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Document 32007R1319

    Verordnung (EG) Nr. 1319/2007 der Kommission vom 9. November 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates hinsichtlich der Verwendung des Futters von im ersten Jahr der Umstellung auf den ökologischen Landbau befindlichen Parzellen

    ABl. L 293 vom 10.11.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1319/oj

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 293/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2007 DER KOMMISSION

    vom 9. November 2007

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates hinsichtlich der Verwendung des Futters von im ersten Jahr der Umstellung auf den ökologischen Landbau befindlichen Parzellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind Tiere in erster Linie mit im Betrieb selbst angebautem Futter zu ernähren und ist Pflanzenfressern ein Maximum an Weidegang zu gewähren. Um dieser Anforderung nachzukommen, erweitern ökologische Landwirte ihre Betriebe, indem sie insbesondere Weiden und Parzellen mit mehrjährigen Futterkulturen kaufen oder pachten.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 müssen gekaufte oder gepachtete nichtökologische Flächen einen Umstellungszeitraum durchlaufen, bevor sie als ökologische Flächen gelten. Im ersten Jahr der Umstellung gewonnene Futtermittel werden zudem nicht als Umstellungsfuttermittel betrachtet und können auch nicht leicht zur Verwendung im konventionellen Landbau verkauft werden, da es nur sehr begrenzte Absatzmöglichkeiten für solche nichtökologisch erzeugten mehrjährigen Futterpflanzen gibt.

    (3)

    Die Verwendung von nichtökologisch erzeugten Futtermitteln für Pflanzenfresser ist nach dem 31. Dezember 2007 mit Anhang I Teil B Nummer 4.8 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht mehr vereinbar. Nach diesem Zeitpunkt wird es schwierig sein, für den Betrieb gekaufte oder gepachtete Flächen im ersten Jahr der Umstellung auf den ökologischen Landbau weiter für den Weidegang oder für die Futtererzeugung zu nutzen.

    (4)

    Es ist daher notwendig vorzusehen, dass der Ration ein bestimmter Anteil Futter beigemischt werden kann, das von im ersten Jahr der Umstellung befindlichen Parzellen stammt.

    (5)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil B Nummer 4.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

    „4.4.

    Bis 31. Dezember 2008 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 50 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 80 % betragen.

    Ab 1. Januar 2009 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 30 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 60 % betragen.

    Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. Beerntung von Dauergrünland oder Parzellen mit mehrjährigen Futterkulturen im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Einheit des Betriebs mit ökologischer Erzeugung gehört haben. Im Falle, dass sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von im ersten Jahr der Umstellung befindlichen Parzellen verwendet werden, darf der kombinierte Gesamtanteil dieser Futtermittel die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstanteile nicht überschreiten.

    Diese Prozentzahlen werden jährlich als Anteil der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs berechnet.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. November 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2007 der Kommission (ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 10).


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