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Dokument 32007R1233

Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission vom 22. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER

ABl. L 279 vom 23.10.2007., str. 10–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 14 Band 002 S. 177 - 181

Weitere Sonderausgabe(n) ()

23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1233/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanzieren der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausschließlich gemäß dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben. Von den Mitgliedstaaten rechtsgrundlos gezahlte Beträge an Begünstigte, die nicht auf Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) zurückzuführen sind, sondern auf Fehlern der nationalen Verwaltungen beruhen, sind nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden und damit von einer Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln auszuschließen. Aus diesem Grund dürfen rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die von den Mitgliedstaaten nicht bis Ende des Haushaltsjahres, in dem sie ermittelt wurden, wiedereingezogen worden sind, in der Bescheinigung über die Jahresrechnungen der Zahlstellen nicht berücksichtigt werden. Diese Beträge sollten folglich auch nicht in den Tabellen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (3) ausgewiesen werden.

(2)

Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bei der Übermittlung der Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über Wiedereinziehungsverfahren zu übermitteln. In der Übersicht müssen die Mitgliedstaaten die Beträge, bei denen die Wiedereinziehung nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt ist, sowie die Beträge, bei denen sie die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen haben, getrennt angeben. Zur Erleichterung des Abschlusses der Rechnungen der Zahlstellen durch die Kommission sollten die Rechnungen den Gesamtbetrag, der für den EGFL gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und für den ELER gemäß Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 jeweils zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts und zu Lasten des nationalen Haushalts geht, sowie den Gesamtbetrag, der für den EGFL gemäß Artikel 32 Absatz 6 und für den ELER gemäß Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts geht, enthalten.

(3)

Für die Zwecke der Rechnungsführung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, der Kommission im Rahmen der Jahresrechnungen Angaben zu anderen als den aufgrund von Irrtümern der nationalen Verwaltungen oder Unregelmäßigkeiten der Begünstigten wiedereinzuziehenden Beträgen wie z. B. wiedereinzuziehenden Beträgen infolge von Kürzungen oder Ausschlüssen aufgrund der Nichteinhaltung von Cross-Compliance-Auflagen zu übermitteln. Zu diesem Zweck sollte eine Mustertabelle mit den geforderten Angaben angefügt werden.

(4)

Bestimmte Angaben in Bezug auf die Sicherheit der Informationssysteme sind aufgrund neuer Entwicklungen in diesem Bereich zu aktualisieren.

(5)

Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung von Anhang III gesammelten Erfahrungen sollte dieser Anhang vereinfacht werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Inhalt der Jahresrechnungen

In den Jahresrechnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind aufgeführt:

a)

die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;

b)

die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, nach Abzug der anderen als der unter den Buchstaben h genannten bis Ende des Haushaltsjahres nicht wiedereingezogenen rechtsgrundlos getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf;

c)

die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen und Einzelmaßnahmen. Bei Abschluss des Programms werden etwaige andere als die unter den Buchstaben h genannten nicht wiedereingezogenen rechtsgrundlos getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen;

d)

Informationen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen oder eine Bestätigung, dass die entsprechenden Angaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission gehalten werden;

e)

eine Übersicht über etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen und Einzelmaßnahmen, zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den FEGA in den Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (4) gemeldet worden sind; dieser Übersicht sind Erklärungen zu den einzelnen Unterschieden beizufügen;

f)

getrennt die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Gemeinschaft gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 jeweils zu tragenden Beträge;

g)

getrennt die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Gemeinschaft gemäß Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 jeweils zu tragenden Beträge;

h)

eine Aufstellung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5) bis zum Ende des Haushaltsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, entsprechend dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

i)

ein Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c und h genannten wiedereinzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, aufgeführt sind, entsprechend dem Muster in Anhang IIIa;

j)

eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Haushaltsjahres;

k)

eine Bestätigung, dass die Zahlstelle Aufzeichnungen über die einzelnen Interventionsmaßnahmen führt.

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

4.

Nach Anhang III wird der Text von Anhang III der vorliegenden Verordnung als Anhang IIIa eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 3 und 4 gelten ab dem 16. Oktober 2007 für das Haushaltsjahr 2008 und folgende.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(4)  ABl. L 171 vom 23.6.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.“


ANHANG I

Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Die Sicherheit der Informationssysteme stützt sich auf die Kriterien in einer in dem betreffenden Haushaltsjahr gültigen Fassung eines der folgenden internationalen Standards:“

b)

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

International Standards Organisation 27002: Code of practice for Information Security management (ISO),“.


ANHANG II

„ANHANG III

Mustertabelle gemäß Artikel 6 Buchstabe h

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß Artikel 6 Buchstabe h für die einzelnen Zahlstellen getrennt unter Verwendung der folgenden Übersicht:

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

q

r

s

t

(l + m + n + o)

u

Zahlstelle

Fonds

(Verweis auf Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, Art. 3 oder 4)

Haushaltsjahr n

Währungseinheit

Kennnummer des Falls

Ggf. ECR-Kennnummer (1)

Fall im Debitorenbuch erfasst?

Kennnummer des Begünstigten

Programm abgeschlossen?

(nur für den EGFL)

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

Gerichtsverfahren

Ursprünglicher Betrag

Berichtigter Betrag insg.

(gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Wiedereingezogener Betrag insg.

(gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Für uneinbringlich erklärter Betrag

Haushaltsjahr der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Gründe für die Uneinbringlichkeit

Berichtigter Betrag

(im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag

(im Haushaltsjahr n)

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

Dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreibender Betrag

 

3/4

 

 

 

 

j/n

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/4

 

 

 

 

j/n

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/4

 

 

 

 

j/n

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/4

 

 

 

 

j/n

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Einheitliche Kennnummer der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1848/2006 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56) gemeldeten Fälle.“


ANHANG III

„ANHANG IIIA

Mustertabelle gemäß Artikel 6 Buchstabe i

Sonstige in dem Debitorenbuch aufgeführte noch wiedereinzuziehende Beträge, die dem EGFL oder dem ELER gutzuschreiben sind

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß Artikel 6 Buchstabe i für die einzelnen Zahlstellen getrennt unter Verwendung der folgenden Übersicht:

a

b

c

d

e

f

g

h

Zahlstelle

Fonds

Währungseinheit

Saldo

15. Oktober N-1

Neue Fälle

(Jahr N)

Wieder-eingezogene Beträge insgesamt

(Jahr N)

Berichtigter Betrag insgesamt, einschließlich für uneinbringlich erklärter Beträge

(Jahr N)

Noch wiedereinzuziehender Betrag

15. Oktober Jahr N“

 

 

 

 

 

 

 

 


Vrh