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Document 32008R0649

    Verordnung (EG) Nr. 649/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 181 vom 10.7.2008, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/649/oj

    10.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 649/2008 DES RATES

    vom 8. Juli 2008

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/96 (2) führte der Rat nach einer Antidumpinguntersuchung einen endgültigen Antidumpingzoll von 323 EUR je Tonne auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt).

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2002 (3) verlängerte der Rat nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung den endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der VR China (nachstehend „erste Auslaufüberprüfung“ genannt).

    1.2.   Überprüfungsantrag (laufende Überprüfung)

    (3)

    Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (4) ging am 12. März 2007 bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    (4)

    Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Chemieindustrie, dem European Chemical Industry Council — CEFIC (nachstehend „Antragsteller“ genannt), im Namen von zwei Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion an Aktivkohle in Pulverform entfällt. Er wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    (5)

    Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung der Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie diese am 13. Juni 2007 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung“ genannt) (5) ein.

    1.3.   Von der Überprüfung betroffene Parteien

    (6)

    Die Kommission unterrichtete die Ausführer/Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Einführer, Zulieferer, Hersteller und Verwender in der Gemeinschaft und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    a)   Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller in der VR China

    (7)

    Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Ausführern/Herstellern in der VR China (im Antrag wurden 132 namentlich aufgeführt) erschien es der Kommission geboten zu prüfen, ob bei der Auslaufüberprüfung in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Ausführer/Hersteller aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Auslaufüberprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Da jedoch keiner der Ausführer/Hersteller die Fragen beantwortet hat, die im Hinblick auf ein Stichprobenverfahren gestellt worden waren, oder auf die Einleitungsbekanntmachung hin mit der Kommission Kontakt aufnahm, kam ein Stichprobenverfahren für die Ausführer/Hersteller nicht in Frage.

    b)   Bildung einer Stichprobe der Gemeinschaftseinführer

    (8)

    Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Einführern in der Gemeinschaft (im Antrag wurden 33 namentlich aufgeführt) erschien es der Kommission geboten zu prüfen, ob bei der Auslaufüberprüfung in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Gemeinschaftseinführer aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Auslaufüberprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

    (9)

    Da jedoch nur drei der 33 Einführer, mit denen Kontakt aufgenommen worden war, die Fragen beantworteten, die im Zusammenhang mit einem Stichprobenverfahren gestellt worden waren, und sich zur Zusammenarbeit bereit erklärten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Stichprobenverfahren in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

    1.4.   Fragebogen und Überprüfung

    (10)

    Die Kommission sandte Fragebogen an die Vertreter des Ausfuhrlandes, an alle bekannten Einführer, Zulieferer, Hersteller und Verwender in der Gemeinschaft sowie an die Hersteller im Vergleichsland, den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) (siehe Randnummern 22 bis 24).

    (11)

    Vollständig beantwortet wurde der Fragebogen von drei Rohstoffzulieferern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, drei Verwendern, zwei Gemeinschaftsherstellern, die den Überprüfungsantrag unterstützten, einem weiteren Hersteller, der das Verfahren ablehnte, sowie einem Hersteller im Vergleichsland. Kein ausführender Hersteller in der VR China erklärte sich zur Mitarbeit bereit.

    (12)

    Die Kommission holte alle für ihre Überprüfung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:

    a)

    Gemeinschaftshersteller

    Norit B.V., Amersfoort, Niederlande, und Glasgow, Vereinigtes Königreich,

    CECA S.A., Paris und Bordeaux, Frankreich.

    b)

    Sonstige Hersteller

    Chemviron Carbon S.A., Feluy, Belgien.

    c)

    Gemeinschaftszulieferer

    Klasmann & Deilmann GmbH, Geeste, Niedersachsen, Deutschland,

    Rheinbraun Brennstoff GmbH, Köln, Deutschland,

    WTL International Ltd, Macclesfield, Cheshire, Vereinigtes Königreich.

    d)

    Hersteller im Vergleichsland

    Norit Americas Inc., Marshall, Texas, USA.

    1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (13)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“ genannt).

    (14)

    Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZÜ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (15)

    Gegenstand der Überprüfung ist dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der anschließenden Auslaufüberprüfung, d.h. Aktivkohle in Pulverform (nachstehend „AKPF“ genannt), die derzeit dem KN-Code ex 3802 10 00 zugewiesen wird. Dabei handelt es sich um eine feinkörnige Kohle, die aus verschiedenen Rohstoffen wie Steinkohle, Braunkohle, Torf, Holz, Olivenkernen oder Kokosnussschalen, die durch Wasserdampf oder chemisch aktiviert werden, hergestellt wird. AKPF ist ein sehr feines Pulver. Aktivkohle wird auch in granulierter Form angeboten (nachstehend „Aktivkohle in Granulatform“ — „AKGF“ genannt); diese fällt nicht unter die geltenden Maßnahmen und ist nicht Gegenstand dieser Überprüfung.

    (16)

    Wie bereits durch die vorhergehende Auslaufüberprüfung bestätigt, besteht AKPF laut Definition zu mindestens 90 Massenprozent (% m/m) aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 0,5 mm.

    (17)

    AKPF wird allgemein zur Wasseraufbereitung (Trinkwasserbereitung und Abwasserbehandlung), zum Filtern von Gas und Luft, zur Rückgewinnung von Lösemitteln, zur Entfärbung von Zucker, pflanzlichen Ölen und Fetten sowie zur Desodorierung und Klärung verschiedener Produkte in der chemischen Industrie (z. B. organische Säuren), der Pharmaindustrie (z. B. gastrointestinale Kapseln) und der Lebensmittelindustrie (z. B. alkoholische und nicht alkoholische Getränke) verwendet.

    (18)

    Die Untersuchung bestätigte, dass von Gemeinschaftsherstellern hergestellte und verkaufte AKPF und die aus der VR China eingeführte AKPF sowie die im Vergleichsland USA hergestellte und verkaufte AKPF dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und in jeder Hinsicht identisch sind. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

    3.1.   Vorbemerkungen

    (19)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient eine Auslaufüberprüfung dazu festzustellen, ob das Dumping infolge eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

    (20)

    Zunächst wurden die im UZÜ in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen untersucht. Hierzu ist zu anzumerken, dass sich kein ausführender Hersteller in der VR China und auch kein Einführer in der Gemeinschaft an der Untersuchung beteiligte und die Ausfuhrdaten daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage verfügbarer Informationen ermittelt wurden. Ferner sei daran erinnert, dass sich bereits bei der ersten Auslaufüberprüfung weder chinesische ausführende Hersteller noch Einführer in der Gemeinschaft beteiligten. Seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls im Jahr 1996 sind jedoch Eurostat-Statistiken zu AKPF-Einfuhren verfügbar. Diese Statistiken wurden durch Marktforschungsdaten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt. Daher wurden, auch in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen, diese Statistiken zugrunde gelegt. Sie zeigten, dass im UZÜ rund 529 Tonnen AKPF aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Gegenüber den Mengen, die vor Einführung der Maßnahmen in die Gemeinschaft eingeführt wurden, ist diese Menge zwar gering, doch entsprach sie immerhin noch über 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs an AKPF im UZÜ. Es wurde eine vorläufige Dumpingberechnung vorgenommen.

    3.2.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (21)

    Im Rahmen der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings wurde geprüft, ob die Ausfuhren aus der VR China zum Zeitpunkt der Untersuchung gedumpt waren. Wenn Dumping gegenwärtig stattfinden würde, könnte dies nämlich ein starkes Indiz dafür sein, dass das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.

    a)   Vergleichsland

    (22)

    Da es sich bei der VR China um ein Transformationsland handelt, wurde der Normalwert auf der Grundlage von Informationen ermittelt, die in einem gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ausgewählten geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft eingeholt wurden.

    (23)

    Sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch in der ersten Auslaufüberprüfung wurden die USA als Vergleichsland ausgewählt. Wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, beabsichtigte die Kommission, auch in dieser Auslaufüberprüfung die USA als Vergleichsland heranzuziehen. Die Untersuchung ergab, dass die USA aus folgenden Gründen das am besten geeignete Vergleichsland ist:

    Die USA zählen weltweit zu den größten AKPF-Herstellerländern. Die Daten des kooperierenden Herstellers in den USA und die von den Gemeinschaftsherstellern im Überprüfungsantrag gemachten Angaben zeigten, dass die Produktionsmengen der beiden Länder vergleichbar sind. Zudem ergab die Untersuchung, dass die in den USA hergestellte und verkaufte AKPF und die in der VR China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte AKPF gleichartig sind (siehe Randnummer 18). Die Inlandsverkäufe des kooperierenden US-amerikanischen Herstellers waren (mengenmäßig) im Vergleich zu den AKPF-Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft repräsentativ. Außerdem ergab die Untersuchung, dass in den USA ein sehr starker Wettbewerb herrscht. Abgesehen von dem Wettbewerb zwischen mehreren US-amerikanischen Herstellern konkurrierten auch AKPF-Einfuhren (hauptsächlich aus der VR China, aus Sri Lanka und von den Philippinen), die im UZÜ ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Einfuhrzölle eingeführt werden konnten. Der größte AKPF-Hersteller in den USA erklärte sich überdies zur Mitarbeit bereit.

    (24)

    Aus den genannten Gründen und da von keiner der interessierten Parteien eine Stellungnahme zur Wahl des Vergleichslands einging, wurden die USA als am besten geeignetes Vergleichsland herangezogen.

    b)   Normalwert

    (25)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die repräsentativen AKPF-Inlandsverkäufe in den USA angesichts der verlangten Preise als im normalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe angesehen werden konnten. In diesem Zusammenhang würde geprüft, ob die Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Zu diesem Zweck wurden für jede Qualitätsklasse die vollen Produktionskosten im UZÜ mit den bei den Verkäufen im gleichen Zeitraum erzielten durchschnittlichen Preisen für jede Qualitätsklasse verglichen. Die Untersuchung ergab, dass mit dem Großteil der Verkäufe Gewinne erzielt wurden. Ferner ergab die Untersuchung, dass alle Verkäufe an unabhängige Abnehmer gingen. Daher wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwertes die von unabhängigen Abnehmern auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr für AKPF gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt.

    c)   Ausfuhrpreis

    (26)

    Wie oben erwähnt, kooperierte bei dieser Auslaufüberprüfung keiner der ausführenden Hersteller in der VR China und auch kein AKPF-Einführer in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Wie bereits unter Randnummer 20 erwähnt, wurde hierzu in Ermangelung zuverlässigerer Informationen der Durchschnittspreis aus der Eurostat-(TARIC)-Einfuhrstatistik im UZÜ herangezogen.

    d)   Vergleich

    (27)

    Um einen gerechten Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis zu erreichen, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. So wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Fracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten vorgenommen. Da keine Angaben von ausführenden Herstellern der VR China vorlagen, wurden die Berichtigungen des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. der entsprechenden Angaben im Überprüfungsantrag, vorgenommen.

    e)   Dumpingspanne

    (28)

    Ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für alle Qualitätsklassen ergab, dass die AKPF-Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZÜ immer noch erheblich gedumpt waren. Die Dumpingspanne entsprach dem Betrag, um den der Normalwert über den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft lag. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne lag über 20 %. Auch wenn diese Dumpingspanne aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller in der VR China zur Mitarbeit weitgehend auf der Grundlage verfügbarer Informationen ermittelt werden musste, ist sie doch ein Hinweis auf die derzeitigen Ausfuhrpraktiken der chinesischen Ausführer. Selbstverständlich wäre eine genauere Berechnung möglich gewesen, wenn die ausführenden Hersteller in der VR China kooperiert hätten.

    3.3.   Entwicklung der Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (29)

    Es wurde auch geprüft, wie sich die AKPF-Ausfuhren der VR China in die Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen entwickeln würden. Zu diesem Zweck wurden die Kapazitätsreserven in der VR China, die Ausfuhrmengen und der chinesische Inlandsmarkt sowie die chinesische Preispolitik in anderen Drittländern untersucht. Da die ausführenden Hersteller nicht kooperierten, wurden Marktforschungsdaten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde gelegt.

    f)   Produktionskapazität, Inlandsmarkt in China und Ausfuhrmengen

    (30)

    Den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zufolge ist die VR China mit rund 300 Herstellungsbetrieben weltweit der größte Hersteller und Ausführer von Aktivkohle (Granulat und Pulver). Die chinesische AKPF-Produktionskapazität wurde im UZÜ auf rund 190 000 Tonnen geschätzt, von denen rund 70 000 Tonnen auf dem Inlandsmarkt verkauft und rund 60 000 Tonnen ausgeführt wurden. Damit stand eine Kapazitätsreserve von rund 60 000 Tonnen zur Verfügung. Diese Kapazitätsreserve liegt über dem Gemeinschaftsverbrauch im UZÜ.

    (31)

    Die Hauptausfuhrmärkte für chinesische AKPF sind Südostasien, Japan, die Republik Korea, die USA und Europa. Den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Beweisen zufolge dürfte der Bedarf an zusätzlichen AKPF-Einfuhren in den anderen Drittländern jedoch minimal und die Fähigkeit zur Aufnahme weiterer Ausfuhren aus China daher nicht nennenswert sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Reihe potenzieller Ausfuhrmärkte in Asien, wie z. B. Indien und Indonesien, hohe Zölle auf AKPF anwenden.

    (32)

    Einer Schätzung auf der Grundlage der verfügbaren Daten zufolge beträgt die jährliche Wachstumsrate des AKPF-Inlandsverbrauchs, der Produktion und der entsprechenden Produktionskapazität in der VR China 5 %. Da die USA im April 2007 (also nach dem UZ) Antidumpingmaßnahmen gegenüber durch Wasserdampf aktivierter AKPF aus China eingeführt hat, dürften die Ausfuhren sogar zurückgehen. Folglich werden die Kapazitätsreserven in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit nicht abgebaut werden, sondern eher noch weiter zunehmen.

    (33)

    Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge sehen sich die chinesischen Aktivkohlehersteller derzeit mit Finanzproblemen konfrontiert, die insbesondere auf einen Kostenanstieg infolge der geringen Kapazitätsauslastung zurückzuführen sind. Dies erhöht ebenfalls den Druck auf die Hersteller, ihre Waren zu gedumpten Preisen auszuführen und damit größere Skaleneffekte zu erzielen.

    (34)

    Sollten die Maßnahmen aufgehoben und die Gemeinschaft damit zu einem attraktiven Ausfuhrmarkt werden, ist davon auszugehen, dass die chinesischen Hersteller höchst wahrscheinlich ihre Kapazitätsauslastung erhöhen werden, damit sie große Mengen ausführen und auf diese Weise ihre Kosten reduzieren und ihre Finanzlage verbessern können.

    g)   Preispolitik auf Drittlandsmärkten

    (35)

    Eine Analyse der Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer wie beispielsweise die USA ergab, dass diese AKPF-Ausfuhren ebenfalls zu sehr niedrigen und sogar erheblich gedumpten Preisen verkauft wurden (die Dumpingspanne lag über der in dieser Auslaufüberprüfung ermittelten und unter Randnummer 28 genannten Spanne). Es liegt auf der Hand, dass die Dumpingpraktiken der chinesischen Hersteller dieser Ware bereits lange bestehen.

    (36)

    Daher würden im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen höchst wahrscheinlich große Mengen an AKPF zu gedumpten Niedrigpreisen aus China auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen. Hierzu ist ferner anzumerken, dass die chinesischen Einfuhren nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1996 auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehen blieben, wenn auch in geringeren Mengen; dadurch wird die Steigerung der Einfuhrmengen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erleichtert.

    3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (37)

    Im UZÜ lagen die Einfuhren chinesischer AKPF über der Geringfügigkeitsschwelle und waren weiterhin gedumpt. Die Untersuchung ergab, dass das Dumping anhielt und dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin anhalten würde. Außerdem ist in diesem Fall davon auszugehen, dass erheblich größere Mengen an chinesischem AKPF in die Gemeinschaft ausgeführt werden (voraussichtlich wenigstens wieder die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Mengen), da in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven zur Verfügung stehen. Die Preise der zusätzlich eingeführten Mengen werden mit höchster Wahrscheinlichkeit erheblich gedumpt sein.

    4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (38)

    Die Untersuchung ergab, dass AKPF derzeit von einer begrenzten Anzahl an Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt wird. Die beiden antragstellenden Hersteller und zwei Hersteller, die bei der Untersuchung nicht kooperierten, wenden das traditionelle Verfahren an, bei dem durch das Mischen der erforderlichen Rohstoffe AKPF durch Aktivierungsverfahren hergestellt wird.

    (39)

    Einige andere Hersteller in der Gemeinschaft stellen AKPF durch Vermahlen von aus der VR China eingeführter AKGF her. Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zufolge werden rund 10 000 Tonnen der aus der VR China eingeführten AKGF in der Gemeinschaft zu AKPF vermahlen. Ein weiterer Hersteller, der bei der Untersuchung mit der Kommission kooperierte, stellte AKPF ebenfalls nach diesem Verfahren her. Jedoch wurden diese Mengen, wie bereits bei der ersten Überprüfung, bei der Berechnung der Gesamtproduktion der Gemeinschaft und des Gemeinschaftsverbrauchs nicht berücksichtigt.

    (40)

    Die beiden Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Überprüfungsantrag gestellt wurde, arbeiteten bei der Untersuchung mit. Auf sie entfielen rund 80 % der AKPF-Gemeinschaftsproduktion, folglich bilden sie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

    (41)

    Da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus zwei Gemeinschaftsherstellern zusammensetzt, mussten die Angaben zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft teilweise indexiert werden, um die Vertraulichkeit sensibler Daten zu wahren.

    5.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

    5.1.   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (42)

    Der Gemeinschaftsverbrauch (EU-27) wurde anhand folgender Größen ermittelt:

    Verkäufe der beiden kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt,

    Verkäufe von nicht kooperierenden AKPF-Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt (Schätzung des Antragstellers),

    Eurostat-Einfuhrstatistik.

    (43)

    Wie bereits unter Randnummer 39 erläutert, werden bestimmte Mengen an AKPF durch Vermahlen von aus der VR China eingeführter AKGF hergestellt; diese Mengen wurden bei der Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs nicht berücksichtigt.

    (44)

    Auf dieser Grundlage wurde für den Gemeinschaftsverbrauch an AKPF im Bezugszeitraum ein Anstieg von 7 % ermittelt. Auf einen Anstieg um 10 % zwischen 2003 und 2005 folgte 2006 ein leichter Rückgang; danach blieb der Verbrauch im UZÜ konstant.

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Verbrauch (in Tonnen)

    38 163

    39 499

    41 983

    40 697

    40 783

    Index (2003 = 100)

    100

    104

    110

    107

    107

    5.2.   Derzeitige Einfuhren aus der VR China

    a)   Menge und Marktanteil

    (45)

    Die folgende Tabelle zeigt auf der Basis von Eurostat-Daten die Entwicklung der Mengen und des Marktanteils der AKPF-Einfuhren aus der VR China. Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum um 55 %, während ihr Marktanteil insgesamt unter 2 % blieb.

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    341

    662

    600

    515

    529

    Index (2003 = 100)

    100

    194

    176

    151

    155

    Marktanteil

    0,9 %

    1,7 %

    1,4 %

    1,3 %

    1,3 %

    b)   Preispolitik bei den Einfuhren

    (46)

    Wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, verzeichnete der durchschnittliche Einfuhrpreis für AKPF mit Ursprung in der VR China, der sich aus Eurostat-Daten nach Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten, Zölle und Antidumpingzölle ergibt, im Bezugszeitraum einen relativ moderaten Anstieg von 8 %.

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Preis (EUR/Tonne)

    1 169

    1 104

    1 187

    1 217

    1 267

    Index (2003 = 100)

    100

    94

    102

    104

    108

    (47)

    Da keine detaillierten Verkaufszahlen der ausführenden Hersteller in der VR China vorlagen, musste die Kommission die berichtigten Einfuhrpreise von Eurostat mit den durchschnittlichen Ab-Werk-Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt vergleichen, d.h. ohne eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen AKPF-Qualitätsklassen zu machen. Dieser Vergleich ergab, dass die chinesischen Ausfuhrpreise im UZÜ um 25 % bis 30 % unter den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum in Rechnung gestellten Preisen lagen.

    5.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (48)

    Die AKPF-Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China stiegen im Bezugszeitraum mit rund 7 300 Tonnen im Jahr 2003 auf 10 000 Tonnen im UZÜ deutlich an; der entsprechende Marktanteil belief sich auf rund 19 % bzw. 25 %. Die wichtigsten Ausfuhrländer waren Malaysia, Indonesien, die Philippinen und die USA.

    (49)

    Während die Einfuhren aus den USA um die Hälfte zurückgingen, verzeichneten die Einfuhren aus Malaysia, Indonesien und von den Philippinen einen Anstieg von 2 800 Tonnen im Jahr 2003 auf 6 200 Tonnen im UZÜ, was einem gemeinsamen Anteil von 15 % am Gemeinschaftsmarkt im UZÜ entspricht. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei einigen Einfuhren aus diesen drei Ländern um aus Kokosnussschalen hergestellte AKPF handelte, welche die Gemeinschaftshersteller mangels Verfügbarkeit des Rohstoffs nicht selbst herstellen können. Dies bedeutet, dass diese Einfuhren zum Teil von Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst veranlasst wurden, der damit seine AKPF-Angebotspalette für die Gemeinschaftsverwender erweitern wollte.

    (50)

    Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Malaysia, Indonesien und von den Philippinen lagen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Preise der Einfuhren aus Malaysia und Indonesien lagen auf demselben Niveau wie die Preise der AKPF-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, während die Preise der Einfuhren von den Philippinen im Bezugszeitraum einen deutlichen Anstieg (37 %) verzeichneten und im UZÜ um 20 % über den chinesischen Einfuhrpreisen lagen.

    (51)

    Die Preise der Einfuhren aus den USA waren deutlich höher als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Beim Großteil dieser Einfuhren handelte es sich um AKPF-Sonderqualitäten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt hohe Preise erzielen.

    (52)

    Zusammenfassend ergab die Untersuchung, dass einige AKPF-Einfuhren aus Drittländern die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergänzen. Andere Einfuhren wurden zu Preisen getätigt, die weit über dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Durchschnittspreis lagen. Auch andere Einfuhren zu relativ niedrigen Preisen dürften den Gemeinschaftsmarkt in gewissem Grad beeinflussen. Doch die im Bezugszeitraum beobachteten Trends deuten nicht darauf hin, dass dies künftig in größerem Umfang geschehen wird.

    5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (53)

    Die Kapazität der AKPF-Produktion ist von der Mischung aus niedrigaktivierten Bestandteilen (kürzere Ofenzeit) und hochaktivierten Bestandteilen (längere Ofenzeit) abhängig. In der folgenden Tabelle wurde daher die Kapazität auf der Grundlage einer Mischung aus tatsächlich produzierter niedrig- und hochaktivierter AKPF ermittelt.

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Produktion (in Tonnen)

    100

    105

    95

    100

    100

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    100

    90

    85

    86

    86

    Kapazitätsauslastung

    100

    118

    112

    118

    116

    (54)

    Abgesehen von einigen Schwankungen 2004 und 2005 blieb die AKPF-Herstellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugsraum konstant.

    (55)

    Die Produktionskapazität war zwischen 2003 und 2005 rückläufig. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ansässig ist, 2003 Umweltschutzauflagen einführten. Aufgrund dieser Auflagen musste der betreffende Gemeinschaftshersteller den Betrieb einer seiner Aktivierungsanlagen einstellen.

    (56)

    Als unmittelbare Folge der geringeren Produktionskapazität war ein entsprechender Anstieg der Kapazitätsauslastung zu verzeichnen.

    b)   Verkaufsmenge, Marktanteil des Gemeinschaftsverbrauchs, durchschnittlicher Verkaufspreis und Wachstum

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Verkaufsmengen

    100

    96

    94

    96

    96

    Marktanteil

    100

    93

    87

    91

    91

    Durchschnittlicher Verkaufspreis

    100

    99

    98

    99

    99

    Wachstum

    100

    96

    92

    95

    96

    (57)

    Im UZÜ waren die Verkaufsmengen um 4 % niedriger als zu Beginn des Bezugszeitraums. Da der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 % anstieg (siehe Randnummer 44), ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 9 % zurück. Ungeachtet des Marktanteilsverlusts hielt sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum über 50 %.

    (58)

    Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. Die stabilen Verkaufspreise führten im Bezugszeitraum angesichts der geringeren Verkaufsmengen zu einem Negativwachstum von 4 %, und spiegelten damit den Rückgang der Verkaufsmengen um die gleichen Prozentpunkte wider.

    c)   Lagerbestände

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Lagerbestände

    100

    138

    115

    97

    85

    (59)

    Aufgrund der Unterbrechung bei einer der Produktionslinien im Jahr 2004 (siehe Randnummer 55) musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorübergehend seine Lagerbestände aufstocken, um die Nachfrage seiner Abnehmer befriedigen zu können. Während der folgenden Jahre gingen die Lagerbestände jedoch wieder auf die ursprünglichen Mengen (rund 10—20 % der Produktionsmenge) zurück.

    d)   Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Umsatzrentabilität in der Gemeinschaft

    100

    383

    337

    200

    226

    Kapitalrendite

    100

    1 051

    692

    215

    348

    Cashflow (in % der Verkäufe in der Gemeinschaft)

    100

    143

    119

    100

    128

    (60)

    Diese drei Indikatoren wiesen im Bezugszeitraum eine ähnliche Entwicklung auf (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß), nämlich einen drastischen Anstieg zwischen 2003 und 2004, auf den ein allmählicher Rückgang bis zum Ende des UZÜ folgte.

    (61)

    Die Entwicklung der Rentabilität, der Kapitalrendite und des Cashflows zwischen 2003 und 2004 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2003 besonders schlechte Geschäftsergebnisse erzielte und die Umsatzrentabilität nur knapp über der Gewinnschwelle lag. Die schlechten Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2003 sind auf die Schwierigkeiten zurückzuführen, mit denen sich einer der Gemeinschaftshersteller in diesem Jahr konfrontiert sah.

    (62)

    Der Gewinnrückgang zwischen 2005 und 2006 war zum Teil durch die Kosten bedingt, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der Umweltauflagen (siehe Randnummer 55) entstanden.

    (63)

    Der andere kooperierende AKPF-Hersteller, in dessen Betrieb eingeführte AKGF zu AKPF vermahlen wird (siehe Randnummer 39), behauptete, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne seine AKGF-Verkäufe angesichts des im Antrag erläuterten Gewinnanstiegs bei AKPF zwischen 2003 und 2006 quersubventionieren. Er behauptete mit anderen Worten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe angesichts der Tatsache, dass AKPF geschützt war, höhere Preise für AKPF in Rechnung stellen und somit AKGF zu niedrigeren Preisen anbieten können. Aus diesem Grund sprach sich diese Partei gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus.

    (64)

    Was die angebliche Quersubventionierung zwischen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten AKGF und AKPF anbelangt, ist dieser Umstand nur zum Teil Gegenstand dieser Überprüfung, da die Rentabilität der AKGF-Verkäufe nicht untersucht wurde. Zu den Gewinnspannen ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2003 und 2004 zwar einen sprunghaften Anstieg der Rentabilität verzeichnete, auf diesen jedoch 2006 und im UZÜ ein Rückgang folgte. Wie unter Randnummer 61 erläutert, sollte der sprunghafte Anstieg zwischen 2003 und 2004 eher im Zusammenhang mit den schlechten Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2003 gesehen werden, als mit guten Geschäftsergebnissen im Jahr 2004. Außerdem lag im Bezugszeitraum die Rentabilität bei den AKPF-Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nie über 5,5 %. Die Behauptung, der Rentabilitätsanstieg im Bezugszeitraum hätte dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Quersubventionierung der Verkäufe anderer Produkte ermöglicht, musste folglich zurückgewiesen werden, da die Rentabilität der AKPF-Verkäufe im Bezugszeitraum zu gering war, um den Vorwurf der Quersubventionierung zu erhärten.

    e)   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Zahl der Beschäftigten

    100

    97

    88

    90

    90

    Lohn/Beschäftigten

    100

    100

    99

    100

    97

    Produktivität (Tonne/Beschäftigten)

    100

    108

    108

    111

    111

    (65)

    Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Zahl seiner Beschäftigten im Bezugszeitraum um rund 10 % reduzierte. Da die tatsächliche Produktion in diesem Zeitraum konstant blieb (siehe Randnummer 54), spiegelt der Anstieg der Produktivität diese Entwicklungen wider.

    (66)

    Auch die Löhne blieben im Bezugszeitraum relativ konstant.

    f)   Investitionen

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Investitionen (EUR)

    100

    70

    71

    135

    135

    (67)

    Die vorstehende Tabelle verdeutlicht, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2006 und im UZÜ erhebliche Investitionen tätigte. Diese wurden aufgrund der unter Randnummer 55 erläuterten Umweltauflagen erforderlich.

    g)   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (68)

    Vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden keinerlei Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung im Bezugszeitraum gemeldet.

    h)   Höhe des Dumpings

    (69)

    Wie oben erläutert, kann die Dumpingspanne aufgrund der verfügbaren Informationen als erheblich eingestuft werden.

    i)   Erholung von früherem Dumping

    (70)

    Wie bereits die vorhergehende Auslaufüberprüfung ergab, konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank der geltenden Antidumpingmaßnahmen bis zu einem gewissen Grad vom früheren Dumping erholen, er ist jedoch weiterhin gefährdet.

    5.5.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

     

    2003

    2004

    2005

    2006

    UZÜ

    Zur Ausfuhr bestimmte Verkaufsmengen (in Tonnen)

    100

    108

    114

    122

    121

    Durchschnittlicher Verkaufspreis (Ausfuhren)

    100

    94

    96

    99

    101

    (71)

    Die zur Ausfuhr bestimmten Verkaufsmengen stiegen im Bezugszeitraum, also zwischen 2003 und dem UZÜ, um 21 % an.

    (72)

    Ein Vergleich der Ausfuhrpreise im Jahr 2003 mit den Ausfuhrpreisen im UZÜ zeigt, dass der durchschnittliche Verkaufspreis der Ausfuhren konstant blieb. Nach einem leichten Preisrückgang 2004 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Preise ab 2005 wieder anheben.

    5.6.   Schlussfolgerung zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (73)

    Für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entwickelten sich folgende Indikatoren von 2003 bis zum UZÜ positiv: Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow sowie Kapazitätsauslastung und Endbestände. Der Verkaufsstückpreis und die Produktion blieben praktisch konstant. Außerdem war ein Anstieg der Produktivität zu verzeichnen, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte Investitionen vornehmen, um bestimmten Umweltauflagen nachzukommen.

    (74)

    Die folgenden Indikatoren entwickelten sich hingegen negativ: Verkaufsmengen, Marktanteil und Beschäftigung. Aufgrund der genannten Umweltauflagen war auch die Produktionskapazität rückläufig.

    (75)

    Obwohl sich insgesamt ein gemischtes Bild ergibt, scheinen die positiven Entwicklungen zu überwiegen. Ein Vergleich zwischen den oben erläuterten Trends und denen, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurden, macht außerdem deutlich, dass sich die geltenden Antidumpingmaßnahmen positiv auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass selbst die Indikatoren, die sich positiv entwickelten, wie insbesondere Rentabilität und Kapitalrendite, weiterhin weit unter dem Niveau liegen, das erwartet werden könnte, wenn sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vollständig von dem früheren schädigenden Dumping erholt hätte.

    (76)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Zeitraum vor Einführung der Maßnahmen zwar verbessert hat, aber weiterhin anfällig ist.

    6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    (77)

    Die Untersuchung ergab, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven verfügbar sind, deren Umfang über dem Gemeinschaftsverbrauch im UZÜ liegt. Da die USA darüber hinaus Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von (durch Wasserdampf aktivierte) AKPF aus der VR China eingeführt haben, droht im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Gefahr einer Handelsverlagerung der früher in die USA ausgeführten Mengen in die Gemeinschaft. Diese Gefahr ist umso größer, als die Einfuhrpreise für AKPF in den USA noch niedriger sind als die Preise bei der Einfuhr in die Gemeinschaft.

    (78)

    Außerdem wurde festgestellt, dass die derzeitigen Einfuhrpreise für AKPF gedumpt sind und weit unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis (und den durchschnittlichen Kosten) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

    (79)

    Betrachtet man die Gesamtauswirkungen von Faktoren wie

    den erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China,

    der drohenden Gefahr einer Verlagerung der Handelsströme aufgrund der Einführung von Maßnahmen in den USA und

    den niedrigen Preisen, zu denen AKPF mit Ursprung in der VR China sowohl in die Gemeinschaft als auch in die USA eingeführt wird,

    so deutet alles darauf hin, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung höchst wahrscheinlich wäre.

    (80)

    Wie bereits dargelegt, hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu jener vor der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen zwar verbessert, bleibt aber weiterhin anfällig. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wenn er mit größeren Einfuhrmengen aus der VR China zu gedumpten Preisen konfrontiert würde, wahrscheinlich verschlechtern. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach wieder auftreten würde.

    7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    7.1.   Vorbemerkungen

    (81)

    Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle verschiedenen betroffenen Interessen berücksichtigt. Diese Untersuchung bezog sich auf eine Situation, in der Antidumpingmaßnahmen bereits eingeführt waren, und ermöglichte daher die Beurteilung etwaiger unerwünschter negativer Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien.

    (82)

    Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

    (83)

    Zu diesem Zweck erhielten außer den drei unter Randnummer 11 genannten Herstellern auch andere Hersteller (einschließlich der Hersteller, die eingeführte AKGF zu AKPF vermahlen), vier Zulieferer in der Gemeinschaft, die drei Einführer in der Gemeinschaft, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten (siehe Randnummer 9) sowie 37 Verwender, die im Antrag genannt und/oder der Kommission bekannt waren, einen Fragebogen.

    7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (84)

    Es ist vertretbar anzunehmen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden und er sich weiter erholen wird, indem er Marktanteile zurückgewinnt und seine Rentabilität verbessert. Werden die Maßnahmen nicht aufrecht erhalten, wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich erneut durch größere Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land geschädigt und seine bereits instabile finanzielle Lage dürfte sich noch weiter verschlechtern.

    (85)

    Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr als die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion stellt und sich die beiden Gemeinschaftshersteller, aus denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht, für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ausgesprochen haben, kann geschlussfolgert werden, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

    7.3.   Interesse der Gemeinschaftszulieferer

    (86)

    Bei der Kommission gingen Antworten zu dem Fragebogen von drei Gemeinschaftszulieferern ein, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Rohstoffe (Braunkohle, Torf und Sägemehl) liefern. Alle drei befürworteten die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und erklärten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein bedeutender Teil ihrer Verkäufe und damit auch ihre finanzielle Stabilität gefährdet wäre.

    (87)

    Daher konnte der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaftszulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

    7.4.   Interesse der Gemeinschaftseinführer

    (88)

    Wie unter Randnummer 8 erwähnt, nahm die Kommission mit den 33 Einführern Kontakt auf, die im Überprüfungsantrag namentlich aufgeführt waren. Nur drei dieser Einführer waren bereit, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Allerdings beantwortete keiner von ihnen den von der Kommission zugesandten Fragebogen.

    (89)

    Das mangelnde Interesse an einer Mitarbeit bei der Untersuchung kann als Hinweis darauf gewertet werden, dass die Einfuhrgeschäfte der AKPF-Einführer durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht ernstlich beeinträchtigt würden.

    7.5.   Interesse der Gemeinschaftsverwender

    (90)

    Wie unter Randnummer 83 erläutert, wurde mit 37 Verwendern Kontakt aufgenommen, von denen viele zu den Abnehmern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zählen. Letztendlich gingen nur drei Antworten zu dem Fragebogen ein.

    (91)

    Keiner der drei Verwender stimmte einer Überprüfung seiner Antworten im Fragebogen durch einen Kontrollbesuch in seinem Betrieb zu. Die Untersuchung der nicht überprüften Daten ergab jedoch, dass der gewogene durchschnittliche Anteil der AKPF an den Betriebskosten der betroffenen Verwender sehr gering ist.

    (92)

    Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Geschäftstätigkeiten der AKPF-Verwender durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht ernstlich beeinträchtigt würden.

    7.6.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (93)

    Unter Berücksichtigung der Interessen aller Parteien, die sich während der Untersuchung selbst gemeldet hatten, scheinen im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen zu sprechen.

    8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (94)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den AKPF-Einfuhren zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (95)

    Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber AKPF-Einfuhren mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

    9.   ZÖLLE

    (96)

    Angesichts der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den AKPF-Einfuhren mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden, um eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch gedumpte Einfuhren zu verhindern.

    (97)

    Die Höhe des gegenwärtigen Antidumpingzolls, dem eine Schadensbeseitigungsschwelle von 38,6 % zugrunde liegt, beträgt 323 EUR pro Tonne (fester Zoll).

    (98)

    Eine interessierte Partei machte bezüglich der Höhe des Zolls geltend, die Dumpingspannen müssten seit der Abschaffung des MwSt.-Nachlasses, den ausführende Hersteller in China bei der Ausfuhr von Waren, die aus im Inland bezogenen Rohstoffen hergestellt sind, erhielten, geringer sein.

    (99)

    Da die chinesischen ausführenden Hersteller allerdings keinerlei Bereitschaft zur Mitarbeit zeigten und kein Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorlag, konnte die Behauptung, die Produktionskosten für ausgeführte Waren hätten sich geändert, nicht nachgewiesen werden; sie wurde folglich zurückgewiesen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform des KN-Codes ex 3802 10 00 (TARIC-Code 3802100020) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 323 EUR pro Tonne (Nettogewicht).

    (3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    Artikel 2

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. LAGARDE


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 20.

    (3)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/2003 (ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 36).

    (4)  ABl. C 228 vom 22.9.2006, S. 3.

    (5)  ABl. C 131 vom 13.6.2007, S. 14.

    (6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


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