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Document 32008R0879
Commission Regulation (EC) No 879/2008 of 9 September 2008 opening a standing invitation to tender for the resale for export of sugar held by the intervention agencies of Belgium, the Czech Republic, Ireland, Italy, Hungary, Slovakia and Sweden for the marketing year 2008/09
Verordnung (EG) Nr. 879/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr im Wirtschaftsjahr 2008/09
Verordnung (EG) Nr. 879/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr im Wirtschaftsjahr 2008/09
ABl. L 241 vom 10.9.2008, p. 13–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/2009; Aufgehoben durch 32009R0687
10.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 879/2008 DER KOMMISSION
vom 9. September 2008
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr im Wirtschaftsjahr 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat. |
(2) |
Eine solche Entscheidung erging mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (3). Gemäß der Verordnung dürfen Angebote zum letzten Mal zwischen dem 11. und 24. September 2008 eingereicht werden. |
(3) |
Es ist vorherzusehen, dass in den meisten betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf dieser letzten Möglichkeit zur Einreichung von Angeboten weiterhin Interventionszuckerbestände vorhanden sein werden. Um den anhaltenden Marktbedürfnissen zu entsprechen, empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die Ausfuhr verfügbar zu machen. |
(4) |
Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, die für die Ausfuhr in Betracht kommen, in die Gemeinschaft sollte Zucker im Rahmen der vorgenannten Ausschreibung nicht für die Ausfuhr nach diesen Bestimmungsländern zur Verfügung gestellt werden. |
(5) |
Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind keine Haushaltsmittel für Ausfuhrerstattungen für Zucker bereitgestellt worden. Deshalb muss von den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 insofern abgewichen werden, als sie für eine Situation vorgesehen waren, in der Ausfuhrerstattungen gezahlt würden. |
(6) |
Um einen Vergleich der Angebotspreise für Zucker verschiedener Qualitäten zu ermöglichen, sollte sich der Angebotspreis auf Zucker der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beziehen. |
(7) |
Die belgische, die tschechische, die irische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren. |
(8) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzusetzen. |
(9) |
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt. |
(10) |
Der Mindestverkaufspreis bezieht sich auf Zucker der Standardqualität. Handelt es sich um Zucker einer anderen Qualität, so ist eine Anpassung des Verkaufspreises vorzusehen. |
(11) |
Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission den Mindestverkaufspreis festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 877/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (4) und der Verordnung (EG) Nr. 878/2008 vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung (5) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen. |
(12) |
Aus demselben Grund wie im vorstehenden fünften Erwägungsgrund angeführt kann in der gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 erteilten Ausfuhrlizenz keine Ausfuhrerstattung angegeben werden. |
(13) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz festzusetzen. |
(14) |
Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen ausgeführt werden, muss die Sicherheit, die bei der Beantragung einer Ausfuhrlizenz zu leisten ist, hinreichend hoch sein, um auszuschließen, dass diese Mengen ihrer Bestimmung entzogen werden. |
(15) |
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften und ausgeführten Mengen mitteilen. |
(16) |
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (6) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die belgische, die tschechische, die irische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle, die in Anhang I aufgeführt sind, bieten eine Gesamtmenge von 345 539 Tonnen Zucker auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen mit Ausnahme der nachstehend genannten Bestimmungen zum Verkauf an:
a) |
Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien sowie Kosovo gemäß Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates; |
b) |
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; |
c) |
europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar. |
Die Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.
Der Verkaufspreis wird anhand des Ausschreibungsverfahrens bestimmt.
Artikel 2
(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 1. Oktober 2008 und läuft am 15. Oktober 2008 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.
Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:
— |
am 29. Oktober 2008, |
— |
am 12. und 26. November 2008, |
— |
am 3. und 17. Dezember 2008, |
— |
am 7. und 28. Januar 2009, |
— |
am 11. und 25. Februar 2009, |
— |
am 11. und 25. März 2009, |
— |
am 15. und 29. April 2009, |
— |
am 13. und 27. Mai 2009, |
— |
am 10. und 24. Juni 2009, |
— |
am 1. und 15. Juli 2009, |
— |
am 5. und 26. August 2009, |
— |
am 9. und 23. September 2009. |
(2) Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe des Mindestpreises, den die Bieter bereit sind, für Zucker gemäß Artikel 1 zu zahlen. Da für diesen Zucker keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden, werden bei diesem Preis abweichend von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 keine Ausfuhrerstattungen berücksichtigt.
(3) Der Angebotspreis bezieht sich auf Weißzucker und Rohzucker der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(4) Die Mindestmenge der Angebote je Partie in Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 beträgt 250 Tonnen, es sei denn, die für diese Partie verfügbare Menge beträgt weniger als 250 Tonnen. In diesem Fall muss für die verfügbare Menge geboten werden.
(5) Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.
(6) Die Angebote müssen eine Erklärung des Bieters enthalten, durch die er sich verpflichtet, für die Zuckermenge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger wird, eine Ausfuhrlizenz zu beantragen.
Artikel 3
Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.
Die Bieter werden nicht namentlich genannt.
Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.
Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.
Artikel 4
(1) Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Angebote nicht zu berücksichtigen.
(2) Für Interventionszucker anderer als der Standardqualität passen die Mitgliedstaaten den tatsächlichen Verkaufspreis durch die entsprechende Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an. In diesem Zusammenhang ist der Verweis in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (7) als Verweis auf Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu lesen.
(3) Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 877/2008 und (EG) Nr. 878/2008 zugeschlagen werden.
Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestverkaufspreis dazu führen, dass die gekürzte verfügbare Menge für eine Partie überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die gekürzte verfügbare Menge erschöpft wird.
Würde die gekürzte verfügbare Menge einer Partie durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter eines Mitgliedstaats mit demselben Verkaufspreis für diese Partie überschritten, so wird der Zuschlag für die gekürzte verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:
a) |
im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder |
b) |
je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder |
c) |
durch das Los. |
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist in der erteilten Lizenz keine Ausfuhrabgabe aufgeführt.
(2) Die Ausfuhrlizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke.
(3) Dem Ausfuhrlizenzantrag muss der Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 400 EUR je Tonne der zugeteilten Menge geleistet hat.
(4) Die aufgrund einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.
(5) Auf Antrag des Zuschlagsempfängers kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrlizenz erteilt wurde, gestatten, dass eine in Weißzuckeräquivalent ausgedrückte Menge Quotenzucker anstelle derselben in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Menge von zugeschlagenem Interventionszucker ausgeführt werden darf. Die zuständigen Behören der betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren die Kontrollen und die Überwachung eines solchen Vorgangs.
(6) Die Sicherheit gemäß Absatz 3 wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (8) für die Menge freigegeben, für die der Antragsteller die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 30 Buchstabe b und Artikel 31 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt, und für die die folgenden drei Unterlagen vorgelegt werden:
a) |
eine Kopie des Beförderungspapiers; |
b) |
eine Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (9) zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war; |
c) |
ein von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder ein entsprechender Nachweis über die Zahlung. |
Artikel 6
(1) Spätestens am fünften Arbeitstag nach Festsetzung des Mindestverkaufspreises durch die Kommission teilen die betroffenen Interventionsstellen der Kommission mit Hilfe des in Anhang IV festgelegten Formulars die je Teilausschreibung tatsächlich verkaufte Menge mit.
(2) Spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Zuckermengen, die in den an die zuständigen Behörden zurückgesandten Ausfuhrlizenzen aufgeführt sind, und die entsprechenden Mengen ausgeführten Zucker unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 zulässigen Toleranzen.
Artikel 7
Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008. Sie läuft am 31. März 2010 ab.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
(3) ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8.
(4) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(5) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.
(6) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.
(7) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.
(8) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
(9) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
ANHANG I
Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet
Mitgliedstaat |
Interventionsstelle |
Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind (in Tonnen) |
||||||||||
Belgien |
|
9 360 |
||||||||||
Tschechische Republik |
|
30 687 |
||||||||||
Irland |
|
12 000 |
||||||||||
Italien |
|
225 014 |
||||||||||
Ungarn |
|
21 650 |
||||||||||
Slowakei |
|
34 000 |
||||||||||
Schweden |
|
12 762 |
ANHANG II
FORMULAR
Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen
Verordnung (EG) Nr. 879/2008
Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat |
Nummer des Bieters |
Nummer der Partie |
Menge (in t) |
Angebotspreis EUR/100 kg |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
1 |
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
3 |
|
|
|
|
usw. |
|
|
|
ANHANG III
Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2:
Bulgarisch |
: |
Износ в съответствие с Регламент (EО) № 879/2008 |
Spanisch |
: |
Exportado de conformidad con el Reglamento (CE) no 879/2008 |
Tschechisch |
: |
Vyvezeno v souladu s nařízením (ES) č. 879/2008 |
Dänisch |
: |
Eksporteret i henhold til forordning (EF) nr. 879/2008 |
Deutsch |
: |
Ausgeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 879/2008 |
Estnisch |
: |
Eksporditud vastavalt määrusele (EÜ) nr 879/2008 |
Griechisch |
: |
Εξάγεται κατ’εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 879/2008 |
Englisch |
: |
Exported pursuant to Regulation (EC) No 879/2008 |
Französisch |
: |
Exporté conformément aux dispositions du règlement (CE) no 879/2008 |
Italienisch |
: |
Esportato a norma del regolamento (CE) n. 879/2008 |
Lettisch |
: |
Eksportēts saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 879/2008 |
Litauisch |
: |
Eksportuota pagal Reglamentą (EB) Nr. 879/2008 |
Ungarisch |
: |
A 879/2008/EK bizottsági rendelet szerint exportálva |
Maltesisch |
: |
Esportat skont ir-Regolament (KE) Nru 879/2008 |
Niederländisch |
: |
Uitgevoerd in het kader van Verordening (EG) nr. 879/2008 |
Polnisch |
: |
Wywiezione zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 879/2008 |
Portugiesisch |
: |
Exportado em conformidade com o Regulamento (CE) n.o 879/2008 |
Rumänisch |
: |
Exportat în conformitate cu Regulamentul (CE) nr. 879/2008 |
Slowakisch |
: |
Vyvezené podľa nariadenia (ES) č. 879/2008 |
Slowenisch |
: |
Izvoženo v skladu z Uredbo (ES) št. 879/2008 |
Finnisch |
: |
Viety asetuksen (EY) N:o 879/2008 mukaisesti |
Schwedisch |
: |
Exporterat i enlighet med förordning (EG) nr 879/2008 |
ANHANG IV
FORMULAR
Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1
Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen
Verordnung (EG) Nr. 879/2008
Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat |
Tatsächlich verkaufte Menge (in Tonnen) |
1 |
2 |
|
|