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Document 32009L0027

Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 Zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 94 vom 8.4.2009, p. 97–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/27/oj

8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/97


RICHTLINIE 2009/27/EG DER KOMMISSION

vom 7. April 2009

Zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung her Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine EU-weit kohärente Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2006/49/EG sicherzustellen, setzten die Kommission und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden 2006 eine Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie) ein, die den Auftrag erhielt, Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erörtern und zu lösen. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe müssen bestimmte technische Vorschriften der Anhänge I, II und VII der Richtlinie 2006/49/EG präzisiert werden, um eine konvergente Anwendung sicherzustellen. Außerdem sind bestimmte Vorschriften einer soliden Risikomanagementpraxis der Kreditinstitute nicht angemessen. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen.

(2)

Die Richtlinie 2006/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   BEHANDLUNG DES SICHERUNGSNEHMERS

Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (den ‚Sicherungsnehmer‘), werden die Positionen nach dem Spiegelbildprinzip (‚Mirrow Principle‘) spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, allerdings mit Ausnahme der Credit Linked Note (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Bei ‚First-to-default‘-Kreditderivaten und ‚Nth-to-default‘-Kreditderivaten wird anstelle des Spiegelbildprinzips folgende Vorgehensweise angewandt:

‚First-to-default‘-Kreditderivate

Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere, einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenige Referenzeinheit, für die von allen Basisreferenzeinheiten nach Tabelle 1 dieses Anhangs die geringste Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko gilt, zu verrechnen.

‚Nth-to-default‘-Kreditderivate

Löst der n-te Ausfall unter den Forderungen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das vorstehend dargelegte Verfahren für ‚First-to-default‘-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an ‚Nth-to-default‘ Produkte anzuwenden.“

b)

Nummer 14 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Kategorien

Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko

Von Zentralstaaten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organi-sationen, multilateralen Entwicklungs-banken oder Gebietskörper-schaften der Mitgliedstaaten ausgegebene Schuld-verschreibungen, die der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden könnten oder nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt werden könnten.

0 %

Von Zentralstaaten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organi-sationen, multilateralen Entwicklungs-banken oder Gebiets-körper-schaften der Mitgliedstaaten ausgegebene Schuld-verschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 2 oder 3 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 29 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 zugeordnet werden könnten.

Andere unter Nummer 15 definierte qualifizierte Positionen.

0,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten)

1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten)

1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten)

Von Zentralregierungen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organi-sationen, multilateralen Entwicklungs-banken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegebene Schuld-verschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 4 oder 5 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 26 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risiko-gewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 4 zugeordnet werden könnten. Forderungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt.

8,00 %

Von Zentralregierungen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organi-sationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegebene Schuld-verschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 6 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 5 oder 6 zugeordnet werden könnten.

12,00 %“

2.

Anhang II Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht. Alternativ ist es einem Kreditinstitut gestattet, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle zum Handelsbuch gehörenden Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt wird.“

3.

Anhang VII, Teil C, Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Wenn ein Institut eine Nicht-Handelsbuchkreditforderung absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet (z. B. Verwendung einer internen Absicherung), wird abweichend von den Nummern 1 und 2 die Nicht-Handelsbuchforderung für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht als abgesichert angesehen, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen von Anhang VIII Teil 2 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die Nicht-Handelsbuchforderung erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als Absicherung für eine Nicht-Handelsbuchforderung berücksichtigt wird, werden unbeschadet Anhang II Nummer 11 Satz 2 weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch erfasst.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Sie wenden die Vorschriften ab dem 31. Dezember 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.


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