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Document 32007R1127

    Verordnung (EG) Nr. 1127/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

    ABl. L 255 vom 29.9.2007, p. 18–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/10/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0807

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1127/oj

    29.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/18


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/2007 DER KOMMISSION

    vom 28. September 2007

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die kostenlose Verteilung von Nahrungsmitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 hat sich in den letzten Jahren als sehr erfolgreiche und wertvolle Maßnahme für die Begünstigten in mehr und mehr teilnehmenden Mitgliedstaaten erwiesen. Bei Prüfungen hat sich jedoch gezeigt, dass bestimmte redaktionelle Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) notwendig sind. Außerdem erfordert die veränderte Lage des Agrarmarkts gewisse Anpassungen der Regeln für die Durchführung des Programms.

    (2)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 haben die Mitgliedstaaten, die am jeweils nächsten Jahresplan für die Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige teilnehmen wollen, dies der Kommission alljährlich bis zum 15. Februar mitzuteilen. Zur Erleichterung der Haushaltsplanung ist dieser Termin auf den 1. Februar vorzuverlegen.

    (3)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 muss der Mitgliedstaat, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auslagerung der Interventionserzeugnisse bestimmte Fristen einhalten. Um die Einhaltung dieser Fristen durchzusetzen, ist vorzusehen, dass die Lagerkosten bei Fristüberschreitung nicht mehr vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung ist für die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen eine Frist von 60 Tagen nach Erteilung des Zuschlags vorgesehen. Da in einigen Sprachfassungen nicht eindeutig angegeben ist, ab welcher Handlung die genannte Frist läuft, muss diese Bestimmung präziser formuliert werden.

    (4)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist keine Frist für die Beschaffung von Erzeugnissen am Markt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d vorgesehen. Diese Beschaffungen können daher bis zum Ende der Programmlaufzeit durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, für diese Vorgänge eine Frist vorzusehen, die es ermöglicht, die Kohärenz mit dem Haushaltsjahr zu wahren. Außerdem ist die Leistung von Sicherheiten vorzusehen, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrags sicherzustellen.

    (5)

    Da gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 verarbeitete Agrarerzeugnisse bzw. Nahrungsmittel auf dem Markt gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen beschafft werden können, ist zu präzisieren, dass diese Möglichkeit Teil der normalen Programmdurchführung ist. In Anbetracht des starken Rückgangs der verfügbaren Interventionsbestände ist vorzusehen, dass es ausreicht, dass die beschafften Nahrungsmittel eine Zutat enthalten, die derselben Erzeugnisgruppe angehört wie das Interventionserzeugnis.

    (6)

    Um den Bedarf der Hilfsorganisationen besser decken zu können und das Sortiment der gelieferten Nahrungsmittel zu erweitern, wurde vorgesehen, dass die Interventionserzeugnisse zur Herstellung von Nahrungsmitteln in andere Erzeugnisse eingearbeitet werden können. In Anbetracht des starken Rückgangs bei der Vielfalt der eingelagerten Interventionserzeugnisse ist die Verpflichtung, dass das Enderzeugnis einen Mindestgehalt des Interventionserzeugnisses aufweisen muss, zu streichen.

    (7)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 können auf dem Markt Erzeugnisse beschafft werden, die derselben Erzeugnisgruppe angehören wie die vorübergehend nicht aus Interventionsbeständen zur Verfügung stehenden Erzeugnisse. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung können verarbeitete Agrarerzeugnisse bzw. Nahrungsmittel gegen Zahlung in Form von Interventionserzeugnissen derselben Erzeugnisgruppe am Markt beschafft werden. Diese Möglichkeiten sollten in die Vorschriften über die Verarbeitung der Interventionserzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2a der genannten Verordnung aufgenommen werden. Im Interesse der Klarheit ist bei dieser Gelegenheit auch die Struktur von Artikel 4 Absatz 1 zu ändern.

    (8)

    Zur Klarstellung der Bestimmungen, die für die Freigabe der Sicherheiten bei Nichterfüllung einer Nebenpflicht gelten, sind die Regeln für die Anwendung von Kürzungen im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) festzulegen.

    (9)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission vor Beginn der Durchführung des Plans die Muster der Ausschreibungen zu übermitteln. Diese Verpflichtung kompliziert die Verwaltung der Regelung unnötig und sollte daher abgeschafft werden.

    (10)

    Wegen der Änderungen des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind im Interesse der Klarheit mehrere Verweise auf den genannten Absatz anzupassen.

    (11)

    In Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die bei einem Transfer zu befolgenden Vorschriften festgelegt. Da die Transfers eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Bestimmungsmitgliedstaat und dem Abgangsmitgliedstaat erfordern, sollte letzterer die betreffenden Vorgänge soweit wie möglich erleichtern, damit die Fristen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung eingehalten und die Vorgänge gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (4) abgewickelt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass ein von der Interventionsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellter Übernahmeschein vorzulegen ist, damit die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger die Erzeugnisse zur Verfügung stellt. Um die Kontrolle der Auslagerung sicherzustellen, ist außerdem vorzusehen, dass die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über den Abschluss des Auslagerungsvorgangs unterrichtet.

    (12)

    Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 betreffend die Zahlungsvorschriften enthält keine Bestimmungen für Fälle unvollständiger Zahlungsanträge. Für diese Fälle sind Bestimmungen und Sanktionen festzulegen. Außerdem sind die von der Gemeinschaft im Fall des Zahlungsverzugs zu treffenden Maßnahmen festzulegen.

    (13)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nicht ausreichend über die Rolle der Gemeinschaft bei der Nahrungsmittelhilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen informiert sind. Daher sollte auf den Verpackungen die Flagge der Europäischen Union abgebildet werden.

    (14)

    Es sollte präzisiert werden, auf welchen Ebenen der Verteilungskette die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 durchzuführen sind. Darüber hinaus sind die Sanktionen zu präzisieren, die bei Verstößen oder Unregelmäßigkeiten seitens der verschiedenen Akteure der Verteilungskette zu verhängen sind.

    (15)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern.

    (16)

    Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „15. Februar“ durch das Datum „1. Februar“ ersetzt.

    2.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird Unterabsatz 4 durch folgende Unterabsätze ersetzt:

    „Bei Überschreitung der Fristen gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 werden die Kosten für die Lagerung der Interventionserzeugnisse nicht mehr von der Gemeinschaft übernommen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Erzeugnisse, die zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden.

    Die Erzeugnisse müssen innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags durch den Zuschlagsempfänger oder im Falle eines Transfers innerhalb von 60 Tagen nach der Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aus den Interventionsbeständen entnommen werden.“

    b)

    Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a)   Für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d auf dem Markt beschafften Erzeugnisse müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer zu liefernden Erzeugnisse vor dem 1. September des Jahres der Programmdurchführung erfolgen.“

    3.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird durch die Absätze 1 und 1a ersetzt:

    „(1)   Die Durchführung des Programms umfasst

    a)

    die Lieferung der Erzeugnisse aus Interventionsbeständen;

    b)

    die Lieferung der auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafften Erzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d;

    c)

    die Lieferung von verarbeiteten Agrarerzeugnissen bzw. von Nahrungsmitteln, die gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen auf dem Markt erhältlich oder verfügbar sind.

    (1a)   Die auf dem Markt beschafften Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen derselben Erzeugnisgruppe angehören wie die in den Interventionsbeständen vorübergehend nicht verfügbaren Erzeugnisse.

    Steht aus Interventionsbeständen kein Reis zur Verfügung, so kann die Kommission jedoch die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Reis bzw. beschafften Reiserzeugnissen genehmigen.

    Steht aus Interventionsbeständen kein Getreide zur Verfügung, so kann die Kommission gleichermaßen die Entnahme von Reis aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Getreide bzw. beschafften Getreideerzeugnissen genehmigen.

    Mit der Beschaffung eines Erzeugnisses auf dem Markt wird erst begonnen, wenn alle Lieferungen von Erzeugnismengen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b aus Interventionsbeständen zu entnommen werden, einschließlich etwaiger Transfers nach Artikel 7, zugeteilt worden sind. Die zuständige einzelstaatliche Behörde unterrichtet die Kommission über den Beginn der Beschaffung auf dem Markt“.

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a wird wie folgt geändert:

    Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    entweder auf die Menge verarbeiteter Agrarerzeugnisse bzw. der Nahrungsmittel, die gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen auf dem Markt erhältlich oder verfügbar ist; Diese Nahrungsmittel müssen eine Zutat aus derselben Erzeugnisgruppe enthalten, zu der auch das als Zahlung gelieferte Erzeugnis aus Interventionsbeständen gehört.“;

    Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

    „Umfasst die Lieferung die Verarbeitung und/oder Verpackung bzw. Abfüllung der Erzeugnisse, so verpflichtet die genannte Ausschreibung den Bieter vor der Übernahme des Erzeugnisses zur Leistung einer Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (5) in Höhe des Interventionspreises vom Tag der Übernahme zuzüglich 10 %. Für die Anwendung von Titel V der genannten Verordnung ist die Hauptforderung die Lieferung des Erzeugnisses für den vorgesehenen Verwendungszweck. Bei Lieferung nach Ende der Programmlaufzeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden 15 % des Betrags der Sicherheit einbehalten. Vom verbleibenden Betrag der Sicherheit werden zudem für jeden Tag der Überschreitung weitere 2 % einbehalten. Dieser Unterabsatz gilt nicht, wenn das Interventionsbeständen entnommene Erzeugnis dem Zuschlagsempfänger als Sachleistung für eine bereits durchgeführte Lieferung zur Verfügung gestellt wird.

    ii)

    dem Buchstaben b Unterabsatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

    „Der Liefervertrag wird mit dem ausgewählten Bieter geschlossen, sobald dieser eine auf die Interventionsstelle ausgestellte Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Höhe von 110 % des Betrags seines Angebots leistet.“

    c)

    Absatz 2a erhält folgende Fassung:

    „(2a)   Die aus der Intervention stammenden oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d oder gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels auf dem Markt beschafften Erzeugnisse können in andere Erzeugnisse, die auf dem Markt für die Herstellung der zur Ausführung des Plans zu liefernden Nahrungsmittel beschafft werden, eingearbeitet oder diesen zugesetzt werden.“;

    d)

    Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    4.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Ausgabe wird zu Lasten des in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Mittelansatzes verbucht.“

    b)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Im Fall eines Transfers unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers der betreffenden Erzeugnisse.

    Die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats überlässt dem Zuschlagsempfänger oder seinem bevollmächtigten Stellvertreter die Erzeugnisse gegen Vorlage eines von der Interventionsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellten Übernahmescheins.

    Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Ware in angemessener Weise versichert ist.

    Die von der Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats erteilte Versandbescheinigung enthält eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

    Die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats teilt der zuständigen Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich den Abschluss der Entnahme mit.

    Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports werden vom Bestimmungsmitgliedstaat der Erzeugnisse nur für die tatsächlich übernommenen Mengen gezahlt.“

    5.

    Dem Artikel 8a werden folgende Absätze angefügt:

    „Die Frist gemäß Absatz 2 kann jedoch durch schriftliche Mitteilung an den Marktteilnehmer oder an die mit der Verteilung beauftragte Einrichtung ausgesetzt werden, wenn die Belege deutliche Mängel aufweisen. Die Frist läuft weiter ab dem Zeitpunkt des Eingangs der angeforderten Belege, die innerhalb von 30 Kalendertagen zu übermitteln sind. Werden die Belege nicht fristgerecht übermittelt, so wird die Kürzung gemäß Absatz 1 angewandt.

    Bei Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist gemäß Absatz 2 wird außer im Falle höherer Gewalt und unter Berücksichtigung der in Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit der Aussetzung die Erstattung an den Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (6) gekürzt.

    6.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die nicht in loser Aufmachung an die Empfänger verteilten Erzeugnisse auf der Verpackung die Aufschrift ‚EG-Hilfe‘ zusammen mit der Abbildung der Flagge der Europäischen Union gemäß der Spezifikation in Anhang II tragen;“;

    b)

    Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die zuständigen Stellen führen die Kontrollen ab der Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen bzw. ab der Beschaffung der Erzeugnisse auf dem Markt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c in sämtlichen Phasen der Programmdurchführung und auf allen Ebenen der Verteilungskette durch. Diese Kontrollen werden während der gesamten Programmdurchführung in sämtlichen Phasen, einschließlich vor Ort, vorgenommen.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Programms zu gewährleisten sowie Unregelmäßigkeiten zu verhüten und gegebenenfalls zu ahnden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Teilnahme der Marktbeteiligten oder der in den Jahresplänen mit der Verteilung beauftragten Einrichtungen an den Ausschreibungen nach Maßgabe der Art und der Schwere der festgestellten Verstöße oder Unregelmäßigkeiten aussetzen.“

    7.

    Der Anhang wird zu Anhang I und sein Titel erhält folgende Fassung:

    8.

    Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. September 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

    (2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 758/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 47).

    (3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

    (4)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).

    (5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“;

    (6)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.“


    ANHANG

    „ANHANG II

    GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN

    1.   Heraldische Beschreibung

    Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.

    2.   Geometrische Beschreibung

    Image

    Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

    3.   Originalfarben

    Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. Die internationale PANTONE-Reihe ist weit verbreitet und auch für Nichtfachleute leicht erhältlich.

    Vierfarbendruck: Beim Vierfarbendruck ist es nicht möglich, die beiden Originalfarben zu verwenden. Deshalb müssen diese im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden. PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % ‚Process Yellow‘. Ein Blau, das dem PANTONE REFLEX BLUE sehr ähnlich ist, entsteht durch Mischung von 100 % ‚Process Cyan‘ mit 80 % ‚Process Magenta‘.

    Einfarbige Reproduktion: Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. Wenn Blau (genauer gesagt: Reflex Blue) die einzige Farbe ist, sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

    Reproduktion auf farbigem Hintergrund: Das Emblem sollte vorzugsweise auf weißem Hintergrund erscheinen. Mehrfarbige Hintergründe sollten ebenso vermieden werden wie alle Farben, die nicht zu Blau passen. Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.“


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