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Document 32008R1304

    Verordnung (EG) Nr. 1304/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 344 vom 20.12.2008, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0689

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1304/oj

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/28


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2008 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie über die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten.

    (2)

    Laut Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden Verbringungen von Tieren sowie von deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem Haltungsbetrieb, einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einer Sperrzone in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern die Tiere, das Sperma, die Eizellen und die Embryonen bestimmte in diesem Artikel aufgeführte Bedingungen erfüllen.

    (3)

    Die Erfahrung zeigt, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten eine Kombination von Faktoren die Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zur Sicherstellung des Schutzes der Tiere vor Vektorangriffen beeinträchtigen kann. Zu diesen Faktoren gehören Vektorart, Klimabedingungen und Haltungsart der empfänglichen Wiederkäuer.

    (4)

    Als Übergangsmaßnahme ist daher in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2008 (3), festgelegt, dass die Bestimmungsmitgliedstaaten, gestützt auf das Ergebnis einer Risikobewertung, die die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen bei der Einfuhr der Tiere berücksichtigt, bis zum 31. Dezember 2008 verlangen können, dass die Verbringung bestimmter Tiere, für die die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 gilt, zusätzlichen Bedingungen unterliegt.

    (5)

    In der Zeit nach dem Erlass dieser Übergangsbestimmung hat die Erfahrung gezeigt, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der Tiere vor Vektorangriffen nicht wirksam angewendet werden. Außerdem stellt das Wissenschaftliche Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz in seinem Gutachten über die Blauzungenkrankheit vom 19. Juni 2008 (4) fest, dass in der Gemeinschaft keine Behandlungsprotokolle formell als wirksamer Schutz von Tieren vor Culicoides-Angriffen genehmigt worden sind.

    (6)

    Angesichts dieser Umstände und bis zu ihrer weiteren wissenschaftlichen Bewertung sollte die Geltungsdauer der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 verlängert werden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 9a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch „31. Dezember 2009“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

    (2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.

    (3)  ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 22.

    (4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz zur Blauzungenkrankheit, auf Ersuchen der Europäischen Kommission (GD SANCO), veröffentlicht in englischer Sprache in: The EFSA Journal (2008) 735, 1-69.


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