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Document 32009D0061

2009/61/EG: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, p. 112–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/61(1)/oj

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/112


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)

(2009/61/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2006/144/EG (2) hat der Rat die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (nachstehend „strategische Leitlinien der Gemeinschaft“) erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) können die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft einer Revision unterzogen werden, um wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(3)

Bei der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und die Umstrukturierung des Milchsektors als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen. Die Zielsetzungen für diese Prioritäten sollten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum verstärkt werden.

(4)

In den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sollten die Bereiche bestimmt werden, die bei der Umsetzung der revidierten Gemeinschaftsprioritäten für Klimaschutz, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und die Umstrukturierung des Milchsektors von Bedeutung sind.

(5)

Die Wirksamkeit der Maßnahmen in Verbindung mit den Prioritäten Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt sollte durch Innovation erhöht werden. In diesem Zusammenhang kann durch Innovationsförderung in besonderem Maße zu den Zielen beigetragen werden, indem neue Technologien, Produkte und Verfahren entwickelt werden.

(6)

Auf der Grundlage der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sollte jeder Mitgliedstaat seine nationale Strategie überarbeiten, die den Bezugsrahmen für die Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bildet.

(7)

Der Beschluss 2006/144/EG ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluss 2006/144/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.


ANHANG

Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) im Anhang des Beschlusses 2006/144/EG werden wie folgt geändert:

(1)

In Teil 2 wird folgende Nummer angefügt:

„2.5.   Den neuen Herausforderungen begegnen

Bei der Prüfung der Reformen von 2003 wurde auch das Gleichgewicht zwischen den Ausgaben für Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der GAP und der Finanzierung der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet. Da der Gesamthaushalt der GAP bis Ende 2013 festgeschrieben ist, können zusätzliche Mittel für die ländliche Entwicklung nur durch eine Erhöhung der obligatorischen Modulation bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden benötigt, um die Bemühungen für die Prioritäten der Gemeinschaft in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt (einschließlich der zugehörigen Innovationsförderung) und Umstrukturierung des Milchsektors zu verstärken.

i)

Klimaschutz und Energie sind zu Prioritäten geworden, da die EU eine führende Rolle bei der Entwicklung einer kohlenstoffarmen Weltwirtschaft übernommen hat. Der Europäische Rat hat im März 2007 Schlussfolgerungen (1) verabschiedet, wonach die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber 1990 um mindestens 20 % (30 % im Rahmen eines internationalen Abkommens über die globalen Ziele) reduziert werden und für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch ein verbindliches Ziel von 20 % bis 2020 gilt, das einen Anteil von 10 % Biokraftstoffen am verkehrsbedingten Benzin- und Dieselverbrauch einschließt. Land- und Forstwirtschaft können wichtige Beiträge zur Lieferung der Rohstoffe für Bioenergie, zur Kohlenstoffbindung und zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten.

ii)

Die Ziele der EU für die Wasserpolitik sind in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) festgelegt, die im Zeitraum 2010-2012 zur vollen Anwendung gelangen wird. Als Großverbraucher von Wasser und Wasserressourcen haben Land- und Forstwirtschaft eine wichtige Funktion bei einer nachhaltigen Wasserwirtschaft in Bezug auf Menge und Qualität. In der Anpassungsstrategie zur Bewältigung der bereits unvermeidbaren Klimaveränderungen wird der Wasserwirtschaft eine wachsende Bedeutung zukommen.

iii)

Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, den Rückgang der Artenvielfalt bis 2010 aufzuhalten, doch die Realisierung dieses Ziels erscheint immer fraglicher. Die biologische Vielfalt Europas ist weitgehend von der Land- und Forstwirtschaft abhängig, und die Bemühungen zu ihrem Schutz müssen verstärkt werden, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten negativen Folgen des Klimawandels und den zunehmenden Wasserbedarf.

iv)

Die Milcherzeuger leisten mit nachhaltiger Landwirtschaft einen maßgeblichen Beitrag zur Erhaltung des ländlichen Raums, insbesondere in benachteiligten Regionen. Angesichts ihrer hohen Produktionskosten und des Strukturwandels, mit dem sie infolge des Auslaufens der Milchquotenregelung konfrontiert sind, sollten flankierende Unterstützungsmaßnahmen für die Milcherzeuger getroffen werden, um ihnen eine bessere Anpassung an die neuen Marktbedingungen zu ermöglichen.

v)

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums können insbesondere zum Einsatz kommen, um die Innovation in den Bereichen Wasserwirtschaft, Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien, Schutz der biologischen Vielfalt sowie Eindämmung der Klimaänderungen und Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen und sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit als auch für die Umwelt vorteilhafte Lösungen zu erzielen. Zur Förderung einer umfassenden Nutzung der Innovation sollte eine spezielle Unterstützung für innovative Maßnahmen in Verbindung mit den neuen Herausforderungen bereitgestellt werden.“

(2)

In Teil 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„3.4a.   Die neuen Herausforderungen bewältigen

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Klimawandel, erneuerbare Energie, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt (einschließlich der zugehörigen Innovationsförderung) und die Umstrukturierung des Milchsektors sind entscheidende Herausforderungen für die Land- und Forstwirtschaft und die ländlichen Gebiete Europas. Im Rahmen der Gesamtstrategie der EU zum Klimaschutz werden Land- und Forstwirtschaft einen größeren Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung leisten müssen. Die neuen Ziele der EU für den Gesamtverbrauch an Brennstoffen und Energie bis 2020 können u. a. durch die erhöhte Produktion von erneuerbarer Energie aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse erreicht werden. Eine nachhaltigere Wasserwirtschaft im Agrarsektor ist unerlässlich, um eine quantitativ und qualitativ ausreichende Wasserversorgung in der Zukunft sicherzustellen und sich an die erwarteten Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen anzupassen. Eine bedeutende Aufgabe bleibt auch die Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt. Durch Innovationsförderung in Verbindung mit den oben genannten neuen Herausforderungen kann die Umsetzung dieser Prioritäten erleichtert werden. Angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung ist eine Umstrukturierung der Landwirtschaft immer dringender geboten. In diesem Zusammenhang werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wichtig sein, um die Umstrukturierung des Milchsektors zu flankieren. Die zusätzlichen Mittel, die ab 2010 durch die Erhöhung der obligatorischen Modulation zur Verfügung stehen, sollten zur Stärkung der Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energie, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und Umstrukturierung des Milchsektors eingesetzt werden.

Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Förderung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen können unter anderem folgende Arten von Vorhaben umfassen:

i)

Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden bei der Herstellung von Biobrennstoffen beitragen.

ii)

Die Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 können insbesondere zur Förderung der biologischen Vielfalt durch Erhaltung artenreicher Vegetationstypen und Schutz und Pflege von Grünland sowie extensive Wirtschaftsweisen eingesetzt werden. Spezifische Agrarumwelt- oder Aufforstungsmaßnahmen unter diesem Schwerpunkt können auch zur Steigerung der Kapazitäten für eine bessere quantitative Bewirtschaftung der vorhandenen Wasserressourcen und die Erhaltung ihrer Qualität beitragen. Ferner werden durch bestimmte Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen die Emissionen von Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4) gesenkt und die Kohlenstoffbindung gefördert.

iii)

Unter den Schwerpunkten 3 und 4 können Projekte und Zusammenarbeit für erneuerbare Energien auf lokaler Ebene sowie die Diversifizierung von Landwirtschaftsbetrieben zugunsten der Erzeugung von Bioenergie gefördert werden. Die Erhaltung des natürlichen Erbes kann zum Schutz ökologisch wertvoller Biotope und Gewässer beitragen.

iv)

Da alle ländlichen Gebiete mit Fragen des Klimawandels und erneuerbarer Energien konfrontiert sind, können die Mitgliedstaaten den lokalen Aktionsgruppen in Schwerpunkt 4 (Leader) nahe legen, diese als Querschnittsthemen in ihre lokale Entwicklungsstrategien aufzunehmen. Die Gruppen sind besonders gut geeignet, zur Anpassung an den Klimawandel und zu Lösungen für erneuerbare Energien beizutragen, die auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt sind.

v)

Innovation kann sich besonders positiv auf die Bewältigung der neuen Herausforderungen des Klimawandels, der Erzeugung erneuerbarer Energien, einer nachhaltigeren Wasserwirtschaft und der Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt auswirken. Innovationsförderung in diesen Bereichen könnte darin bestehen, dass die Entwicklung, die Einführung und die Anwendung einschlägiger Technologien, Produkte und Verfahren gefördert werden.

vi)

Grundsätzlich soll die Förderung auf solche Vorhaben ausgerichtet werden, die den Zielen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen und zu positiven potenziellen Wirkungen in Bezug auf die neuen Prioritäten beitragen, wie sie in Anhang II derselben Verordnung aufgeführt sind.“


(1)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel (8. und 9. März 2007) (Dok. 7224/07).

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


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