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Document 32007R1127
Commission Regulation (EC) No 1127/2007 of 28 September 2007 amending Regulation (EEC) No 3149/92 laying down detailed rules for the supply of food from intervention stocks for the benefit of the most deprived persons in the Community
Verordnung (EG) Nr. 1127/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 1127/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
ABl. L 255 vom 29.9.2007, p. 18–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/10/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0807
29.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/2007 DER KOMMISSION
vom 28. September 2007
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die kostenlose Verteilung von Nahrungsmitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 hat sich in den letzten Jahren als sehr erfolgreiche und wertvolle Maßnahme für die Begünstigten in mehr und mehr teilnehmenden Mitgliedstaaten erwiesen. Bei Prüfungen hat sich jedoch gezeigt, dass bestimmte redaktionelle Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) notwendig sind. Außerdem erfordert die veränderte Lage des Agrarmarkts gewisse Anpassungen der Regeln für die Durchführung des Programms. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 haben die Mitgliedstaaten, die am jeweils nächsten Jahresplan für die Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige teilnehmen wollen, dies der Kommission alljährlich bis zum 15. Februar mitzuteilen. Zur Erleichterung der Haushaltsplanung ist dieser Termin auf den 1. Februar vorzuverlegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 muss der Mitgliedstaat, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auslagerung der Interventionserzeugnisse bestimmte Fristen einhalten. Um die Einhaltung dieser Fristen durchzusetzen, ist vorzusehen, dass die Lagerkosten bei Fristüberschreitung nicht mehr vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung ist für die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen eine Frist von 60 Tagen nach Erteilung des Zuschlags vorgesehen. Da in einigen Sprachfassungen nicht eindeutig angegeben ist, ab welcher Handlung die genannte Frist läuft, muss diese Bestimmung präziser formuliert werden. |
(4) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist keine Frist für die Beschaffung von Erzeugnissen am Markt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d vorgesehen. Diese Beschaffungen können daher bis zum Ende der Programmlaufzeit durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, für diese Vorgänge eine Frist vorzusehen, die es ermöglicht, die Kohärenz mit dem Haushaltsjahr zu wahren. Außerdem ist die Leistung von Sicherheiten vorzusehen, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrags sicherzustellen. |
(5) |
Da gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 verarbeitete Agrarerzeugnisse bzw. Nahrungsmittel auf dem Markt gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen beschafft werden können, ist zu präzisieren, dass diese Möglichkeit Teil der normalen Programmdurchführung ist. In Anbetracht des starken Rückgangs der verfügbaren Interventionsbestände ist vorzusehen, dass es ausreicht, dass die beschafften Nahrungsmittel eine Zutat enthalten, die derselben Erzeugnisgruppe angehört wie das Interventionserzeugnis. |
(6) |
Um den Bedarf der Hilfsorganisationen besser decken zu können und das Sortiment der gelieferten Nahrungsmittel zu erweitern, wurde vorgesehen, dass die Interventionserzeugnisse zur Herstellung von Nahrungsmitteln in andere Erzeugnisse eingearbeitet werden können. In Anbetracht des starken Rückgangs bei der Vielfalt der eingelagerten Interventionserzeugnisse ist die Verpflichtung, dass das Enderzeugnis einen Mindestgehalt des Interventionserzeugnisses aufweisen muss, zu streichen. |
(7) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 können auf dem Markt Erzeugnisse beschafft werden, die derselben Erzeugnisgruppe angehören wie die vorübergehend nicht aus Interventionsbeständen zur Verfügung stehenden Erzeugnisse. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung können verarbeitete Agrarerzeugnisse bzw. Nahrungsmittel gegen Zahlung in Form von Interventionserzeugnissen derselben Erzeugnisgruppe am Markt beschafft werden. Diese Möglichkeiten sollten in die Vorschriften über die Verarbeitung der Interventionserzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2a der genannten Verordnung aufgenommen werden. Im Interesse der Klarheit ist bei dieser Gelegenheit auch die Struktur von Artikel 4 Absatz 1 zu ändern. |
(8) |
Zur Klarstellung der Bestimmungen, die für die Freigabe der Sicherheiten bei Nichterfüllung einer Nebenpflicht gelten, sind die Regeln für die Anwendung von Kürzungen im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) festzulegen. |
(9) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission vor Beginn der Durchführung des Plans die Muster der Ausschreibungen zu übermitteln. Diese Verpflichtung kompliziert die Verwaltung der Regelung unnötig und sollte daher abgeschafft werden. |
(10) |
Wegen der Änderungen des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind im Interesse der Klarheit mehrere Verweise auf den genannten Absatz anzupassen. |
(11) |
In Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die bei einem Transfer zu befolgenden Vorschriften festgelegt. Da die Transfers eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Bestimmungsmitgliedstaat und dem Abgangsmitgliedstaat erfordern, sollte letzterer die betreffenden Vorgänge soweit wie möglich erleichtern, damit die Fristen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung eingehalten und die Vorgänge gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (4) abgewickelt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass ein von der Interventionsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellter Übernahmeschein vorzulegen ist, damit die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger die Erzeugnisse zur Verfügung stellt. Um die Kontrolle der Auslagerung sicherzustellen, ist außerdem vorzusehen, dass die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über den Abschluss des Auslagerungsvorgangs unterrichtet. |
(12) |
Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 betreffend die Zahlungsvorschriften enthält keine Bestimmungen für Fälle unvollständiger Zahlungsanträge. Für diese Fälle sind Bestimmungen und Sanktionen festzulegen. Außerdem sind die von der Gemeinschaft im Fall des Zahlungsverzugs zu treffenden Maßnahmen festzulegen. |
(13) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nicht ausreichend über die Rolle der Gemeinschaft bei der Nahrungsmittelhilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen informiert sind. Daher sollte auf den Verpackungen die Flagge der Europäischen Union abgebildet werden. |
(14) |
Es sollte präzisiert werden, auf welchen Ebenen der Verteilungskette die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 durchzuführen sind. Darüber hinaus sind die Sanktionen zu präzisieren, die bei Verstößen oder Unregelmäßigkeiten seitens der verschiedenen Akteure der Verteilungskette zu verhängen sind. |
(15) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern. |
(16) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „15. Februar“ durch das Datum „1. Februar“ ersetzt. |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Dem Artikel 8a werden folgende Absätze angefügt: „Die Frist gemäß Absatz 2 kann jedoch durch schriftliche Mitteilung an den Marktteilnehmer oder an die mit der Verteilung beauftragte Einrichtung ausgesetzt werden, wenn die Belege deutliche Mängel aufweisen. Die Frist läuft weiter ab dem Zeitpunkt des Eingangs der angeforderten Belege, die innerhalb von 30 Kalendertagen zu übermitteln sind. Werden die Belege nicht fristgerecht übermittelt, so wird die Kürzung gemäß Absatz 1 angewandt. Bei Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist gemäß Absatz 2 wird außer im Falle höherer Gewalt und unter Berücksichtigung der in Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit der Aussetzung die Erstattung an den Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (6) gekürzt. |
6. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Der Anhang wird zu Anhang I und sein Titel erhält folgende Fassung: |
8. |
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).
(2) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 758/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 47).
(3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
(4) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).
(5) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“;
(6) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.“
ANHANG
„ANHANG II
GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN
1. Heraldische Beschreibung
Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.
2. Geometrische Beschreibung
Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.
3. Originalfarben
Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. Die internationale PANTONE-Reihe ist weit verbreitet und auch für Nichtfachleute leicht erhältlich.
Vierfarbendruck: Beim Vierfarbendruck ist es nicht möglich, die beiden Originalfarben zu verwenden. Deshalb müssen diese im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden. PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % ‚Process Yellow‘. Ein Blau, das dem PANTONE REFLEX BLUE sehr ähnlich ist, entsteht durch Mischung von 100 % ‚Process Cyan‘ mit 80 % ‚Process Magenta‘.
Einfarbige Reproduktion: Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. Wenn Blau (genauer gesagt: Reflex Blue) die einzige Farbe ist, sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.
Reproduktion auf farbigem Hintergrund: Das Emblem sollte vorzugsweise auf weißem Hintergrund erscheinen. Mehrfarbige Hintergründe sollten ebenso vermieden werden wie alle Farben, die nicht zu Blau passen. Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.“