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Document 32007R1261

    Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft

    ABl. L 283 vom 27.10.2007, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R2284

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1261/oj

    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 283/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1261/2007 DES RATES

    vom 9. Oktober 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates (1) wurde erlassen, um den wettbewerbsschwächeren Zuckererzeugern die Aufgabe ihrer Quotenerzeugung zu ermöglichen. Die Quotenmenge, auf die im Rahmen der genannten Verordnung bisher verzichtet wurde, ist jedoch hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben.

    (2)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) soll bis spätestens Ende Februar 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung eine lineare Kürzung der nationalen und regionalen Quoten vorgenommen werden, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden. Eine solche lineare Kürzung könnte die wettbewerbsstärkeren Unternehmen benachteiligen und die Zuckerindustrie insgesamt schwächen. Um dies zu verhindern, muss die Funktionsweise der Umstrukturierungsregelung verbessert werden, damit der Quotenverzicht im Rahmen der Regelung steigt.

    (3)

    Offensichtlich hält die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beschließen können, den Mindestprozentsatz der Beihilfe, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern sowie Lohnunternehmen vorbehalten ist, anzuheben, Zuckerunternehmen davon ab, die Umstrukturierungsbeihilfe zu beantragen, da nicht sicher ist, wie viel Umstrukturierungsbeihilfe sie erhalten. Zur Beseitigung dieser Ungewissheit sollte der Beihilfebetrag, der den Erzeugern und Lohnunternehmen vorbehalten ist, auf 10 % der für Zuckerunternehmen bestimmten Beihilfe festgesetzt werden und die betreffenden Erzeuger sollten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 eine zusätzliche Zahlung erhalten. In bestimmten Fällen ist für den Umstrukturierungsprozess eine längere Vorbereitungszeit erforderlich. Sollten sich Unternehmen in solchen Fällen entschließen, die Umstrukturierungsbeihilfe ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 zu beantragen, so sollte die zusätzliche Zahlung an die Erzeuger auch für das Wirtschaftsjahr 2009/10 gewährt werden, sofern der Antrag des Unternehmens bis zum 31. Januar 2008 eingeht, um die Erzeuger in einem solchen Fall nicht zu benachteiligen.

    (4)

    Damit Unternehmen und Erzeuger, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 an der Umstrukturierungsregelung teilgenommen haben, nicht benachteiligt sind, sollte ihnen rückwirkend die Differenz zwischen dem für die betreffenden Wirtschaftsjahre gewährten Beihilfebetrag und dem Beihilfebetrag, der für das Wirtschaftsjahr 2008/09 gewährt worden wäre, gezahlt werden.

    (5)

    Als weiteren Anreiz zur Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung sollten Unternehmen, die für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf einen Teil ihrer Quote verzichten, der mindestens dem 2007/08 auf sie angewendeten Rücknahmeprozentsatz entspricht, zum Teil von dem befristeten Umstrukturierungsbetrag befreit werden, der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlen ist. Der freigestellte Betrag sollte dem genannten Rücknahmeprozentsatz entsprechen.

    (6)

    Darüber hinaus ist es angezeigt, ein zweistufiges Antragsverfahren einzuführen, das es den Unternehmen, die sich bis zum 31. Januar 2008 entschließen, auf einen Teil ihrer Quote zu verzichten, der mindestens dem genannten Rücknahmeprozentsatz entspricht, gestatten sollte, bis zum 31. März 2008 einen zweiten Antrag einzureichen, mit dem sie, da sie zu dem Zeitpunkt die Marktlage kennen, auf einen weiteren Teil oder die Gesamtheit ihrer Quote verzichten können.

    (7)

    Es wird davon ausgegangen, dass die Umstrukturierungsregelung bessere Ergebnisse liefern würde, wenn die Erzeuger aus eigener Initiative ihre Erzeugung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker einstellen könnten. Zu diesem Zweck sollten Erzeuger im Wirtschaftsjahr 2008/09 die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 direkt beantragen können, sofern sie den Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, nicht länger Zuckerrüben oder Zuckerrohr liefern. Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin die Quote der betreffenden Zuckerunternehmen kürzen. In bestimmten Fällen könnte es zweckmäßiger sein, diese Möglichkeit nicht auf Ebene des Unternehmens, sondern auf Ebene des Mitgliedstaats anzuwenden.

    (8)

    Um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der von den Beihilfeanträgen der Erzeuger betroffenen Zuckerunternehmen nicht zu gefährden, sollte die Quotenkürzung auf 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote begrenzt werden, was dem Quotenanteil entspricht, den der Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in jedem Wirtschaftsjahr neu zuteilen kann.

    (9)

    Wird die Quote eines Zuckerunternehmens infolge der Beihilfeanträge der Erzeuger gekürzt, so sollte dem betreffenden Unternehmen die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährt werden. Zu gewähren sind folglich die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge. Diese Beträge sollten jedoch nach unten korrigiert werden, wenn das Unternehmen keine Maßnahmen zugunsten der von der Kürzung der Quotenerzeugung betroffenen Arbeitnehmer trifft.

    (10)

    Ein von den Beihilfeanträgen der Erzeuger betroffenes Zuckerunternehmen sollte bis zum 31. Januar vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr das Recht behalten, die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu beantragen, sofern es auf eine Quote verzichtet, die zumindest der Quotenkürzung entspricht, zu der die von den Erzeugern eingereichten Beihilfeanträge geführt hätten. In diesem Falle sollte der Beihilfeantrag des Zuckerunternehmens die Anträge der Erzeuger ersetzen.

    (11)

    Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sieht eine Diversifizierungsbeihilfe vor. Es hat sich gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedeutung von Absatz 4 Unterabsatz 3 jenes Artikels besteht. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Beihilfen, die gemäß jenem Artikel für Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) zu zahlen sind, durch die im Anhang zu jener Verordnung aufgeführten Förderbeträge und -prozentsätze begrenzt sind.

    (12)

    Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sieht die Zeitpunkte für die Zahlung der Beihilfen im Rahmen des Umstrukturierungsfonds vor. Die Erfahrung hat gezeigt, dass unter bestimmten Bedingungen durch das Vorziehen der Zahlungen ein weiterer Anreiz für die Inanspruchnahme des Fonds geschaffen werden könnte. Die Kommission sollte deshalb ermächtigt werden, unter Berücksichtigung der im Fonds verfügbaren Mittel über eine solche Maßnahme zu beschließen.

    (13)

    Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass die gesamte Quote für die Erzeugung von Inulinsirup bereits im Wirtschaftsjahr 2006/07 zurückgegeben wurde. Somit müssen das betreffende Erzeugnis und der Rohstoff, aus dem es gewonnen wird, und zwar Zichorien, nicht mehr erwähnt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    einen Teil oder die Gesamtheit seiner Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Raffinierung von Rohrohrzucker verwendet.

    Die letztgenannte Bedingung gilt nicht für

    die einzige Produktionsanlage in Slowenien,

    die einzige Zuckerrübenverarbeitungsanlage in Portugal,

    die am 1. Januar 2006 bestehen, und die Vollzeitraffinerien gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.“

    b)

    Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    „Ein Betrag in Höhe von 10 % der entsprechenden Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz 5 wird vorbehalten für

    a)

    Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die mit dem betreffenden Unternehmen während eines Zeitraums, der dem in Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahr vorausgegangen ist, einen Liefervertrag über die Erzeugung von Zucker im Rahmen der entsprechenden aufgegebenen Quote geschlossen haben;

    b)

    Lohnunternehmen, die Privatpersonen oder Unternehmen sind, die mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen auf vertraglicher Grundlage für Erzeuger und Erzeugnisse in dem Zeitraum gemäß Buchstabe a tätig waren.

    Nach Konsultation der betroffenen Parteien legen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum fest.“

    c)

    Die folgenden Absätze werden angefügt:

    „(7)   Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 erhalten die in Absatz 6 Buchstabe a genannten Erzeuger eine zusätzliche Zahlung von 237,5 EUR je Tonne aufgegebener Zuckerquote.

    Diese zusätzliche Zahlung erfolgt auch für das Wirtschaftsjahr 2009/10, wenn das betreffende Unternehmen auf einen Teil oder die Gesamtheit der ihm ab jenem Wirtschaftsjahr zugewiesenen Zuckerquote verzichtet, sofern der Antrag bis zum 31. Januar 2008 eingereicht wird.

    (8)   Der vorliegende Absatz gilt für

    a)

    Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08 im Rahmen der Umstrukturierungsregelung auf einen Teil oder die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Quoten verzichtet haben, und

    b)

    Erzeuger, die von dem Quotenverzicht gemäß Buchstabe a betroffen sind.

    Waren die den Unternehmen und Erzeugern in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 gewährten Beträge niedriger als die Beträge, die sie im Falle einer Umstrukturierung unter den im Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Bedingungen erhalten hätten, so wird der Differenzbetrag rückwirkend gewährt.

    Dasselbe gilt für Inulinsirup- und Zichorienerzeuger. Zu diesem Zweck gilt für Zichorienerzeuger, dass sie für die zusätzliche Zahlung nach Absatz 7 in Betracht kommen.“

    2.

    Nach Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1a)   Unternehmen können bis zum 31. März 2008 einen zusätzlichen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe stellen, um ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 auf einen weiteren Teil oder die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Quote zu verzichten, sofern

    die Anträge von Erzeugern nach Artikel 4a oder eines Unternehmens nach Absatz 1 dieses Artikels auf Quotenverzicht ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt wurden und

    die Quote, auf die auf diese Weise verzichtet wurde, mindestens dem Rücknahmeprozentsatz entspricht, der am 16. März 2007 in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 (4) festgelegt wurde.

    Jedoch können Unternehmen, die sich in Mitgliedstaaten befinden, in denen der Rücknahmeprozentsatz zu dem in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Zeitpunkt 0 beträgt, die in jenem Unterabsatz genannte Möglichkeit in Anspruch nehmen; dies gilt unabhängig davon, ob zuvor Anträge der Erzeuger oder von ihnen selbst eingereicht wurden.

    3.

    Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

    „Artikel 4a

    Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe

    (1)   Jeder Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker kann für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bei dem betreffenden Mitgliedstaat direkt einen Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 7 stellen, der mit der Verpflichtung einhergeht, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben bzw. Quotenzuckerrohr zu liefern.

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann im Rahmen einer Branchenvereinbarung beschlossen werden, dass nur diejenigen Erzeuger einen Antrag gemäß Unterabsatz 1 stellen dürfen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit ein und demselben Unternehmen Lieferverträge geschlossen haben, vorausgesetzt

    die diesem Unternehmen zugewiesene Quote entspricht mindestens 10 % der verbleibenden Zuckerquote, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist, und

    die Höhe der Zuckerquote, auf die das Unternehmen verzichten wird, plus die Höhe der Zuckerquote, auf die die Gesamtheit der Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat als Folge vorangegangener Anwendungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bereits verzichtet hat, entspricht mindestens 60 % der Zuckerquote, die am 20. Februar 2006 für jenen Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt wurde. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich die Bezugnahme auf jenen Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung.

    (2)   Die Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 30. November 2007 einzureichen. Die Anträge können ab dem 30. Oktober 2007 gestellt werden.

    (3)   Der betreffende Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Anträge gemäß Absatz 1 in der Reihenfolge ihres Eingangs und teilt der Kommission und den betroffenen Unternehmen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 2 die sich aus den eingegangenen Anträgen ergebende Gesamthöhe der Quote mit.

    (4)   Bis zum 15. März 2008 bewilligt der betreffende Mitgliedstaat die Anträge der Erzeuger bis in Höhe von 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäß Absatz 3 und nach der in Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Prüfung und kürzt gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Zuckerquote des betreffenden Unternehmens entsprechend. Jedoch bewilligen die betreffenden Mitgliedstaaten in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fall unter denselben Bedingungen die Anträge der Erzeuger bis in Höhe von 10 % der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten, noch verbleibenden Zuckerquote.

    Ist eine der in Unterabsatz 1 genannten Höchstgrenzen von 10 % erreicht, so lehnt der betreffende Mitgliedstaat die über diese Höchstgrenze hinausgehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ab.

    Das betreffende Unternehmen stellt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f einen Sozialplan auf und führt ihn durch.

    (5)   Nach Genehmigung der Anträge durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 ist eine Umstrukturierungsbeihilfe in folgender Höhe zu gewähren:

    a)

    für Erzeuger und Lohnunternehmen 10 % des entsprechenden Beihilfebetrags gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c und für Erzeuger die zusätzliche Zahlung gemäß Artikel 3 Absatz 7;

    b)

    für Unternehmen der entsprechende Beihilfebetrag gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c, gekürzt um 10 % oder um 60 %, wenn das betreffende Unternehmen die Anforderung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt.

    (6)   Die Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels gelten nicht, wenn der Antrag eines Unternehmens nach Artikel 4 auf einen Quotenverzicht ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt worden ist, bei dem die Höhe des Quotenverzichts über der von den Anträgen der Erzeuger betroffenen Quote liegt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antrag eines Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt worden ist, mit dem es auf mehr als 10 % seiner Quote verzichtet.“

    4.

    In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Wird ein zusätzlicher Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a gestellt, so entscheiden die Mitgliedstaaten nach der in Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Prüfung bis spätestens Ende des Monats April 2008 über die Gewährung der Beihilfe im Zusammenhang mit diesen Anträgen.“

    5.

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Beihilfen nach Absatz 1 dürfen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Förderbeträge und -prozentsätze nicht überschreiten.“

    6.

    Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Beihilfen nach den Artikeln 6 bis 9 vorübergehend auszusetzen, bis die erforderlichen Mittel in den Umstrukturierungsfonds eingezahlt worden sind, oder, falls die erforderlichen Mittel des Fonds verfügbar sind, die Zeitpunkte für die Zahlung der Beihilfen vorzuziehen.“

    7.

    In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

    „(6)   Im Wirtschaftsjahr 2008/09 werden Unternehmen, auf die der am 16. März 2007 mit Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 festgesetzte Rücknahmeprozentsatz angewendet wurde und die auf einen Teil ihrer Quote verzichten, der zumindest diesem Rücknahmeprozentsatz entspricht, zum Teil von dem befristeten Umstrukturierungsbetrag befreit, der für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlen ist.

    Sind die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt, so wird die Verringerung des befristeten Umstrukturierungsbetrags berechnet, indem dieser Betrag mit dem gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 festgesetzten Rücknahmeprozentsatz multipliziert wird.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. TEIXEIRA DOS SANTOS


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

    (2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

    (3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

    (4)  ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.“


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