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Document 32008R0878

    Verordnung (EG) Nr. 878/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung

    ABl. L 241 vom 10.9.2008, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/2009; Aufgehoben durch 32009R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/878/oj

    10.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 241/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 878/2008 DER KOMMISSION

    vom 9. September 2008

    zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat. Angesichts der weiterhin vorhandenen Interventionsbestände sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Zucker aus Beständen der Interventionsstellen zur industriellen Verwendung zu verkaufen.

    (2)

    Eine solche Entscheidung erging mit der Verordnung (EG) Nr. 1476/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1059/2007 und (EG) Nr. 1060/2007 (3). Gemäß der Verordnung dürfen Angebote zum letzten Mal zwischen dem 10. und 24. September 2008 eingereicht werden.

    (3)

    Es ist vorherzusehen, dass in den meisten betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf dieser letzten Möglichkeit zur Einreichung von Angeboten weiterhin Interventionszuckerbestände vorhanden sein werden. Um den anhaltenden Marktbedürfnissen zu entsprechen, empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die industrielle Verwendung verfügbar zu machen.

    (4)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzusetzen.

    (5)

    Um einen Vergleich der Angebotspreise für Zucker verschiedener Qualitäten zu ermöglichen, sollte sich der Angebotspreis auf Zucker der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beziehen.

    (6)

    Die belgische, die tschechische, die irische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

    (7)

    Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

    (8)

    Der Mindestverkaufspreis bezieht sich auf Zucker der Standardqualität. Handelt es sich um Zucker einer anderen Qualität, so ist eine Anpassung des Verkaufspreises vorzusehen.

    (9)

    Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission die Höchstausfuhrerstattung festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 877/2008 der Kommission vom 9. September 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (4) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen.

    (10)

    Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften Mengen mitteilen.

    (11)

    Auf die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (5) betreffend die Verzeichnisse des Verarbeiters, die Kontrollen und die Sanktionen anzuwenden.

    (12)

    Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen als Industriezucker verwendet werden, sind Geldstrafen für die Bieter vorzusehen, die hinreichend hoch sein müssen, um auszuschließen, dass diese Mengen ihrer Bestimmung entzogen werden.

    (13)

    Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (6) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die belgische, die tschechische, die irische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung eine Gesamtmenge von 345 539 Tonnen Zucker, die von ihnen zur Intervention angenommen wurde und zur industriellen Verwendung verfügbar ist, zum Verkauf zwecks industrieller Verwendung an.

    Die Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.

    Artikel 2

    (1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 1. Oktober 2008 und läuft am 15. Oktober 2008 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

    Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

    am 29. Oktober 2008,

    am 12. und 26. November 2008,

    am 3. und 17. Dezember 2008,

    am 7. und 28. Januar 2009,

    am 11. und 25. Februar 2009,

    am 11. und 25. März 2009,

    am 15. und 29. April 2009,

    am 13. und 27. Mai 2009,

    am 10. und 24. Juni 2009,

    am 1. und 15. Juli 2009,

    am 5. und 26. August 2009,

    am 9. und 23. September 2009.

    (2)   Der Angebotspreis bezieht sich auf Weißzucker und Rohzucker der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    (3)   Die Mindestmenge der Angebote je Partie gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 beträgt 100 Tonnen, es sei denn, die für diese Partie verfügbare Menge beträgt weniger als 100 Tonnen. In diesem Fall muss für die verfügbare Menge geboten werden.

    (4)   Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.

    (5)   Die Angebote dürfen nur von Verarbeitern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 eingereicht werden.

    Artikel 3

    Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.

    Die Bieter werden nicht namentlich genannt.

    Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

    Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.

    Artikel 4

    (1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

    (2)   Für Interventionszucker anderer als der Standardqualität passen die Mitgliedstaaten den tatsächlichen Verkaufspreis durch die entsprechende Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an. In diesem Zusammenhang ist der Verweis in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (7) als Verweis auf Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu lesen.

    (3)   Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 877/2008 zugeschlagen werden.

    Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestverkaufspreis dazu führen, dass die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

    Würde die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten, so wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

    a)

    im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

    b)

    je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

    c)

    durch das Los.

    (4)   Spätestens am fünften Arbeitstag nach Festsetzung des Mindestverkaufspreises durch die Kommission teilen die betroffenen Interventionsstellen der Kommission anhand des in Anhang III festgelegten Formulars die je Teilausschreibung tatsächlich verkaufte Menge mit.

    Artikel 5

    (1)   Die Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 gelten entsprechend für Verarbeiter in Bezug auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugeschlagenen Mengen.

    (2)   Auf Antrag des Zuschlagsempfängers kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der ihn als Verarbeiter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zugelassen hat, gestatten, dass eine in Weißzuckeräquivalent ausgedrückte Menge Quotenzucker anstelle derselben in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Menge von zugeschlagenem Interventionszucker für die Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Erzeugnisse verwendet werden darf. Die zuständigen Behören des betreffenden Mitgliedstaats koordinieren die Kontrollen und die Überwachung eines solchen Vorgangs.

    Artikel 6

    (1)   Jeder Zuschlagsempfänger weist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach, dass die im Rahmen einer Teilausschreibung zugeschlagene Menge in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Zulassung für die Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Erzeugnisse verwendet wurde. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.

    (2)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis Ende des fünften Monats nach dem Monat der Zuschlagserteilung nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Menge einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag.

    (3)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis Ende des siebten Monats nach dem Monat der Zuschlagserteilung nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 als zu viel gemeldete Menge.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008. Sie läuft am 31. März 2010 ab.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. September 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

    (3)  ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 17.

    (4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    (5)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

    (6)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

    (7)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.


    ANHANG I

    Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet

    Mitgliedstaat

    Interventionsstelle

    Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind

    (in Tonnen)

    Belgien

    Bureau d’intervention et de restitution belge

    Rue de Trèves, 82

    B-1040 Bruxelles

    Tel. (32-2) 287 24 11

    Fax (32-2) 287 25 24

    Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

    Trierstraat 82

    B-1040 Brussel

    Tel. (32-2) 287 24 11

    Fax (32-2) 287 25 24

    9 360

    Tschechische Republik

    Státní zemědělský intervenční fond

    Oddělení pro cukr a škrob

    Ve Smečkách 33

    CZ-110 00 PRAHA 1

    Tel. (420) 222 87 14 27

    Fax (420) 222 87 18 75

    30 687

    Irland

    Intervention Section

    On Farm Investment

    Subsidies & Storage Division

    Department of Agriculture & Food

    Johnstown Castle Estate

    Wexford

    Tel. (353) 536 34 37

    Fax (353) 914 28 43

    12 000

    Italien

    AGEA — Agenzia per le erogazioni in agricoltura

    Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

    Via Palestro, 81

    I-00185 Roma

    Tel. (39) 06 49 49 95 58

    Fax (39) 06 49 49 97 61

    225 014

    Ungarn

    Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

    Soroksári út 22–24.

    H-1095 Budapest

    Tel. (36-1) 219 45 76

    Fax: (36-1) 219 89 05 oder (36-1) 219 62 59

    21 650

    Slowakei

    Pôdohospodárska platobná agentúra

    Oddelenie cukru a ostatných komodit

    Dobrovičova, 12

    SK – 815 26 Bratislava

    Tel. (421-2) 57 512 415

    Fax (421-2) 53 412 665

    34 000

    Schweden

    Statens jordbruksverk

    Vallgatan 8

    S-551 82 Jönköping

    Tel. (46-36) 15 50 00

    Fax (46-36) 19 05 46

    12 762


    ANHANG II

    FORMULAR

    Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3

    Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

    Verordnung (EG) Nr. 878/2008

    Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

    Nummer des Bieters

    Nummer der Partie

    Menge

    (in t)

    Angebotspreis

    EUR/100 kg

    1

    2

    3

    4

    5

     

    1

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

    usw.

     

     

     


    ANHANG III

    FORMULAR

    Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4

    Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

    Verordnung (EG) Nr. 878/2008

    Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

    Tatsächlich verkaufte Menge (in Tonnen)

    1

    2

     

     


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