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Document 32008H0295

Empfehlung der Kommission vom 7. April 2008 über die Genehmigung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1257) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 98 vom 10.4.2008, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/295/oj

10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/24


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 7. April 2008

über die Genehmigung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1257)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/295/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit ihrer Politik auf dem Gebiet der Informationsgesellschaft und ihrer i2010-Initiative unterstreicht die EU die Vorteile eines leichten Zugangs zu Informationen und Kommunikationsmitteln in allen Bereichen des Alltags. Ein koordinierter Ansatz für die Regulierung der Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (Mobile Communication Services on Aircraft, MCA-Dienste) würde helfen, diese Vorteile zu sichern, und die gemeinschaftsweite Erbringung grenzüberschreitender elektronischer Kommunikationsdienste erleichtern.

(2)

Bei der Genehmigung von MCA-Diensten müssen die Mitgliedstaaten die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (2) einhalten.

(3)

Gemäß der Rahmenrichtlinie sollen die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten zur Entwicklung des Binnenmarktes beitragen, indem sie u. a. verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen und den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern.

(4)

Gemäß der Genehmigungsrichtlinie sollte für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren. Diese Ziele lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste erreichen.

(5)

Die notwendigen technischen Bedingungen zur Minderung des Risikos, dass der Betrieb von MCA-Diensten funktechnische Störungen in terrestrischen Mobilfunknetzen verursacht, werden separat in der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission (3) geregelt.

(6)

Die technische Grundlage für die Entscheidung 2008/294/EG ist der Bericht 016 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT), der aufgrund des Mandats der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2006 an die CEPT zu MCA-Diensten ausgearbeitet wurde.

(7)

Bei für MCA-Dienste in der Europäischen Union genutzten Ausrüstungen, welche die vom ETSI herausgegebene harmonisierte Norm EN 302 480 einhalten, wird davon ausgegangen, dass sie die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4) erfüllen.

(8)

Da die Sicherheit des Flugverkehrs von überragender Bedeutung ist, dürfen MCA-Dienste nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass sie die Flugsicherheitsanforderungen erfüllen, was anhand geeigneter Lufttüchtigkeitszeugnisse oder aufgrund anderer einschlägiger Luftfahrtbestimmungen nachzuweisen ist, sowie dass sie den Anforderungen der elektronischen Kommunikation genügen. Lufttüchtigkeitszeugnisse, die für die gesamte Europäische Union gelten, werden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellt.

(9)

Sofern die in der Entscheidung 2008/294/EG und der harmonisierten Norm EN 302 480 oder gleichwertigen Normen festgelegten technischen Bedingungen eingehalten werden und die entsprechenden Lufttüchtigkeitszeugnisse den einschlägigen Anforderungen genügen, kann das Risiko funktechnischer Störungen vernachlässigt werden, wodurch die Erteilung von Allgemeingenehmigungen für MCA-Dienste in Betracht kommt.

(10)

Die Zuständigkeit für die Genehmigung von MCA-Diensten sollte bei dem Land liegen, in dem das Flugzeug registriert ist, und sie sollte nach dessen Genehmigungssystem erfolgen.

(11)

Die Verfügbarkeit und Übermittlung ausreichender Informationen sollten dabei helfen, mögliche grenzübergreifende Interferenzprobleme, die von MCA-Diensten verursacht werden, zu lösen.

(12)

Gemäß der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (5) müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen bereitstellen, die für das ERO-Frequenzinformationssystem (EFIS) benötigt werden. Weitere einschlägige Informationen können bei den Betreibern der MCA-Dienste oder den Zivilluftfahrtbehörden eingeholt werden.

(13)

Ein eigenes Register für alle relevanten Angaben über MCA-fähige Flugzeuge, die innerhalb der Europäischen Union wie auch in die und aus der Union fliegen, könnte helfen, funktechnische Störungen zu beheben, da so alle Informationen rechtzeitig in einem gemeinsamen Format erfasst würden. Vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung sollte ein solches Register zunächst von den jeweiligen MCA-Betreibern gepflegt und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

(14)

Bei der Lösung von Interferenzproblemen zwischen den Mitgliedstaaten könnten auch die Vorschriften der internationalen ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst über die Mitteilung und Aufzeichnung von Frequenzzuweisungen und die Meldung funktechnischer Störungen hilfreich sein.

(15)

Die Genehmigung MCA-fähiger Flugzeuge, die im Luftraum der Mitgliedstaaten fliegen, aber außerhalb der Europäischen Union registriert sind, würde aufgrund einschlägiger Informationen erfolgen, die von der Branche in ihrem eigenen MCA-Register sowie in Anwendung der jeweiligen Vorschriften der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung gestellt werden. Ein gemeinsamer Ansatz für die gegenseitige Anerkennung von MCA-Genehmigungen mit Drittländern, in denen Nicht-EU-Flugzeuge registriert sind, wäre dabei hilfreich.

(16)

Die Mitgliedstaaten haben bereits Frequenznutzungsrechte an terrestrische Mobilfunkbetreiber vergeben. Diese Genehmigungen gelten jedoch nicht für MCA-Dienste, sondern sind im Allgemeinen auf terrestrische Mobilfunkdienste beschränkt.

(17)

Für die Zwecke dieser Empfehlung gilt die Flugzeugkabine als Raum, der unter der Rechtshoheit und Kontrolle des Landes steht, in dem das Flugzeug registriert ist.

(18)

Die Nutzung von MCA-Diensten kann sich auch auf die öffentliche Sicherheit auswirken. Es müssen daher auf nationaler Ebene oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (6) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Mobiltelefone in Flugzeugen nicht für illegale Zwecke benutzt werden.

(19)

Die regulatorischen und technischen Aspekte des gemeinsamen Ansatzes für die Genehmigung von MCA-Diensten in der Europäischen Union sollten beobachtet werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin dem Gesamtzweck der Vermeidung funktechnischer Störungen dienen, damit anderenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen erwogen werden können.

(20)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

EMPFIEHLT:

1.

Diese Empfehlung dient der Koordinierung der nationalen Genehmigungsbedingungen und -verfahren bezüglich der Nutzung von Funkfrequenzen für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) im Hinblick auf die Erleichterung ihrer Einführung in der Gemeinschaft und die Vermeidung funktechnischer Störungen, die von MCA-Diensten auf grenzüberschreitenden Flügen verursacht werden könnten.

Der menschliche Faktor bei der Nutzung von MCA-Diensten und die Satellitenkommunikation zwischen Flugzeugen und Weltraumstationen sind nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

Die in dieser Empfehlung genannten nationalen Genehmigungsbedingungen gelten unbeschadet der Rechtspflichten in Bezug auf die Flugsicherheit und die öffentliche Sicherheit.

2.

„Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)“ sind elektronische Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie, die von einem Unternehmen erbracht werden, um Fluggästen die Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze während des Flugs ohne Herstellung direkter Verbindungen mit terrestrischen Mobilfunknetzen zu ermöglichen.

3.

Spätestens sechs Monate nach Verabschiedung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit sie in der Lage sind, die Erbringung von MCA-Diensten an Bord der unter ihrer Rechtshoheit registrierten Flugzeuge zu genehmigen.

Die Mitgliedstaaten sollten MCA-Dienste im Einklang mit den Grundsätzen dieser Empfehlung genehmigen. Keine Bestimmung in dieser Empfehlung sollte der Aufrechterhaltung optimaler Flugsicherheitsbedingungen entgegenstehen.

Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Luftraum für den Betrieb von MCA-Diensten in Flugzeugen, die entsprechend den gemäß Ziffer 4 vereinbarten Bedingungen in anderen Mitgliedstaaten registriert sind, keine zusätzliche Genehmigung verlangen.

MCA-Dienste in Flugzeugen, die außerhalb der Gemeinschaft registriert sind, sollten ebenfalls von einer Genehmigung in der Gemeinschaft freigestellt werden, sofern solche Dienste den gemäß Ziffer 4 vereinbarten Bedingungen entsprechen und nach den einschlägigen ITU-Vorschriften registriert sind.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten keine MCA-Dienste genehmigen, solange diese die in der Entscheidung 2008/294/EG festgesetzten technischen Voraussetzungen nicht erfüllen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, für die Erbringung von MCA-Diensten an Bord der unter ihrer Rechtshoheit registrierten Flugzeuge Allgemeingenehmigungen zu erteilen.

Hängt die Frequenznutzung beim Betrieb von MCA-Diensten von individuellen Rechten ab, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig überprüfen, ob solche individuellen Rechte angesichts der gesammelten Erfahrung weiterhin erforderlich sind; Ziel ist dabei die Übernahme der an solche Rechte geknüpften Bedingungen in eine Allgemeingenehmigung.

In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass MCA-Dienste und terrestrische mobile elektronische Kommunikationsdienste in den gleichen Frequenzbändern auf unterschiedlicher Grundlage genehmigt werden.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig informieren, wenn sie MCA-Dienste an Bord der unter ihrer Rechtshoheit registrierten Flugzeugen genehmigen und wenn der Betrieb von MCA-Diensten in ihrem nationalen Luftraum an Bord außerhalb der Europäischen Union registrierter Flugzeuge beantragt wird.

Falls notwendig, sollten die Mitgliedstaaten die Betreiber von MCA-Diensten auffordern, die für die Zwecke des vorstehenden Absatzes erforderlichen Daten zu liefern.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten aktiv, konstruktiv und solidarisch zusammenarbeiten und gegebenenfalls auf bestehende ITU-Verfahren zurückgreifen, um jegliche Probleme wegen angeblich durch den Betrieb von MCA-Diensten verursachter funktechnischer Störungen zu lösen.

Die Mitgliedstaaten sollten Probleme wegen funktechnischer Störungen, die angeblich durch den Betrieb eines in einem anderen Mitgliedstaat genehmigten MCA-Dienstes verursacht wurden, zügig dem Mitgliedstaat mitteilen, der für die Genehmigung des betreffenden MCA-Dienstes zuständig ist, und die Kommission davon unterrichten. Gegebenenfalls sollte die Kommission den Kommunikationsausschuss und den Funkfrequenzausschuss von den oben genannten Problemen unterrichten, um für etwaige Schwierigkeiten Lösungen zu finden.

Mitgliedstaaten, die MCA-Dienste genehmigt haben, die im Verdacht stehen, funktechnische Störungen bei Diensten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verursachen, sollten sich umgehend um die Lösung solcher Interferenzprobleme bemühen.

8.

Die Mitgliedstaaten sollten die Funkfrequenznutzung durch MCA-Dienste insbesondere im Hinblick auf tatsächliche oder mögliche funktechnische Störungen beobachten und der Kommission ihre Erkenntnisse mitteilen, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieser Empfehlung zu ermöglichen.

9.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(3)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.

(6)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).


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