehaltene Schulden

    8

    Von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltene Schulden

    9

    Von sonstigen Finanzinstituten gehaltene Schulden

    10

    Von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

    11

    Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

    12

    Auf Landeswährung lautende Schulden

    13

    Auf eine teilnehmende Fremdwährung lautende Schulden

    14

    Auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lautende Schulden

    15

    Kurzfristige Schulden

    16

    Langfristige Schulden

    17

    davon: mit variablem Zinssatz

    18

    Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

    19

    Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren

    20

    davon: mit variablem Zinssatz

    21

    Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren

    22

    davon: mit variablem Zinssatz

    23

    Schuldenkomponente Zentralstaat

    24 = [3B.7] – [3B.15]

    Schuldenkomponente Länder

    25 = [3B.9] – [3B.16]

    Schuldenkomponente Gemeinden

    26 = [3B.11] – [3B.17]

    Schuldenkomponente Sozialversicherung

    27 = [3B.13] – [3B.18]

    Nachrichtlicher Ausweis

    Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

    28

    Schulden — Nullkuponanleihen

    29


    Tabelle 3B

    Kategorie

    Nr. und lineare Beziehung

    Schulden (nicht konsolidiert)

    1 = 7 + 9 + 11 + 13

    Konsolidierungselemente

    2 = 3 + 4 + 5 + 6 = 8 + 10 + 12 + 14

    = 15 + 16 + 17+ 18

    Konsolidierungselemente — Bargeld und Einlagen

    3

    Konsolidierungselemente — Geldmarktpapiere

    4

    Konsolidierungselemente — Kapitalmarktpapiere

    5

    Konsolidierungselemente — Kredite

    6

    Vom Zentralstaat emittierte Schulden

    7

    davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

    8

    Von Ländern emittierte Schulden

    9

    davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

    10

    Von Gemeinden emittierte Schulden

    11

    davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

    12

    Von der Sozialversicherung emittierte Schulden

    13

    davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

    14

    Nachrichtlicher Ausweis

    Vom Zentralstaat gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

    15

    Von Ländern gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

    16

    Von Gemeinden gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

    17

    Von der Sozialversicherung gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

    18


    (1)  [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

    (2)  Zu melden für die Jahre, in denen der betreffende Mitgliedstaat noch kein teilnehmender Mitgliedstaat war.


    ANHANG II

    METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.   Methodologische Bezugnahmen

    Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 95

     

     

    Öffentlich

    Privat

    Ausländisch

    Gesamte Volkswirtschaft

    S.1

     

     

     

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S.11

    S.11001

    S.11002

    S.11003

    Finanzielle Kapitalgesellschaften

    S.12

     

     

     

    Zentralbank

    S.121

     

     

     

    Sonstige monetäre Finanzinstitute

    S.122

    S.12201

    S.12202

    S.12203

    Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)

    S.123

    S.12301

    S.12302

    S.12303

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S.124

    S.12401

    S.12402

    S.12403

    Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

    S.125

    S.12501

    S.12502

    S.12503

    Staat

    S.13

     

     

     

    Zentralstaat

    S.1311

     

     

     

    Länder

    S.1312

     

     

     

    Gemeinden

    S.1313

     

     

     

    Sozialversicherung

    S.1314

     

     

     

    Private Haushalte

    S.14

     

     

     

    Private Organisationen ohne Erwerbszweck

    S.15

     

     

     

    Übrige Welt

    S.2

     

     

     

    Europäische Union (EU)

    S.21

     

     

     

    Mitgliedstaaten der EU

    S.211

     

     

     

    Institutionen der EU

    S.212

     

     

     

    Drittländer und internationale Organisationen

    S.22

     

     

     

    2.   Definitionen der Kategorien  (1)

    Tabelle 1A

    1.

    Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13.

    2.

    Die Gesamteinnahmen [1A.2] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.3] plus den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.4].

    3.

    Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.3] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.11].

    4.

    Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.4] sind gleich den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.33].

    5.

    Die Gesamtausgaben [1A.5] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.6] plus den Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.7].

    6.

    Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.6] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23].

    7.

    Die gesamten Ausgaben der Kapitalrechnung [1A.7] sind gleich den gesamten Ausgaben der Kapitalrechnung [1A.35].

    8.

    Das Primärdefizit (–) bzw. der Primärüberschuss (+) [1A.8] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.9] plus zu leistende Zinsen [1A.10].

    9.

    Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.9] ist gleich dem Defizit (–) bzw. dem Überschuss (+) [1A.1].

    10.

    Zu leistende Zinsen [1A.10] sind gleich den zu leistenden Zinsen [1A.28].

    11.

    Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.11] sind gleich den direkten Steuern [1A.12] plus den indirekten Steuern [1A.15] plus den Sozialbeiträgen [1A.17] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.20] plus dem Umsatz [1A.22].

    12.

    Die direkten Steuern [1A.12] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögensteuern (D.5).

    13.

    Die direkten Steuern, davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften [1A.13], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögensteuern (D.5).

    14.

    Die direkten Steuern, davon: zu leisten von privaten Haushalten [1A.14], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.14 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögensteuern (D.5).

    15.

    Die indirekten Steuern [1A.15] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

    16.

    Die indirekten Steuern, davon: Mehrwertsteuer [1A.16], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

    17.

    Die Sozialbeiträge [1A.17] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen (D.61).

    18.

    Die Sozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.18], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.6111).

    19.

    Die Sozialbeiträge, davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer [1A.19], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer (D.6112).

    20.

    Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.20] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4) plus den Schadenversicherungsleistungen (D.72) plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind.

    21.

    Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.21], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

    22.

    Der Umsatz [1A.22] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

    23.

    Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.23] sind gleich den laufenden Transfers [1A.24] plus den zu leistenden Zinsen [1A.28] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.29] plus den Vorleistungen [1A.31].

    24.

    Die laufenden Transfers [1A.24] sind gleich den Sozialleistungen [1A.25] plus den zu leistenden Subventionen [1A.26] plus den sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.27].

    25.

    Die Sozialleistungen [1A.25] sind gleich den monetären Sozialleistungen (D.62) plus den sozialen Sachtransfers im Zusammenhang mit Ausgaben für Produkte, die privaten Haushalten über die Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden (D.6311 + D.63121 + D.63131), welche unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind.

    26.

    Die zu leistenden Subventionen [1A.26] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Subventionen (D.3).

    27.

    Die sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.27] sind gleich den Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) plus den sonstigen Produktionsabgaben (D.29) plus dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41) plus den Nettoprämien für Schadensversicherungen (D.71) plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.15 ausgewiesen sind.

    28.

    Die zu leistenden Zinsen [1A.28] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

    29.

    Das Arbeitnehmerentgelt [1A.29] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1).

    30.

    Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Bruttolöhne und -gehälter [1A.30], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Bruttolöhnen und -gehältern (D.11).

    31.

    Die Vorleistungen [1A.31] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2).

    32.

    Sparen, brutto [1A.32] ist gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.11] minus den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23].

    33.

    Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.33] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

    34.

    Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.34] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91).

    35.

    Die Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.35] sind gleich den Anlageinvestitionen [1A.36] plus den sonstigen Nettozugängen von Vermögensgütern [1A.37] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.38].

    36.

    Die Anlageinvestitionen [1A.36] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51).

    37.

    Die sonstigen Nettozugänge von Vermögensgütern [1A.37] sind gleich den Vorratsveränderungen (P.52) plus dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) plus dem Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind.

    38.

    Die Vermögenstransferleistungen [1A.38] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

    39.

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.39] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] und ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Zentralstaat [1A.40] plus dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Länder [1A.41] plus dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Gemeinden [1A.42] plus dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.43].

    40.

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Zentralstaat [1A.40] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311.

    41.

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Länder [1A.41] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312.

    42.

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Gemeinden [1A.42] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313.

    43.

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.43] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314.

    44.

    Die tatsächlichen Sozialbeiträge [1A.44] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialleistungen (D.611).

    45.

    Die monetären Sozialleistungen [1A.45] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialbeiträgen (D.62).

    Tabelle 1B

    1.

    Leistungen des Mitgliedstaats an den Haushalt der Europäischen Union [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus übrige laufende Transfers (D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] plus Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7].

    2.

    Die vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

    3.

    Die von EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern, davon: von EU-Haushalt vereinnahmte Mehrwertsteuer [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

    4.

    Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74).

    5.

    Die übrigen laufenden Transfers des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

    6.

    Die übrigen laufenden Transfers des Staates an den EU-Haushalt, davon: Zahlungen im Rahmen der vierten Eigenmittelquelle [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle (ESVG 95 Absatz 4.138), die als übrige laufende Transfers (D.75) unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

    7.

    Vermögenstransfers der Staates an den EU-Haushalt [1B.7] sind gleich den Vermögenstransferleistungen (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von S.212 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

    8.

    Die Ausgaben der EU im Mitgliedstaat [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen (D.3) [1B.9] plus den sonstigen laufende Transfers (D.7) des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13].

    9.

    Die vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen [1B.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Subventionen (D.3).

    10.

    Laufende Transfers des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 plus der Verwendung von S.212 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) und übrigen laufenden Transfers (D.75).

    11.

    Laufende Transfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.212 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

    12.

    Vermögenstransfers des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie unter der Veränderung der Aktiva von S.212 ausgewiesen sind.

    13.

    Die Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.212 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Vermögenstransfers (D.9).

    14.

    Die Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt [1B.14] sind gleich den Nettoeinnahmen des Staates aus dem EU-Haushalt plus den Nettoeinnahmen der nicht staatlichen Einheiten aus dem EU-Haushalt.

    15.

    Die Eigenmittel-Erhebungskosten [1B.15] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Marktproduktion (P.11), der die vom EU-Haushalt gezahlten Eigenmittel-Erhebungskosten darstellt.

    Tabelle 1C

    1.

    Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3).

    2.

    Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31).

    3.

    Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32).

    4.

    Das Arbeitnehmerentgelt [1C.4] ist gleich [1A.29].

    5.

    Die Vorleistungen [1C.5] sind gleich [1A.31].

    6.

    Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers [1C.6] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachtransfers im Zusammenhang mit Ausgaben für Produkte, die privaten Haushalten über die Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden (D.6311 + D.63121 + D.63131).

    7.

    Die Abschreibungen [1C.7] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (K.1).

    8.

    Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.8] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39).

    9.

    Der Nettobetriebsüberschuss [1C.9] ist gleich dem Betriebsüberschuss, netto (B.2n) von S.13.

    10.

    Der Umsatz [1C.10] ist gleich [1A.22].

    11.

    Die Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres [1C.11] sind gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen verketteten Volumen der Konsumausgaben (P.3) zu Preisen des Vorjahres.

    12.

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1C.12] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1].

    13.

    Zu leistende Zinsen [1C.13] sind gleich den zu leistenden Zinsen [1A.10].

    14.

    Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements [1C.14] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (EDP) (EDP D.41).

    15.

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit [1C.15] ist gleich dem EDP-Finanzierungssaldo (EDP B.9) von S.13.

    16.

    Universal Mobile Telecommunications System-Erlöse [1C.16] sind gleich den Erlösen aus dem Verkauf der dritten Generation von Mobilfunklizenzen, die gemäß dem Beschluss von Eurostat über die Zuordnung von Mobilfunklizenzen als Veräußerung eines Vermögensguts ausgewiesen sind.

    17.

    Die Schulden [1C.17] sind gleich dem Schuldenstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

    18.

    Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen [1C.18] ist gleich dem BIP (B.1*g) zu Marktpreisen.

    19.

    Das BIP zu Preisen des Vorjahres [1C.19] ist gleich dem verketteten Volumen des BIP (B.1*g) zu Preisen des Vorjahres.

    20.

    Die öffentlichen Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres [1C.20] sind gleich dem verketteten Volumen der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51) zu konstanten Preisen.

    Tabelle 2A

    1.

    Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [2A.1] ist gleich [1A.1].

    2.

    Die Anpassungen zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Konten [2A.2] sind gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [2A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.3].

    3.

    Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.3] sind gleich dem Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.4] minus der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.15].

    4.

    Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert) [2A.4] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.5] plus den Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33) [2A.6] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten (F.34) [2A.7] plus den Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.8] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5) [2A.9] plus den Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

    5.

    Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Aktiva) [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

    6.

    Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere (Aktiva) [2A.6] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33).

    7.

    Die Transaktionen mit Finanzderivaten (Aktiva) [2A.7] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoleistungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (F.34).

    8.

    Die Transaktionen mit Krediten (Aktiva) [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neuen Krediten (F.4), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat.

    9.

    Die Transaktionen mit Anteilsrechten (Aktiva) [2A.9] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten (F.5).

    10.

    Privatisierungen (netto) [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 95 Absatz 2.26) (2) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

    11.

    Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.11] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit durchgeführt werden.

    12.

    Sonstige [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11, S.12 oder S.14 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

    13.

    Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und Sonderziehungsrechten (F.1) plus dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sowie sonstigen Forderungen (F.7).

    14.

    Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge [2A.14] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen (F.7 Aktiva), der sich auf in D2, D5, D6 und D91 ausgewiesene Steuern und Sozialbeiträge, abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge, bezieht.

    15.

    Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.15] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.16] plus Transaktionen mit Geldmarktpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.331) [2A.17] plus Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.332) [2A.18] plus Transaktionen mit Finanzderivaten (F.34) [2A.19] plus Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.20] plus Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.22].

    16.

    Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) [2A.16] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

    17.

    Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktpapiere (Passiva) [2A.17] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Geldmarktpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.331), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

    18.

    Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Kapitalmarktpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.332), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

    19.

    Die Transaktionen mit Finanzderivaten (Passiva) [2A.19] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoeinnahmen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (F.34).

    20.

    Die Transaktionen mit Krediten (Passiva) [2A.20] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neu aufgenommenen Krediten (F.4), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden Krediten.

    21.

    Die Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.21] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen in Krediten (F.4).

    22.

    Die Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.22] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) plus den sonstigen Verbindlichkeiten (F.7).

    23.

    Die Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.23] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.16] plus den Wertpapieren (ohne Anteilsrechte oder Derivate) [2A.17 und 2A.18] (F.33) plus Krediten (F.4) [2.A.20]. Diese Kategorie wird auch als Finanzierungsbedarf des Staates bezeichnet.

    24.

    Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.24] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

    25.

    Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.25] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten.

    26.

    Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine teilnehmende Fremdwährung lauten [2A.26], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die auf ECU lauten, plus Schuldtiteln, die auf Euro lauten, vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat, plus Schuldtiteln, die auf die gesetzliche Währung eines teilnehmenden Mitgliedstaats lauten, bevor dieser ein teilnehmender Mitgliedstaat wird. Die Landeswährung [2A.25] ist hierbei ausgeschlossen.

    27.

    Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lauten [2A.27], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die nicht in [2A.25] oder [2A.26] enthalten ist.

    28.

    Die sonstigen Stromgrößen [2A.28] sind gleich den Bewertungseffekten bei den Schulden [2A.29] plus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32].

    29.

    Die Bewertungseffekte bei den Schulden [2A.29] sind gleich den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.30] plus den sonstigen Bewertungseffekten — Nennwert [2A.31].

    30.

    Die Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen [2A.30] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.11) von Schulden [3A.1], die bei Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen.

    31.

    Die sonstigen Bewertungseffekte — Nennwert [2A.31] sind gleich der Schuldenstandsänderung [2A.33] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.23] minus den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.30] minus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32].

    32.

    Die sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32] sind gleich den sonstigen Volumensänderungen (K.7, K.8, K.10 und K12) der Passiva, die als Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (AF.33) oder Kredite (AF.4), die keine Aktiva von S.13 sind, klassifiziert werden.

    33.

    Die Schuldenstandsänderung [2A.33] ist gleich den Schulden [3A.1] im Jahr t minus den Schulden [3A.1] im Jahr t-1.

    Tabelle 2B

    1.

    Die Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert [2B.1] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] plus den Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] plus den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] plus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] plus den Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6].

    2.

    Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2).

    3.

    Die Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

    4.

    Die Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

    5.

    Die Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

    6.

    Die Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

    7.

    Die Konsolidierungstransaktionen [2B.7] sind gleich den Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert [2B.1] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.23].

    8.

    Die Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen [2B.8] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] minus den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) [2A.16].

    9.

    Die Konsolidierungstransaktionen — Geldmarktpapiere [2B.9] sind gleich den Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] minus den konsolidierten Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktpapiere (Passiva) [2A.17].

    10.

    Die Konsolidierungstransaktionen — Kapitalmarktpapiere [2B.10] sind gleich den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] minus den konsolidierten Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [2A.18].

    11.

    Die Konsolidierungstransaktionen — Kredite [2B.11] sind gleich den Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6] minus (konsolidierte Transaktionen mit Krediten (Passiva) [2A.20] minus den konsolidierten Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.21]).

    Tabelle 3A

    1.

    Die Schulden [3A.1] sind gleich den Schulden [1C.17].

    2.

    Die Schulden — Bargeld und Einlagen (Passiva) [3A.2] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2).

    3.

    Die Schulden — Geldmarktpapiere (Passiva) [3A.3] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (AF.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

    4.

    Die Schulden — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [3A.4] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (AF.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

    5.

    Die Schulden — Zentralbankkredite (Passiva) [3A.5] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt.

    6.

    Die Schulden — sonstige Kredite (Passiva) [3A.6] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der kein Aktivum von S.121 darstellt.

    7.

    Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] plus den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] plus den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] plus den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11].

    8.

    Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt.

    9.

    Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.122 darstellt.

    10.

    Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.123, S.124 oder S.125 darstellt.

    11.

    Die von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S.14 oder S.15 darstellt.

    12.

    Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt.

    13.

    Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lautet.

    14.

    Die auf eine teilnehmende Fremdwährung lautenden Schulden [3A.14] sind — vor dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat ein teilnehmender Mitgliedstaat wird — gleich dem Teil der Schulden [3A.1] der auf die gesetzliche Währung einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten lautet (ohne Landeswährung [3A.13]), plus den Schulden, die auf ECU oder Euro lauten.

    15.

    Die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der nicht in [3A.13] oder [3A.14] enthalten ist.

    16.

    Die kurzfristigen Schulden [3A.16] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

    17.

    Die langfristigen Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

    18.

    Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.18] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.17], deren Zinssatz variabel ist.

    19.

    Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.19] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

    20.

    Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.20] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt.

    21.

    Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.21], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt [3A.20] und deren Zinssatz variabel ist.

    22.

    Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt.

    23.

    Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22], deren Zinssatz variabel ist.

    24.

    Die Schuldenkomponente Zentralstaat [3A.24] ist gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, minus den Aktiva von S.1311, die Passiva von S.13 außer S.1311 sind [3B.15].

    25.

    Die Schuldenkomponente Länder [3A.25] ist gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, minus den Aktiva von 1312, die Passiva von S.13 außer S.1312 sind [3B.16].

    26.

    Die Schuldenkomponente Gemeinden [3A.26] ist gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, minus den Aktiva von S.1313, die Passiva von S.13 außer S.1313 sind [3B.17].

    27.

    Die Schuldenkomponente Sozialversicherung [3A.27] ist gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, minus den Aktiva von S.1314, die Passiva von S.13 außer S.1314 sind [3B.18].

    28.

    Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.28] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren.

    29.

    Die Schulden — Nullkuponanleihen [3A.29] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d.h. Anleihen ohne Kuponzahlungen, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht.

    Tabelle 3B

    1.

    Die Schulden — nicht konsolidiert [3B.1] sind gleich den Passiva von S.13 einschließlich solcher, die Aktiva von S.13 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    2.

    Die Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    3.

    Die Konsolidierungselemente — Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2).

    4.

    Die Konsolidierungselemente — Geldmarktpapiere [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

    5.

    Die Konsolidierungselemente — Kapitalmarktpapiere [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

    6.

    Die Konsolidierungselemente — Kredite [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4).

    7.

    Die vom Zentralstaat emittierten Schulden [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    8.

    Die vom Zentralstaat emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.8], sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312, S.1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    9.

    Die von Ländern emittierten Schulden [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    10.

    Die von Ländern emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.10], sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311, S.1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    11.

    Die von Gemeinden emittierten Schulden [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    12.

    Die von Gemeinden emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.12], sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311, S.1312 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    13.

    Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    14.

    Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.14], sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311, S.1312 oder S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    15.

    Die vom Zentralstaat gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1312, S.1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    16.

    Die von Ländern gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    17.

    Die von Gemeinden gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1312 oder S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

    18.

    Die von der Sozialversicherung gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1312 oder S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].


    (1)  [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

    (2)  Unter Reklassifizierung der Schuldner-Einheit von Teilsektor S.11001 bzw. S.12x01 in den Teilsektor S.11002/3 bzw. S.12x02/3 oder umgekehrt.


    ANHANG III

    ÜBERMITTLUNGS- UND KODIERUNGSSTANDARDS

    Für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 2 und 3 verwenden die NZBen und die EZB die EXDI-Einrichtung. Die Dateien werden im SDMX-EDI (GESMES/TS)-Nachrichtenformat kodiert. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden ECB_GST1-Schlüsselstruktur („key family“) dargestellt.

    Schlüsselstruktur ECB_GST1

    Nummer

    Bezeichnung

    Beschreibung

    Kodierungs-Liste

    1

    Berichtsfrequenz

    Frequenz der gemeldeten Zeitreihe

    CL_FREQ

    2

    Referenzgebiet

    Alphanumerischer, zweistelliger ISO-Ländercode des Berichtslands oder Aggregats

    CL_AREA_EE

    3

    Berichtigungsindikator

    Diese Größe zeigt an, ob Berichtigungen an der Zeitreihe vorgenommen wurden, darunter saisonale Korrekturen und/oder Berichtigungen der Arbeitstage

    CL_ADJUSTMENT

    4

    Verwendung bzw. Gläubiger-/Aktiva-Sektor

    Der Sektor, für den die betreffende Kategorie eine Verwendung/eine Veränderung der Aktiva darstellt

    CL_SECTOR_ESA

    5

    Position

    Kategorie der Zeitreihe

    CL_GOVNT_ITEM_ESA

    6

    Aufkommen bzw. Schuldner-/Passiva-Sektor

    Der Sektor, für den die betreffende Kategorie ein Aufkommen/eine Veränderung der Passiva und des Reinvermögens darstellt

    CL_SECTOR_ESA

    7

    Bewertung

    Verwendete Bewertungsmethode

    CL_GOVNT_VALUATION

    8

    Reiheneinheit

    Einheit der gemeldeten Kategorie und sonstige Merkmale

    CL_GOVNT_ST_SUFFIX


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