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Document 32008R0879

    Verordnung (EG) Nr. 879/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr im Wirtschaftsjahr 2008/09

    ABl. L 241 vom 10.9.2008, p. 13–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/2009; Aufgehoben durch 32009R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/879/oj

    10.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 241/13


    VERORDNUNG (EG) Nr. 879/2008 DER KOMMISSION

    vom 9. September 2008

    zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr im Wirtschaftsjahr 2008/09

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.

    (2)

    Eine solche Entscheidung erging mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (3). Gemäß der Verordnung dürfen Angebote zum letzten Mal zwischen dem 11. und 24. September 2008 eingereicht werden.

    (3)

    Es ist vorherzusehen, dass in den meisten betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf dieser letzten Möglichkeit zur Einreichung von Angeboten weiterhin Interventionszuckerbestände vorhanden sein werden. Um den anhaltenden Marktbedürfnissen zu entsprechen, empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die Ausfuhr verfügbar zu machen.

    (4)

    Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, die für die Ausfuhr in Betracht kommen, in die Gemeinschaft sollte Zucker im Rahmen der vorgenannten Ausschreibung nicht für die Ausfuhr nach diesen Bestimmungsländern zur Verfügung gestellt werden.

    (5)

    Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind keine Haushaltsmittel für Ausfuhrerstattungen für Zucker bereitgestellt worden. Deshalb muss von den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 insofern abgewichen werden, als sie für eine Situation vorgesehen waren, in der Ausfuhrerstattungen gezahlt würden.

    (6)

    Um einen Vergleich der Angebotspreise für Zucker verschiedener Qualitäten zu ermöglichen, sollte sich der Angebotspreis auf Zucker der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beziehen.

    (7)

    Die belgische, die tschechische, die irische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

    (8)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzusetzen.

    (9)

    Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

    (10)

    Der Mindestverkaufspreis bezieht sich auf Zucker der Standardqualität. Handelt es sich um Zucker einer anderen Qualität, so ist eine Anpassung des Verkaufspreises vorzusehen.

    (11)

    Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission den Mindestverkaufspreis festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 877/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (4) und der Verordnung (EG) Nr. 878/2008 vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung (5) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen.

    (12)

    Aus demselben Grund wie im vorstehenden fünften Erwägungsgrund angeführt kann in der gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 erteilten Ausfuhrlizenz keine Ausfuhrerstattung angegeben werden.

    (13)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz festzusetzen.

    (14)

    Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen ausgeführt werden, muss die Sicherheit, die bei der Beantragung einer Ausfuhrlizenz zu leisten ist, hinreichend hoch sein, um auszuschließen, dass diese Mengen ihrer Bestimmung entzogen werden.

    (15)

    Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften und ausgeführten Mengen mitteilen.

    (16)

    Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (6) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die belgische, die tschechische, die irische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle, die in Anhang I aufgeführt sind, bieten eine Gesamtmenge von 345 539 Tonnen Zucker auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen mit Ausnahme der nachstehend genannten Bestimmungen zum Verkauf an:

    a)

    Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien sowie Kosovo gemäß Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates;

    b)

    Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

    c)

    europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

    Die Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.

    Der Verkaufspreis wird anhand des Ausschreibungsverfahrens bestimmt.

    Artikel 2

    (1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 1. Oktober 2008 und läuft am 15. Oktober 2008 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

    Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

    am 29. Oktober 2008,

    am 12. und 26. November 2008,

    am 3. und 17. Dezember 2008,

    am 7. und 28. Januar 2009,

    am 11. und 25. Februar 2009,

    am 11. und 25. März 2009,

    am 15. und 29. April 2009,

    am 13. und 27. Mai 2009,

    am 10. und 24. Juni 2009,

    am 1. und 15. Juli 2009,

    am 5. und 26. August 2009,

    am 9. und 23. September 2009.

    (2)   Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe des Mindestpreises, den die Bieter bereit sind, für Zucker gemäß Artikel 1 zu zahlen. Da für diesen Zucker keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden, werden bei diesem Preis abweichend von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 keine Ausfuhrerstattungen berücksichtigt.

    (3)   Der Angebotspreis bezieht sich auf Weißzucker und Rohzucker der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    (4)   Die Mindestmenge der Angebote je Partie in Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 beträgt 250 Tonnen, es sei denn, die für diese Partie verfügbare Menge beträgt weniger als 250 Tonnen. In diesem Fall muss für die verfügbare Menge geboten werden.

    (5)   Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.

    (6)   Die Angebote müssen eine Erklärung des Bieters enthalten, durch die er sich verpflichtet, für die Zuckermenge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger wird, eine Ausfuhrlizenz zu beantragen.

    Artikel 3

    Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.

    Die Bieter werden nicht namentlich genannt.

    Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

    Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.

    Artikel 4

    (1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

    (2)   Für Interventionszucker anderer als der Standardqualität passen die Mitgliedstaaten den tatsächlichen Verkaufspreis durch die entsprechende Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an. In diesem Zusammenhang ist der Verweis in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (7) als Verweis auf Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu lesen.

    (3)   Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 877/2008 und (EG) Nr. 878/2008 zugeschlagen werden.

    Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestverkaufspreis dazu führen, dass die gekürzte verfügbare Menge für eine Partie überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die gekürzte verfügbare Menge erschöpft wird.

    Würde die gekürzte verfügbare Menge einer Partie durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter eines Mitgliedstaats mit demselben Verkaufspreis für diese Partie überschritten, so wird der Zuschlag für die gekürzte verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

    a)

    im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

    b)

    je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

    c)

    durch das Los.

    Artikel 5

    (1)   Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist in der erteilten Lizenz keine Ausfuhrabgabe aufgeführt.

    (2)   Die Ausfuhrlizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke.

    (3)   Dem Ausfuhrlizenzantrag muss der Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 400 EUR je Tonne der zugeteilten Menge geleistet hat.

    (4)   Die aufgrund einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

    (5)   Auf Antrag des Zuschlagsempfängers kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrlizenz erteilt wurde, gestatten, dass eine in Weißzuckeräquivalent ausgedrückte Menge Quotenzucker anstelle derselben in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Menge von zugeschlagenem Interventionszucker ausgeführt werden darf. Die zuständigen Behören der betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren die Kontrollen und die Überwachung eines solchen Vorgangs.

    (6)   Die Sicherheit gemäß Absatz 3 wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (8) für die Menge freigegeben, für die der Antragsteller die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 30 Buchstabe b und Artikel 31 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt, und für die die folgenden drei Unterlagen vorgelegt werden:

    a)

    eine Kopie des Beförderungspapiers;

    b)

    eine Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (9) zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

    c)

    ein von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder ein entsprechender Nachweis über die Zahlung.

    Artikel 6

    (1)   Spätestens am fünften Arbeitstag nach Festsetzung des Mindestverkaufspreises durch die Kommission teilen die betroffenen Interventionsstellen der Kommission mit Hilfe des in Anhang IV festgelegten Formulars die je Teilausschreibung tatsächlich verkaufte Menge mit.

    (2)   Spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Zuckermengen, die in den an die zuständigen Behörden zurückgesandten Ausfuhrlizenzen aufgeführt sind, und die entsprechenden Mengen ausgeführten Zucker unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 zulässigen Toleranzen.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008. Sie läuft am 31. März 2010 ab.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. September 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

    (3)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8.

    (4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    (5)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

    (6)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

    (7)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.

    (8)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

    (9)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


    ANHANG I

    Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet

    Mitgliedstaat

    Interventionsstelle

    Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind

    (in Tonnen)

    Belgien

    Bureau d’intervention et de restitution belge

    Rue de Trèves, 82

    B-1040 Bruxelles

    Tel. (32-2) 287 24 11

    Fax (32-2) 287 25 24

    Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

    Trierstraat 82

    B-1040 Brussel

    Tel. (32-2) 287 24 11

    Fax (32-2) 287 25 24

    9 360

    Tschechische Republik

    Státní zemědělský intervenční fond

    Oddělení pro cukr a škrob

    Ve Smečkách 33

    CZ-110 00 PRAHA 1

    Tel. (420) 222 87 14 27

    Fax (420) 222 87 18 75

    30 687

    Irland

    Intervention Section

    On Farm Investment

    Subsidies & Storage Division

    Department of Agriculture & Food

    Johnstown Castle Estate

    Wexford

    Tel. (353) 536 34 37

    Fax (353) 914 28 43

    12 000

    Italien

    AGEA — Agenzia per le erogazioni in agricoltura

    Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

    Via Palestro, 81

    I-00185 Roma

    Tel. (39) 06 49 49 95 58

    Fax (39) 06 49 49 97 61

    225 014

    Ungarn

    Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

    Soroksári út 22–24.

    H-1095 Budapest

    Tel. (36-1) 219 45 76

    Fax: (36-1) 219 89 05 oder (36-1) 219 62 59

    21 650

    Slowakei

    Pôdohospodárska platobná agentúra

    Oddelenie cukru a ostatných komodit

    Dobrovičova, 12

    SK – 815 26 Bratislava

    Tel. (421-2) 57 512 415

    Fax (421-2) 53 412 665

    34 000

    Schweden

    Statens jordbruksverk

    Vallgatan 8

    S-551 82 Jönköping

    Tel. (46-36) 15 50 00

    Fax (46-36) 19 05 46

    12 762


    ANHANG II

    FORMULAR

    Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3

    Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

    Verordnung (EG) Nr. 879/2008

    Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

    Nummer des Bieters

    Nummer der Partie

    Menge

    (in t)

    Angebotspreis

    EUR/100 kg

    1

    2

    3

    4

    5

     

    1

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

    usw.

     

     

     


    ANHANG III

    Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2:

    Bulgarisch

    :

    Износ в съответствие с Регламент (EО) № 879/2008

    Spanisch

    :

    Exportado de conformidad con el Reglamento (CE) no 879/2008

    Tschechisch

    :

    Vyvezeno v souladu s nařízením (ES) č. 879/2008

    Dänisch

    :

    Eksporteret i henhold til forordning (EF) nr. 879/2008

    Deutsch

    :

    Ausgeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 879/2008

    Estnisch

    :

    Eksporditud vastavalt määrusele (EÜ) nr 879/2008

    Griechisch

    :

    Εξάγεται κατ’εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 879/2008

    Englisch

    :

    Exported pursuant to Regulation (EC) No 879/2008

    Französisch

    :

    Exporté conformément aux dispositions du règlement (CE) no 879/2008

    Italienisch

    :

    Esportato a norma del regolamento (CE) n. 879/2008

    Lettisch

    :

    Eksportēts saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 879/2008

    Litauisch

    :

    Eksportuota pagal Reglamentą (EB) Nr. 879/2008

    Ungarisch

    :

    A 879/2008/EK bizottsági rendelet szerint exportálva

    Maltesisch

    :

    Esportat skont ir-Regolament (KE) Nru 879/2008

    Niederländisch

    :

    Uitgevoerd in het kader van Verordening (EG) nr. 879/2008

    Polnisch

    :

    Wywiezione zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 879/2008

    Portugiesisch

    :

    Exportado em conformidade com o Regulamento (CE) n.o 879/2008

    Rumänisch

    :

    Exportat în conformitate cu Regulamentul (CE) nr. 879/2008

    Slowakisch

    :

    Vyvezené podľa nariadenia (ES) č. 879/2008

    Slowenisch

    :

    Izvoženo v skladu z Uredbo (ES) št. 879/2008

    Finnisch

    :

    Viety asetuksen (EY) N:o 879/2008 mukaisesti

    Schwedisch

    :

    Exporterat i enlighet med förordning (EG) nr 879/2008


    ANHANG IV

    FORMULAR

    Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1

    Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

    Verordnung (EG) Nr. 879/2008

    Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

    Tatsächlich verkaufte Menge (in Tonnen)

    1

    2

     

     


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