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Document 32008R0849

    Verordnung (EG) Nr. 849/2008 der Kommission vom 28. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

    ABl. L 231 vom 29.8.2008, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/849/oj

    29.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 231/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 849/2008 DER KOMMISSION

    vom 28. August 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission (2) sieht vor, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG eingesetzten Denaturierungsmittel im Anhang derselben Verordnung zu beschreiben sind.

    (2)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

    (3)

    Am 11. September 2007 hat Griechenland einige Änderungen in seinen mit der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 genehmigten Denaturierungsverfahren mitgeteilt.

    (4)

    Die Kommission hat diese Mitteilung am 27. September 2007 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

    (5)

    Nachdem innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, dass der Rat mit der Frage befasst wird, gelten gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG die von Griechenland mitgeteilten Änderungen der Denaturierungsverfahren mit Wirkung vom 27. November 2007 als vom Rat genehmigt.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 ist daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Absatz betreffend Griechenland im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält folgende Fassung:

    „Griechenland

    Zu Ethylalkohol minderer Qualität (Vor- und Nachlauf der Destillation) mit einem Alkoholgehalt von mindestens 93 Volumenprozent und höchstens 96 Volumenprozent müssen je Hektoliter hydrierten Alkohols mit einem Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent hinzugefügt werden:

    Methanol: 2 Liter,

    Terpentinöl: 1 Liter,

    Kerosin: 0,5 Liter,

    Methylenblau: 0,4 Gramm.

    Bei einer Temperatur von 20 °C muss für das Enderzeugnis in unverändertem Zustand ein Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent angezeigt werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. August 2008

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

    (2)  ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 67/2008 (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 13).


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