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Document 32007D0554

    2007/554/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3901) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 210 vom 10.8.2007, p. 36–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/554/oj

    10.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 210/36


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 9. August 2007

    mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3901)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/554/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aus dem Vereinigten Königreich wurden Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet.

    (2)

    Aufgrund des Handels mit lebenden Paarhufern und des Inverkehrbringens von bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die im Vereinigten Königreich herrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

    (3)

    Im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3) hat das Vereinigte Königreich Vorkehrungen getroffen und in den betroffenen Gebieten weitere Maßnahmen eingeführt.

    (4)

    Die Seuchenlage im Vereinigten Königreich macht eine Verschärfung der vom Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung erforderlich.

    (5)

    Wie bei der Entscheidung 2007/552/EG vom 6. August 2007 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (4) sollten nun als endgültige Maßnahme die Gebiete mit hohem und geringem Risiko in den betroffenen Mitgliedstaaten definiert werden, ein Verbringungsverbot für empfängliche Tiere aus den Gebieten mit hohem und geringem Risiko und ein Versendungsverbot für Erzeugnisse, die von Tieren aus dem Hochrisikogebiet gewonnen wurden, erlassen werden. Die Entscheidung sollte außerdem Vorschriften festlegen für die Versendung unbedenklicher Erzeugnisse aus diesen Gebieten, die entweder produziert wurden, bevor die Beschränkungen galten, oder aus Rohmaterial hergestellt wurden, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

    (6)

    Die Größe der abgegrenzten Risikogebiete beruht unmittelbar auf dem Ergebnis der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit dem infizierten Betrieb und soll es ermöglichen, ausreichende Kontrollen der Verbringung von Tieren und der Versendung von Erzeugnissen durchzuführen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte in Anbetracht der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen ganz Großbritannien weiterhin als Hochrisikogebiet gelten.

    (7)

    Das Verbot der Versendung sollte nur für Erzeugnisse gelten, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, welche aus den in Anhang I aufgeführten Hochrisikogebieten stammen; es sollte die Durchfuhr solcher Erzeugnisse, die von Tieren aus anderen Gebieten stammen oder gewonnen wurden, durch diese Gebiete nicht berühren.

    (8)

    Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen geregelt worden.

    (9)

    Mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (6) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt worden.

    (10)

    Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (7), regelt unter anderem den Handel mit sonstigen Paarhufern, mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen und mit Embryonen von Schweinen.

    (11)

    Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8) regelt unter anderem seuchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleisch von Zuchtwild, Fleischerzeugnissen einschließlich von behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Milcherzeugnissen.

    (12)

    Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9) regelt unter anderem die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

    (13)

    Nach Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (10) sind Fleischerzeugnisse einer Behandlung zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleistet.

    (14)

    Entscheidung 2001/304/EG der Kommission vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (11) sieht ein Genusstauglichkeitskennzeichen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor, das nur für das Inland gilt.

    (15)

    Mit der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (12) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

    (16)

    Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (13) listet eine Reihe von Behandlungen für tierische Nebenprodukte auf, mit denen das Maul- und Klauenseuchevirus deaktiviert werden kann.

    (17)

    Mit der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (14) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Rindern und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

    (18)

    Richtlinie 89/556/EWG des Rates (15) regelt viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern.

    (19)

    Mit der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (16) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Schweinen und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

    (20)

    Mit der Richtlinie 90/426/EWG des Rates (17) sind tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern erlassen worden.

    (21)

    Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (18) sieht einen Mechanismus für die Entschädigung der betroffenen Betriebe für Verluste vor, die infolge der Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung entstanden sind.

    (22)

    Da Arzneimittel, die in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (19), in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (20) und in der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (21) definiert wurden, nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, sollten sie von den mit der vorliegenden Entscheidung erlassenen Veterinärbeschränkungen ausgenommen werden.

    (23)

    Gemäß Artikel 6 der Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (22), sind bestimmte Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, von Veterinärkontrollen ausgenommen. Die Versendung dieser Erzeugnisse aus den Hochrisikogebieten sollte nach einer vereinfachten Bescheinigungsregelung erlaubt werden.

    (24)

    Die anderen Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich sollten die in den betroffenen Gebieten durchgeführten Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterstützen, indem sie sicherstellen, dass keine lebenden empfänglichen Tiere in diese Gebiete verbracht werden.

    (25)

    Die Lage wird auf der für den 23. August 2007 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

    (26)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Lebende Tiere

    (1)   Unbeschadet der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Richtlinie 85/2003/EG erlassen hat, insbesondere der Einrichtung einer zeitweiligen Kontrollzone nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie und eines vorübergehenden allgemeinen Verbringungsverbots gemäß Absatz 3 dieses Artikels, trägt das Vereinigte Königreich dafür Sorge, dass die in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt werden

    (2)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer zwischen den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

    (3)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern auf großen Straßen- und Bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

    (5)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die lebende Rinder und Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG sowie lebende Schafe und Ziegen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten begleiten müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

    „Tiere gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (6)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die von anderen als den unter die Bescheinigungen gemäß Absatz 5 fallenden Paarhufern bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

    „Lebende Paarhufer gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (7)   Tiere, die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 5 oder 6 mitführen, dürfen nur in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern die lokale Veterinärbehörde im Vereinigten Königreich die zuständigen zentralen und lokalen Veterinärbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat drei Tage im Voraus über die Tiersendung informiert hat.

    Artikel 2

    Fleisch

    (1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Fleisch“: „frisches Fleisch“, „Hackfleisch“, „Separatorenfleisch“ und „Fleischzubereitungen“ im Sinne von Anhang 1 Absatz 1 Nummern 1.10, 1.13, 1.14 und 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (2)   Das Vereinigte Königreich versendet kein Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten stammt oder gewonnen wurde.

    (3)   Fleisch, das gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus dem Vereinigten Königreich zugelassen ist, ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG zu kennzeichnen.

    (4)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Fleisch, das ein Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trägt, sofern

    a)

    das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde,

    b)

    eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    i)

    vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurde oder

    ii)

    von Tieren stammt, die außerhalb der in Anhang II aufgeführten Gebiete mindestens 90 Tage vor der Schlachtung aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten getötet worden sind.

    (5)   Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    (6)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I und Anhang II aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht in verplombtem Transportmitteln zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in einem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden.

    Dieses Fleisch darf in den in Anhang I aufgelisteten Gebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    das gesamte Fleisch ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG gekennzeichnet;

    b)

    der Schlachthof arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    c)

    das erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das für die Versendung außerhalb des Vereinigten Königreichs zugelassen ist;

    Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    Die zentrale Veterinärbehörde übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

    (7)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Diese Zerlegungsbetriebe bearbeiten an ein und demselben Tag ausschließlich frisches Fleisch im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b. Nach der Verarbeitung von Fleisch, das diese Anforderung nicht erfüllt, werden die Anlagen gereinigt und desinfiziert;

    b)

    das gesamte Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

    c)

    der Zerlegungsbetrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    d)

    das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist.

    Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

    (8)   Fleisch, das aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    „Fleisch gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    Artikel 3

    Fleischerzeugnisse

    (1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern („Fleischerzeugnisse“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren aus diesen Gebieten zubereitet wurden.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt 1 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen sind,

    a)

    sofern die Fleischerzeugnisse deutlich gekennzeichnet sind und seit dem Erzeugungsdatum von Fleischerzeugnissen, die gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert wurden

    b)

    eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    i)

    sie wurden entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe b hergestellt oder

    ii)

    sie wurden mindestens einer der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gegen MKS unterzogen.

    Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    Die zentralen Veterinärbehörden übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

    (3)   Fleischerzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    „Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien (23) und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

    (5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

    Artikel 4

    Milch

    (1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Milch aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder nicht.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch von solchen Tieren aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten, die mindestens einer Behandlung unterzogen wurde gemäß

    a)

    Anhang IX Teil A der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, oder

    b)

    Anhang IX Teil B der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder wenn sie zur Verfütterung an MKS-gefährdete Tierarten bestimmt ist.

    (3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt oder von Tieren stammt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten und gemolken werden,

    b)

    der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    c)

    die Milch wird deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I der Gemeinschaft zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert;

    d)

    Rohmilch aus außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Betrieben wird zu Betrieben, die in den in Anhang I genannten Gebieten liegen, in Transportfahrzeugen befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben in den in Anhang I genannten Gebieten in Berührung gekommen sind, in denen Tiere MKS-empfänglicher Arten gehalten werden;

    Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    Die zentralen Veterinärbehörden übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

    (4)   Milch, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    „Milch gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (5)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 entspricht und in einem Betrieb verarbeitet wurde, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, das die Einhaltung der Behandlungsnormen gewährleistet und aufzeichnet, dass die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

    (6)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a oder b genügt und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurde, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

    Artikel 5

    Milcherzeugnisse

    (1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Milcherzeugnisse aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die

    a)

    vor dem 15. Juli 2007 hergestellt wurden;

    b)

    aus Milch hergestellt wurden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 erfüllt;

    c)

    zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, in dem die Einfuhrbedingungen es ermöglichen, solche Erzeugnisse anderen als den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Behandlungen zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleisten.

    (3)   Unbeschadet Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht für die folgenden Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, und

    a)

    aus Milch mit einem pH-Wert von weniger als 7,0 hergestellt wurden, die für mindestens 15 Sekunden auf mindestens 72 °C erhitzt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass eine solche Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 2, 3 und 4 dieser Entscheidung entsprechen;

    b)

    aus Rohmilch von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wurden, die mindestens 30 Tage in einem Betrieb innerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während der letzten 30 Tage vor der Gewinnung der Rohmilch kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, wobei die Milch einem Reifungsprozess von mindestens 90 Tagen unterzogen wurde, während dem der pH-Wert der gesamten Substanz unter 6,0 gesenkt wird; die Rinde muss unmittelbar vor der Umhüllung oder Verpackung mit 0,2 % Zitronensäure behandelt werden.

    (4)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Sämtliche in dem Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder stammt von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

    b)

    alle in den Enderzeugnissen verwendeten Milcherzeugnisse erfüllen entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 3 oder werden aus Milch von Tieren hergestellt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

    c)

    der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    d)

    die Milcherzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

    Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

    Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

    (5)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die in Betrieben außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I unter Verwendung von Milch hergestellt werden, die vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurde, vorausgesetzt, die Milcherzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus diesen Gebiete zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

    (6)   Milcherzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    „Milcherzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (7)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und somit gewährleistet, dass die Behandlungsnormen eingehalten und aufgezeichnet werden und die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

    (8)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 genügen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

    Artikel 6

    Sperma, Eizellen und Embryonen

    (1)   Das Vereinigte Königreich versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern („Sperma, Eizellen und Embryonen“) aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

    a)

    Sperma, Eizellen und Embryonen, die vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden,

    b)

    gefrorenes Rindersperma, gefrorenes Schweinesperma und Rinderembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 89/556/EWG des Rates in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen.

    Vor dem Versand des Spermas übermitteln die zentralen Veterinärbehörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen und -teams.

    (3)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

    „Gefrorenes Rindersperma gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (4)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG, die gefrorenes Schweinesperma bei seiner Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

    „Gefrorenes Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (5)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/556/EWG, die Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk:

    „Rinderembryonen gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    Artikel 7

    Häute und Felle

    (1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern („Häute und Felle“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Häute und Felle, die

    a)

    Vereinigten Königreich vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden;

    b)

    Bedingungen gemäß Anhang VIII, Kapitel VI, Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen oder

    c)

    unterhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich getrennt von Häuten und Fellen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind.

    Behandelte Häute und Felle sind von unbehandelten Häuten und Fellen zu trennen.

    (3)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Häute und Felle, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

    „Häute und Felle gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

    (5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

    Artikel 8

    Sonstige tierische Erzeugnisse

    (1)   Das Vereinigte Königreich versendet keine nach dem 15. Juli 2007 hergestellten Erzeugnisse von nicht unter die Artikel 2 bis 7 fallenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern, die aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten kommen oder von Tieren stammen, die aus den Gebieten gemäß Anhang I kommen.

    Das Vereinigte Königreich versendet keinen Mist und keine Jauche von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für

    a)

    tierische Erzeugnisse, die

    i)

    einer Hitzebehandlung unterzogen wurden

    in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

    bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

    ii)

    unterhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind

    b)

    Blut und Blutprodukte gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die mindestens einer der Behandlungen nach Anhang VIII, Kapitel IV, Abschnitt A, Nummer 3 Buchstabe a (ii), gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, unterzogen wurden oder gemäß Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingeführt wurden;

    c)

    Schmalz und ausgelassene Fette, die der Hitzebehandlung gemäß Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d (iv) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden sind;

    d)

    Tierdärme gemäß den Bedingungen von Anhang I Kapitel 2 Abschnitt A der Richtlinie 92/118/EWG, die gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder gesalzen, gebleicht oder getrocknet wurden und wenn danach wirksame Vorkehrungen gegen eine Rekontaminierung getroffen wurden;

    e)

    Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

    f)

    Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nummern 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht;

    g)

    zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

    h)

    Jagdtrophäen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

    i)

    verpackte tierische Erzeugnisse, die als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen;

    j)

    Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, Veterinärarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG und Prüfpräparate im Sinne der Richtlinie 2001/20/EG.

    (3)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

    „Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestätigt wird.

    (5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es, dass den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Erzeugnissen ein Handelspapier beigefügt ist, in dem entweder auf das industrielle Waschen oder Hervorgehen aus dem Gerbungsprozess oder auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Rates verwiesen wird.

    (6)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben f und g genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieser Entscheidung entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk versehen wird.

    (7)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe i und j genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien oder Arzneimittel verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ bzw. „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“ bzw. „Nur zur Verwendung als Arzneimittel“ gekennzeichnet sind.

    (8)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission erfüllen, dass sie ein Handelspapier mitführen, das folgenden Vermerk enthält:

    „Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist.“

    Artikel 9

    Bescheinigung

    (1)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dafür Sorge, dass das gemäß dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Handelspapier für den innergemeinschaftlichen Handel mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

    a)

    dass die betreffenden Erzeugnisse

    i)

    in einem Verfahren hergestellt wurden, das überprüft worden und bei dem festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen der gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entspricht und geeignet ist, den MKS-Virus zu vernichten,

    ii)

    vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, die entsprechend zertifiziert waren, und

    b)

    dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

    Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Herstellungsverfahrens muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann nach Kontrolle des Betriebes erneuert werden.

    (2)   Für Erzeugnisse, die im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden sollen, können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs genehmigen, dass das Handelspapier für Sammeltransporte von tierischen Erzeugnissen mit anderen Erzeugnissen als frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen, von denen jedes einzelne Erzeugnis nach den Bestimmungen dieser Entscheidung ausgeführt werden darf, mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Veterinärbescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

    a)

    dass die Räumlichkeiten, von denen aus der Versand erfolgt, über ein System verfügen, das gewährleistet, dass nur Waren zum Versand gelangen, die soweit rückverfolgbar sind, dass die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Entscheidung durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden kann, und

    b)

    dass das in a) genannte System überprüft und für zufriedenstellend befunden worden ist.

    Eine solche Prüfungsbescheinigung für das Rückverfolgbarkeitssystem muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann erst verlängert werden, nachdem eine neuerliche Kontrolle des Betriebs mit zufriedenstellendem Ergebnis stattgefunden hat.

    Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

    Artikel 10

    Reinigung und Desinfektion

    (1)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung lebender Tiere in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II verwendet werden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG dokumentiert wird.

    (2)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass die Betreiber von Ausfuhrhäfen im Vereinigten Königreich sicherstellen, dass die Reifen von Fahrzeugen, die das Vereinigte Königreich verlassen, mit einem Desinfektionsmittel behandelt werden.

    Artikel 11

    Bestimmte ausgenommene Erzeugnisse

    Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung von in diesen Artikeln genannten Erzeugnissen aus in Anhang I genannten Gebieten, wenn diese Erzeugnisse

    a)

    weder nicht im Vereinigten Königreich erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder

    b)

    einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I genannten Gebiete aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesen Gebieten stammen, die

    i)

    seit ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung aus den in Anhang I genannten Gebieten zugelassen sind

    ii)

    von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung gemäß dieser Entscheidung begleitet werden.

    Artikel 12

    Equide

    (1)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Equiden, die aus den in Anhang I genannten Gebieten in andere Teile seines Hoheitsgebiets oder in andere Mitgliedstaaten versendet werden, eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG mitführen.

    (2)   Die Gesundheitsbescheinigung, die die Equiden begleitet, die gemäß Absatz 1 aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, enthält folgenden Vermerk:

    „Equiden gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich“.

    Artikel 13

    Maßnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zu treffen sind

    (1)   Andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass keine lebenden Tiere der empfänglichen Arten in die in Anhang I aufgelisteten Gebiete versendet werden.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 6 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates und der von den Mitgliedstaaten bereits getroffenen Maßnahmen, treffen andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich geeignete Vorsorgemaßnahmen für empfängliche Tiere, die zwischen dem 15. Juli und dem 6. August aus dem Vereinigten Königreich versendet wurden, einschließlich Isolation und klinische Untersuchung, erforderlichenfalls in Verbindung mit Labortests zum Nachweis oder Ausschluss einer Infektion mit dem MKS-Virus und gegebenenfalls mit den Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/85/EG.

    Artikel 14

    Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen bei der Überwachung des persönlichen Gepäcks von Reisenden aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten und führen Informationskampagnen durch, um die Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verhindern.

    Artikel 15

    Durchführung

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 16

    Die Entscheidung 2007/552/EG wird aufgehoben.

    Artikel 17

    Diese Entscheidung gilt bis zum 25. August 2007.

    Artikel 18

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. August 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

    (4)  ABl. L 206 vom 7.8.2007, S. 10.

    (5)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

    (6)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

    (7)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

    (8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, berichtigte Fassung ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, berichtigte Fassung ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

    (10)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (11)  ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/49/EG (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 30).

    (12)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 445/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 33), berichtigte Fassung ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 60).

    (13)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

    (14)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

    (15)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

    (16)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (17)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

    (18)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (19)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

    (20)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

    (21)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (22)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

    (23)  HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points


    ANHANG I

    Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

    Großbritannien


    ANHANG II

    Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

    Großbritannien


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