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Document 32008D0020

2008/20/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ipconazol und Maltodextrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6479) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 1 vom 4.1.2008, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/20(2)/oj

4.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ipconazol und Maltodextrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6479)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/20/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 30. März 2007 hat die Kureha GmbH den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Ipconazol mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 2. Juli 2007 hat Biological Crop Protection Ltd den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Maltodextrin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die britischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem scheinen die Unterlagen die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel zu erfüllen, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und die Unterlagen wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission die Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, die Schlussfolgerungen der Prüfung übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum der Antragstellung

Berichterstattender Mitgliedstaat

Ipconazol

CIPAC-Nr.: 798

Kureha GmbH

30. März 2007

Vereinigtes Königreich

Maltodextrin

CIPAC-Nr.: 801

Biological Crop Protection Ltd

2. Juli 2007

Vereinigtes Königreich


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