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Document 32007D0693

2007/693/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza in Kanada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5202) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 283 vom 27.10.2007, p. 72–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/693/oj

27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza in Kanada

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5202)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/693/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG (3) enthält eine Liste der Drittländer, aus denen diese Waren in die Gemeinschaft eingeführt und durch die Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen, und legt die Bedingungen für die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen fest.

(2)

Gemäß der genannten Entscheidung sind Einfuhren von Hausgeflügel, Bruteiern, Eintagsküken, Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel aus Kanada in die Gemeinschaft zulässig.

(3)

Am 27. September 2007 meldete Kanada der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N3 in einer Hausgeflügelhaltung in der Provinz Saskatchewan. Kanada teilte mit, dass die Bescheinigung für Hausgeflügel, Hausgeflügelfleisch und andere Erzeugnisse, über die das Virus übertragen werden kann, für Einfuhren in die Gemeinschaft aus dem gesamten Hoheitsgebiet Kanadas mit sofortiger Wirkung ausgesetzt wurde.

(4)

Kanada hat unmittelbar geeignete Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet, darunter Beschränkungen der Verbringung von Hausgeflügel und Hausgeflügelerzeugnissen innerhalb des von der Seuche betroffenen Gebiets sowie aus diesem hinaus, und die Kommission über die epidemiologische Lage informiert. Nach diesen Informationen gibt es keine Anzeichen für eine weitere Verbreitung des Virus aus dem betroffenen Gebiet. Angesichts dieser Informationen und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates (4) genehmigt wurde, sollte die Aussetzung der Einfuhren aus Kanada auf das von der Seuche betroffene Gebiet in der Provinz Saskatchewan begrenzt werden.

(5)

Mit der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (5) wird die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten entsprechend dem Tiergesundheitsstatus des Drittlandes die Einfuhr dieser Erzeugnisse unter der Voraussetzung, dass sie bestimmten Behandlungen unterzogen werden, zuzulassen haben.

(6)

Derzeit sind Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen, die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, aus Kanada in die Gemeinschaft zulässig. Diese Behandlung reicht jedoch im Fall des Ausbruchs der Aviären Influenza nicht aus, um das Virus der Aviären Influenza zu inaktivieren. Daher sollte mit dieser Entscheidung nur die Einfuhr von solchen Geflügelfleischerzeugnissen aus dem betroffenen Gebiet zugelassen werden, die der Behandlung B, C oder D gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurden.

(7)

Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage in Kanada sollte die vorliegende Entscheidung bis zum 30. November 2007 gelten; die Maßnahmen sollten überprüft werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen Einfuhren folgender Waren aus dem in Anhang I zur vorliegenden Entscheidung genannten Gebiet aus:

a)

Hausgeflügel, Bruteier und Eintagsküken gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c der Entscheidung 2006/696/EG;

b)

Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe j der Entscheidung 2006/696/EG;

c)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummern 1.15 und 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die aus Fleisch gemäß Buchstabe b bestehen oder solches enthalten;

d)

rohes Heimtierfutter und nicht verarbeitete Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile der unter Buchstabe a genannten Tierarten enthalten;

e)

nicht behandelte Jagdtrophäen jeglicher Vogelarten.

Artikel 2

Einfuhren der in Artikel 1 genannten Waren aus dem in Anhang II der vorliegenden Entscheidung genannten Gebiet sind unter der Voraussetzung zulässig, dass Einfuhrbescheinigungen, die Sendungen dieser Waren begleiten, eindeutig folgende Angaben enthalten:

a)

sie stammen aus dem mit Code „CA-1“ gekennzeichneten Gebiet, in dem die Freiheit von Aviärer Influenza zu bescheinigen ist.

b)

„Diese Sendung erfüllt die Bestimmungen der Entscheidung 2007/693/EG der Kommission“.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 1 wird die Einfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c aufgeführten Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie der Behandlung B, C oder D gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. November 2007.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(3)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(5)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.


ANHANG I

Das Sperrgebiet (10 km) in der Provinz Saskatchewan einschließlich eines Teils der Gemeinde Lumsden #189, die begrenzt wird:

im Süden durch Highway 11;

im Südosten durch Highway 20 Richtung Last Mountain Creek;

im Osten und Norden durch Last Mountain Creek und Last Mountain Lake;

im Westen durch die östliche Hälfte von Range 23 (3 Meilen/4,82 km) der Township 21 und 20 zur Kreuzung des Highway 11 in der Gemeinde Dufferin #190.


ANHANG II

CA-1

:

Das Hoheitsgebiet Kanadas, außer dem Sperrgebiet gemäß Anhang I.


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