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Document 32008R0989

    Verordnung (EG) Nr. 989/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2009

    ABl. L 268 vom 9.10.2008, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/989/oj

    9.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 268/25


    VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2008 DER KOMMISSION

    vom 8. Oktober 2008

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2009

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2008 der Kommission (3) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 für das Jahr 2009 eröffnet worden.

    (2)

    Bei einigen Kontingenten und Erzeugnisgruppen überschreiten die Anträge auf Zuteilung von Lizenzen die für das Jahr 2009 verfügbaren Mengen. Daher sollten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden.

    (3)

    Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben.

    (4)

    In Anbetracht der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/2008 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2008 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay, 22-Tokio, 22-Uruguay und 25-Tokio aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

    Artikel 2

    Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2008 für die in Spalte 3 des Anhangs unter der Bemerkung 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

    Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können nach Anwendung des in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten, nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Oktober 2008

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.

    (3)  ABl. L 231 vom 29.8.2008, S. 12.


    ANHANG

    Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

    Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

    Für 2009 verfügbare Menge

    (t)

    Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

    Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

    Bemerkung Nr.

    Gruppe

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    16

    Not specifically provided for (NSPF)

    16-Tokio

    908,877

    0,2204967

     

    16-Uruguay

    3 446,000

    0,1284613

     

    17

    Blue Mould

    17-Uruguay

    350,000

    0,0806452

     

    18

    Cheddar

    18-Uruguay

    1 050,000

    0,3143713

     

    20

    Edam/Gouda

    20-Uruguay

    1 100,000

    0,1351351

     

    21

    Italian type

    21-Uruguay

    2 025,000

    0,0781853

     

    22

    Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

    22-Tokio

    393,006

    0,4661993

     

    22-Uruguay

    380,000

    0,8444444

     

    25

    Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

    25-Tokio

    4 003,172

    0,8874245

     

    25-Uruguay

    2 420,000

     

    1,1255814


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