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Document 32008R0878
Commission Regulation (EC) No 878/2008 of 9 September 2008 opening a standing invitation to tender for the resale for industrial use of sugar held by the intervention agencies of Belgium, the Czech Republic, Ireland, Italy, Hungary, Slovakia and Sweden
Verordnung (EG) Nr. 878/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung
Verordnung (EG) Nr. 878/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung
ABl. L 241 vom 10.9.2008, p. 8–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/2009; Aufgehoben durch 32009R0687
10.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 878/2008 DER KOMMISSION
vom 9. September 2008
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat. Angesichts der weiterhin vorhandenen Interventionsbestände sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Zucker aus Beständen der Interventionsstellen zur industriellen Verwendung zu verkaufen. |
(2) |
Eine solche Entscheidung erging mit der Verordnung (EG) Nr. 1476/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1059/2007 und (EG) Nr. 1060/2007 (3). Gemäß der Verordnung dürfen Angebote zum letzten Mal zwischen dem 10. und 24. September 2008 eingereicht werden. |
(3) |
Es ist vorherzusehen, dass in den meisten betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf dieser letzten Möglichkeit zur Einreichung von Angeboten weiterhin Interventionszuckerbestände vorhanden sein werden. Um den anhaltenden Marktbedürfnissen zu entsprechen, empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die industrielle Verwendung verfügbar zu machen. |
(4) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzusetzen. |
(5) |
Um einen Vergleich der Angebotspreise für Zucker verschiedener Qualitäten zu ermöglichen, sollte sich der Angebotspreis auf Zucker der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beziehen. |
(6) |
Die belgische, die tschechische, die irische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren. |
(7) |
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt. |
(8) |
Der Mindestverkaufspreis bezieht sich auf Zucker der Standardqualität. Handelt es sich um Zucker einer anderen Qualität, so ist eine Anpassung des Verkaufspreises vorzusehen. |
(9) |
Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission die Höchstausfuhrerstattung festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 877/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (4) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen. |
(10) |
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften Mengen mitteilen. |
(11) |
Auf die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (5) betreffend die Verzeichnisse des Verarbeiters, die Kontrollen und die Sanktionen anzuwenden. |
(12) |
Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen als Industriezucker verwendet werden, sind Geldstrafen für die Bieter vorzusehen, die hinreichend hoch sein müssen, um auszuschließen, dass diese Mengen ihrer Bestimmung entzogen werden. |
(13) |
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (6) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die belgische, die tschechische, die irische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung eine Gesamtmenge von 345 539 Tonnen Zucker, die von ihnen zur Intervention angenommen wurde und zur industriellen Verwendung verfügbar ist, zum Verkauf zwecks industrieller Verwendung an.
Die Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 2
(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 1. Oktober 2008 und läuft am 15. Oktober 2008 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.
Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:
— |
am 29. Oktober 2008, |
— |
am 12. und 26. November 2008, |
— |
am 3. und 17. Dezember 2008, |
— |
am 7. und 28. Januar 2009, |
— |
am 11. und 25. Februar 2009, |
— |
am 11. und 25. März 2009, |
— |
am 15. und 29. April 2009, |
— |
am 13. und 27. Mai 2009, |
— |
am 10. und 24. Juni 2009, |
— |
am 1. und 15. Juli 2009, |
— |
am 5. und 26. August 2009, |
— |
am 9. und 23. September 2009. |
(2) Der Angebotspreis bezieht sich auf Weißzucker und Rohzucker der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Die Mindestmenge der Angebote je Partie gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 beträgt 100 Tonnen, es sei denn, die für diese Partie verfügbare Menge beträgt weniger als 100 Tonnen. In diesem Fall muss für die verfügbare Menge geboten werden.
(4) Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.
(5) Die Angebote dürfen nur von Verarbeitern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 eingereicht werden.
Artikel 3
Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.
Die Bieter werden nicht namentlich genannt.
Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.
Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.
Artikel 4
(1) Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Angebote nicht zu berücksichtigen.
(2) Für Interventionszucker anderer als der Standardqualität passen die Mitgliedstaaten den tatsächlichen Verkaufspreis durch die entsprechende Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an. In diesem Zusammenhang ist der Verweis in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (7) als Verweis auf Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu lesen.
(3) Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 877/2008 zugeschlagen werden.
Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestverkaufspreis dazu führen, dass die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.
Würde die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten, so wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:
a) |
im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder |
b) |
je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder |
c) |
durch das Los. |
(4) Spätestens am fünften Arbeitstag nach Festsetzung des Mindestverkaufspreises durch die Kommission teilen die betroffenen Interventionsstellen der Kommission anhand des in Anhang III festgelegten Formulars die je Teilausschreibung tatsächlich verkaufte Menge mit.
Artikel 5
(1) Die Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 gelten entsprechend für Verarbeiter in Bezug auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugeschlagenen Mengen.
(2) Auf Antrag des Zuschlagsempfängers kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der ihn als Verarbeiter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zugelassen hat, gestatten, dass eine in Weißzuckeräquivalent ausgedrückte Menge Quotenzucker anstelle derselben in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Menge von zugeschlagenem Interventionszucker für die Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Erzeugnisse verwendet werden darf. Die zuständigen Behören des betreffenden Mitgliedstaats koordinieren die Kontrollen und die Überwachung eines solchen Vorgangs.
Artikel 6
(1) Jeder Zuschlagsempfänger weist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach, dass die im Rahmen einer Teilausschreibung zugeschlagene Menge in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Zulassung für die Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Erzeugnisse verwendet wurde. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.
(2) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis Ende des fünften Monats nach dem Monat der Zuschlagserteilung nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Menge einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag.
(3) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis Ende des siebten Monats nach dem Monat der Zuschlagserteilung nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 als zu viel gemeldete Menge.
Artikel 7
Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008. Sie läuft am 31. März 2010 ab.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
(3) ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 17.
(4) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(5) ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.
(6) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.
(7) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.
ANHANG I
Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet
Mitgliedstaat |
Interventionsstelle |
Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind (in Tonnen) |
||||||||||
Belgien |
|
9 360 |
||||||||||
Tschechische Republik |
|
30 687 |
||||||||||
Irland |
|
12 000 |
||||||||||
Italien |
|
225 014 |
||||||||||
Ungarn |
|
21 650 |
||||||||||
Slowakei |
|
34 000 |
||||||||||
Schweden |
|
12 762 |
ANHANG II
FORMULAR
Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen
Verordnung (EG) Nr. 878/2008
Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat |
Nummer des Bieters |
Nummer der Partie |
Menge (in t) |
Angebotspreis EUR/100 kg |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
1 |
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
3 |
|
|
|
|
usw. |
|
|
|
ANHANG III
FORMULAR
Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4
Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen
Verordnung (EG) Nr. 878/2008
Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat |
Tatsächlich verkaufte Menge (in Tonnen) |
1 |
2 |
|
|