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Document 32009R0076

Verordnung (EG) Nr. 76/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 23 vom 27.1.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/76/oj

27.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 76/2009 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 der Kommission (2) kann auf Antrag des Importeurs bei der Festsetzung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung zugrunde gelegt werden, wenn dieser über dem geltenden repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung liegt. Liegt kein solcher Antrag vor, so wird der Zusatzzoll gemäß Absatz 3 desselben Artikels auf der Grundlage des in Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung genannten repräsentativen Preises festgesetzt.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-317/99 Kloosterboer Rotterdam BV gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (3) erklärt, dass Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (4) ungültig ist, soweit er bestimmt, dass der dort vorgesehene Zusatzzoll grundsätzlich auf der Grundlage des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 vorgesehenen repräsentativen Preises und nur auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung festgesetzt wird. Diese Absätze sind identisch mit Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007. Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (5) entspricht Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (6). Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, ist die Verordnung (EG) Nr. 504/2007 entsprechend zu ändern.

(4)

Am 1. Januar 2008 sind einige KN-Codes von Kapitel 4 mit der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (7) geändert worden. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 504/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die gemäß Artikel 4 zu erhebenden Zusatzzölle werden von der Kommission zur selben Zeit festgesetzt wie die repräsentativen Preise.“

2.

Der einleitende Satz von Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beträgt die Differenz zwischen dem Auslösungspreis gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung“.

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Bei der Festsetzung des Zusatzzolls wird der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung gemäß Artikel 3 zugrunde gelegt.

(2)   Liegt der cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer Sendung über dem geltenden repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 2, so muss der Antragsteller den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:

a)

den Kaufvertrag oder einen anderen gleichwertigen Nachweis,

b)

den Versicherungsvertrag,

c)

die Rechnung,

d)

(gegebenenfalls) das Ursprungszeugnis,

e)

den Frachtvertrag,

f)

und, im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg, den Seefrachtbrief.

(3)   In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Importeur die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (8) stellen, die der Höhe der Zusatzzölle entspricht, die er hätte zahlen müssen, wenn sie auf der Grundlage des repräsentativen Preises des betreffenden Erzeugnisses berechnet worden wären.

(4)   Der Importeur verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens sechs Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 2 entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von sechs Monaten auf begründeten Antrag des Importeurs um höchstens drei Monate verlängern.

Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden.

Andernfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.

(5)   Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

4.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Spalte 1 werden

der Code 0402 91 11 durch den Code 0402 91 10 ersetzt,

der Code 0402 91 31 durch den Code 0402 91 30 ersetzt,

der Code 0402 99 11 durch den Code 0402 99 10 ersetzt;

b)

die Codes 0402 91 19 und 0402 91 39 und die sich darauf beziehenden Angaben werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 7.

(3)  Sammlung der Rechtsprechung 2001 S. I-09863.

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(6)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.

(7)  ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“


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