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Document 32008L0127

    Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 344 vom 20.12.2008, p. 89–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/127/oj

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/89


    RICHTLINIE 2008/127/EG DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2008

    zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (4) wurde ein neuer Artikel 24b in die Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgenommen, der es ermöglicht, Wirkstoffe ohne Anforderung einer ausführlichen wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

    (3)

    Die Kommission hat die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und die Umwelt für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft und kam zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe den Bestimmungen des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 entsprechen.

    (4)

    Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe von Bewertungsberichten für die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe zur Prüfung vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Oktober 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird die Kommission die EFSA um Vorlage einer Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewertungsberichte bis spätestens 31. Dezember 2010 ersuchen.

    (5)

    Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

    (6)

    Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

    (7)

    Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit den im Anhang aufgeführten Wirkstoffen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

    (8)

    Die Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

    (9)

    Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2010 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

    Artikel 3

    1.   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, bis zum 28. Februar 2010.

    Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zum jeweiligen Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

    2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 31. August 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG. Sie stützen sich dabei auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und berücksichtigen den Eintrag in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

    Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

    a)

    Wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. August 2015 oder

    b)

    wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. August 2015 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, wenn dies ein späteres Datum ist.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am 1. September 2009 in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

    (3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

    (4)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.


    ANHANG

    In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Inkrafttreten

    Befristung der Eintragung

    Sonderbestimmungen

    „224

    Essigsäure

    CAS-Nr.: 64-19-7

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Essigsäure

    ≥ 980 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    225

    Aluminium-ammoniumsulfat

    CAS-Nr: 7784-26-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Aluminium-ammoniumsulfat

    ≥ 960 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    226

    Aluminiumsilikat

    CAS-Nr.: 1332-58-7

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    nicht verfügbar

    Chemische Bezeichnung: Kaolin

    ≥ 999,8 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsilikat (SANCO/2603/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    227

    Ammoniumacetat

    CAS-Nr.: 631-61-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Ammoniumacetat

    ≥ 970 g/kg

    Relevante Verunreinigung: Schwermetalle wie Pb, max. 10 ppm

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ammoniumacetat (SANCO/2986/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    228

    Blutmehl

    CAS-Nr.: nicht vergeben

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    nicht verfügbar

    ≥ 990 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Blutmehl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Blutmehl (SANCO/2604/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    229

    Calciumcarbid

    CAS-Nr.: 75-20-7

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Calciumcarbid

    Calciumacetylid

    ≥ 765 g/kg

    Mit 0,08 – 0,52 g/kg Calciumphosphid

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    230

    Calciumcarbonat

    CAS-Nr.: 471-34-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Calciumcarbonat

    ≥ 995 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbonat (SANCO/2606/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    231

    Kohlendioxid

    CAS-Nr.: 124-38-9

    Kohlendioxid

    ≥ 99,9 %

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Begasungsmittel dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kohlendioxid (SANCO/2987/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    232

    Denathoniumbenzoat

    CAS-Nr.: 3734-33-6

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl]methyl]ammoniumbenzoat

    ≥ 995 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    233

    Ethylen

    CAS-Nr.: 74-85-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Ethen

    ≥ 99 %

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    234

    Teebaumextrakt

    CAS-Nr.: Teebaumöl 68647-73-4

    Hauptbestandteile:

     

    Terpinen-4-ol 562-74-3

     

    γ-Terpinen 99-85-4

     

    α-Terpinen 99-86-5

     

    1,8-Cineol 470-82-6

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

    Hauptbestandteile:

     

    Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg

     

    γ-Terpinen ≥ 100 g/kg

     

    α-Terpinen ≥ 50 g/kg

     

    Spuren von 1,8-Cineol

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    235

    Rückstände aus der Fettdestillation

    CAS-Nr.: nicht vergeben

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Keine Angaben

    ≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren

    Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    236

    Fettsäuren C7 bis C20

    CAS-Nr.: 112-05-0 (Pelargonsäure)

    67701-09-1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze)

    124-07-2 (Caprylsäure)

    334-07-48 (Caprinsäure)

    143-07-7 (Laurinsäure)

    112-07-80 (Ölsäure)

    85566-26-3 (Fettsäuremethylester C8-C10)

    111-11-5 (Methyloctanoat)

    110-42-9 (Methyldecanoat)

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Nonansäure

    Caprylsäure, Pelargonsäure, Caprinsäure, Laurinsäure, Ölsäure (jeweils ISO)

    Octansäure, Nonansäure, Decensäure, Dodecensäure, cis-9-Octadecensäure (jeweils IUPAC)

    Fettsäuremethylester C7-C10

    ≥ 889 g/kg (Pelargonsäure)

    ≥ 838 g/kg Fettsäuren

    ≥ 99 % Fettsäuremethylester

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    237

    Knoblauchextrakt

    CAS-Nr.: 8008-99-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Lebensmittelgeeignetes Knoblauchsaftkonzentrat

    ≥ 99,9 %

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent, Insektizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Knoblauchextrakt (SANCO/2612/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    238

    Gibberellinsäure

    CAS-Nr.: 77-06-5

    CIPAC-Nr.: 307

    (3S,3aS,4S,4aS,7S,9aR,9bR,12S)-7,12-dihydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenol(1,2-b)furan-4-carboxylic acid

    Alt: (3S,3aR,4S,4aS,6S,8aR,8bR,11S)-6,11-dihydroxy-3-methyl-12-methylene-2-oxo-4a,6-methano-3,8b-prop-lenoperhydroindenol (1,2-b) furan-4-carboxylic acid

    ≥ 850 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellinsäure (SANCO/2613/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    239

    Gibberellin

    CAS-Nr.: GA4: 468-44-0

    GA7: 510-75-8

    GA4-A7-Mischung: 8030-53-3

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    GA4:

    (3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-3,9b-propanoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

    GA7:

    (3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

    Beurteilungsbericht (SANCO/2614/2008).

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellin (SANCO/2614/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    240

    Hydrolisierte Proteine

    Harnstoffhydrolysat von Zuckerrübensirup

    Kollagenproteinhydrolysat

    CAS-Nr.: nicht vergeben

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Keine Angaben

    Harnstoffhydrolysat von Zuckerrübensirup: Mindestrohproteinäquivalent: 360 g/kg (36 Gew.-%)

    Kollagenproteinhydrolysat: Gehalt an organischem Stickstoff >240 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolisierte Proteine tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über hydrolisierte Proteine (SANCO/2615/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    241

    Eisensulfat

    Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: CAS-Nr.: 7720-78-7

    Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat: CAS-Nr.: 17375-41-6

    Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat: CAS-Nr.: 7782-63-0

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Eisen(II)-Sulfat

    Eisen(II)-Sulfat wasserfrei ≥ 367,5 g/kg

    Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat ≥ 300 g/kg

    Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat ≥ 180 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    242

    Kieselgur (Diatomeenerde)

    CAS-Nr.: 61790-53-2

    CIPAC-Nr.: 647

    Kieselgur (Diatomeenerde)

    920 ± 20 g SiO2/kg DE

    Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm.)

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kieselgur (SANCO/2617/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    243

    Kalkstein

    CAS-Nr.: 1317-65-3

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Keine Angaben

    ≥ 980 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kalkstein (SANCO/2618/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    244

    Methylnonylketon

    CAS-Nr.: 112-12-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Undecan-2-on

    ≥ 975 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methylnonylketon (SANCO/2619/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    245

    Pfeffer

    CAS-Nr.: nicht vergeben

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Schwarzer Pfeffer – Piper nigrum

    Komplexes Gemisch chemischer Stoffe; Piperin als Marker sollte einen Anteil von mindestens 4 % haben.

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pfeffer (SANCO/2620/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    246

    Pflanzenöle/Citronellöl

    CAS-Nr.: 8000-29-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

    Hauptbestandteile:

     

    Citronellal (3,7-dimethyl-6-octenal)

     

    Geraniol ((E)-3,7-dimethyl-2,6-octadien-1-ol)

     

    Citronellol (3,7-dimethyl-6-octan-2-ol).

     

    Geranylacetat (3,7-dimethyl-6-octen-1yl acetat).

    Relevante Verunreinigungen: Methyleugenol und Methylisoeugenol max. 0,1 %

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    247

    Pflanzenöle/Nelkenöl

    CAS-Nr.: 94961-50-2 (Nelkenöl)

    97-53-0 (Eugenol – Hauptbestandteil)

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

    Hauptbestandteil ist Eugenol.

    ≥ 800 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Fungizid und Bakterizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    248

    Pflanzenöle/Rapssamenöl

    CAS-Nr.: 8002-13-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Rapssamenöl

    Rapssamenöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rapssamenöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    249

    Pflanzenöle/Krausminzeöl

    CAS-Nr.: 8008-79-5

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Krausminzeöl

    ≥ 550 g/kg als L-Carvon

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Krausminzeöl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    250

    Kaliumhydrogencarbonat

    CAS-Nr.: 298-14-6

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Kaliumhydrogencarbonat

    ≥ 99,5 %

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    251

    Putrescin (1,4-Diaminobutan)

    CAS-Nr.: 110-60-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Butan-1,4-diamin

    ≥ 990 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Putrescin (SANCO/2626/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    252

    Pyrethrine

    CAS-Nr.: (A) und (B):

    Pyrethrine: 8003-34-7

    Extrakt A: Chrysanthemum-cineraefolium-Extrakte: 89997-63-7

    Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

    Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

    Cinerin 1: CAS 25402-06-6

    Cinerin 2: CAS 121-20-0

    Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

    Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

    Extrakt B: Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

    Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

    Cinerin 1: CAS 25402-06-6

    Cinerin 2: CAS 121-20-0

    Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

    Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

    CIPAC-Nr.: 32

    Pyrethrine sind komplexe Mischungen chemischer Stoffe.

    Extrakt A: ≥ 500 g/kg Pyrethrine

    Extrakt B: ≥ 480 g/kg Pyrethrine

    1. September 2009

    31. August 2019

    PART A

    Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrethrine (SANCO/2627/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    253

    Quarzsand

    CAS-Nr.: 14808-60-7

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Quarz, Quartz, Siliciumdioxid, Silica, Silicon dioxide, SiO2

    ≥ 915 g/kg

    Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    254

    (geruchliches) Abschreckmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Fischöl

    CAS-Nr.: 100085-40-3

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Fischöl

    ≥ 99 %

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    255

    (geruchliches) Abschreckmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Schafsfett

    CAS-Nr.: 98999-15-6

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Schafsfett

    Reines Schafsfett mit höchstens 0,18 Gew.-% Wasser

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Schafsfett muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schafsfett (SANCO/2630/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    256

    Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl CAS-Nr.: 8002-26-4

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Tallöl roh

    Rohes Tallöl ist eine komplexe Mischung von Harzsäuren und Fettsäuren.

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über rohes Tallöl (SANCO/2631/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    257

    Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/ Tallölpech CAS-Nr.: 8016-81-7

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Tallölpech

    Komplexes Gemisch aus Estern von Fettsäuren, Harzsäuren sowie geringen Anteilen an Dimeren und Trimeren von Harzsäuren und Fettsäuren

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tallölpech (SANCO/2632/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    258

    Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras)

    CAS-Nr.: nicht vergeben

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Seealgenextrakt

    Seealgenextrakt ist ein komplexes Gemisch. Hauptbestandteile als Marker: Mannitol, Fucoidane und Alginate. Beurteilungsbericht SANCO/2634/2008

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Seealgenextrakt (SANCO/2634/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    259

    Natriumaluminiumsilicat

    CAS-Nr.: 1344-00-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Natriumaluminiumsilicat: Nax[(AlO2)x(SiO2)y] x zH2O

    1 000 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumaluminiumsilikat (SANCO/2635/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    260

    Natriumhypochlorit

    CAS-Nr.: 7681-52-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Natriumhypochlorit

    10 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor)

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    261

    Geradkettige Lepidopteren-pheromone

    Acetatgruppe:

    Beurteilungs-bericht (SANCO/2633/2008)

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    (E)-5-decen-1-yl acetat

    CAS-Nr.: 38421-90-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (E)-5-decen-1-yl acetat

    (E)-8-dodecen-1-yl acetat

    CAS-Nr.: 38363-29-0

    CIPAC-Nr.:

    nicht vergeben

    (E)-8-dodecen-1-yl acetat

    (E/Z)-8-dodecen-1-yl acetat

    CAS-Nr.: Keine Angaben

    CIPAC-Nr.: Keine Angaben

    (E/Z)-8-dodecen-1-yl acetat, als einzelne Isomere

    (Z)-8-dodecen-1-yl acetat

    CAS-Nr.: 28079-04-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    (Z)-9-dodecen-1-yl acetat

    CAS-Nr.: 16974-11-1

    CIPAC-Nr.: 422

    (Z)-9-dodecen-1-yl acetat

    (E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 54364-62-4

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

    (E)-11-tetradecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 33189-72-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (E)-11-tetradecen-1-yl-acetat

    (Z)-9-tetradecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 16725-53-4

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-9-Tetradecen-1-yl-acetat

    (Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 20711-10-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat

    (Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 31654-77-0

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl-acetat

    Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 34010-21-4

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

    Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 51606-94-4

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat

    (E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 86252-65-5

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat.

    Alkoholgruppe:

    Alkoholgruppe:

    (E)-5-decen-1-ol

    CAS-Nr.: 56578-18-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (E)-5-decen-1-ol

    (Z)-8-dodecen-1-ol

    CAS-Nr.: 40642-40-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-8-dodecen-1-ol

    (E,E)-8,10-dodecadien-1-ol

    CAS-Nr.: 33956-49-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (E,E)-8,10-dodecadien-1-ol

    tetradecan-1-ol

    CAS-Nr.: 112-72-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    tetradecan-1-ol

    (Z)-11-hexadecen-1-ol

    CAS-Nr.: 56683-54-6

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-11-hexadecen-1-ol

    Aldehydgruppe:

    Aldehydgruppe:

    (Z)-7-tetradecenal

    CAS-Nr.: 65128-96-3

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-7-tetradecenal

    (Z)-9-hexadecenal

    CAS-Nr.: 56219-04-6

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-9-hexadecenal

    (Z)-11-hexadecenal

    CAS-Nr.: 53939-28-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-11-hexadecenal

    (Z)-13-octadecenal

    CAS-Nr.: 58594-45-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    (Z)-13-octadecenal

    Acetatgemische:

    Acetatgemische:

    i)

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 28079-04-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    i)

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    und ii) Dodecyl-acetat

    CAS-Nr.: 112-66-3

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und ii) Dodecyl-acetat

    i)

    (Z)-9-dodecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 16974-11-1

    CIPAC-Nr.: 422

    und

    i)

    (Z)-9-dodecen-1-yl-acetat

    und

    ii)

    Dodecyl-acetat

    CAS-Nr.: 112-66-3

    CIPAC-Nr.: 422

    ii)

    Dodecyl-acetat

    i)

    (E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 55774-32-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und

    i)

    (E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

    und

    ii)

    (E,E)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 54364-63-5

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    ii)

    (E,E)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

    i)

    (Z,Z)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

    und

    i)

    (Z,Z)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

    und

    ii)

    (Z,E)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: i) & ii) 53042-79-8

    CAS-Nr.: i) 52207-99-5

    CAS-Nr.: ii) 51606-94-4

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    ii)

    (Z,E)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

    Aldehydgemische:

    Aldehydgemische:

    i)

    (Z)-9-hexadecenal

    CAS-Nr.: 56219-04-6

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und

    i)

    (Z)-9-hexadecenal

    und

    ii)

    (Z)-11-hexadecenal

    CAS-Nr.: 53939-28-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und

    ii)

    (Z)-11-hexadecenal

    und

    iii)

    (Z)-13-octadecenal

    CAS-Nr.: 58594-45-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    iii)

    (Z)-13-octadecenal

    kombinierte Mischungen:

    kombinierte Mischungen:

    i)

    (E)-5-decen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 38421-90-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und

    i)

    (E)-5-decen-1-yl-acetat

    ii)

    (E)-5-decen-1-ol

    CAS-Nr.: 56578-18-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    ii)

    (E)-5-decen-1-ol

    i)

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: wie einzelne Isomere

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und

    i)

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    und

    i)

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: (E) 38363-29-0

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und

    i)

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    und

    i)

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: (Z) 28079-04-1

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und

    i)

    (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

    und

    ii)

    (Z)-8-dodecen-1-ol

    CAS-Nr.: ii) 40642-40-8

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    ii)

    (Z)-8-dodecen-1-ol

    i)

    (Z)-11-hexadecenal

    CAS-Nr.: 53939-28-9

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    und

    i)

    (Z)-11-hexadecenal

    und

    ii)

    Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 34010-21-4

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    ii)

    Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

    262

    Trimethylaminhydrochlorid

    CAS-Nr.: 593-81-7

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Trimethylaminhydrochlorid

    ≥ 988 g/kg

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trimethylaminhydrochlorid (SANCO/2636/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    263

    Harnstoff

    CAS-Nr.: 57-13-6

    CIPAC-Nr.: 8352

    Harnstoff

    ≥ 98 Gew.-%

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    264

    Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

    CAS-Nr.: 78617-58-0

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

    ≥ 75 %

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (SANCO/2649/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    265

    Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat

    CAS-Nr. 135459-81-3

    CIPAC-Nr.: nicht vergeben

    Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat

    ≥90 %

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat (SANCO/2650/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


    (1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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