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Document 32007R0161
Commission Regulation (EC) No 161/2007 of 15 February 2007 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 161/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 161/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 51 vom 20.2.2007, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 73–74
(MT)
In force
20.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 161/2007 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2007
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2007
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1930/2006 (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 9).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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2202 90 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2202, 2202 90 und 2202 90 91. Das Erzeugnis gehört zu den unmittelbar genussfertigen Getränken der Position 2202. Das Erzeugnis gehört nicht zu Position 0403, da Stanolester keine Zusatzstoffe der Art sind, die in den Erzeugnissen von Kapitel 4 zugelassen sind (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 4, Allgemeines, Abschnitt I, Absatz 2). Das Erzeugnis kann daher nicht als Trinkjoghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao im Sinne der Position 0403 betrachtet werden. Eine Einreihung in Position 1901 ist ausgeschlossen, weil das Erzeugnis den Charakter eines Getränks des Kapitels 22 hat (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1901, Abschnitt III, Absatz 2). |
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1901 90 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1901, 1901 90 und 1901 90 91. Aloe Vera ist keine Frucht des Kapitels 8, sondern eine Pflanze des Kapitels 6. Daher erfüllt das Erzeugnis nicht die Kriterien des Wortlauts der Position 0403. Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen gehören nicht zu Kapitel 4 (siehe die Erläuterung zum HS, Kapitel 4, Allgemeines, Abschnitt I, letzter Absatz, Buchstabe a). Das Erzeugnis kann in Position 1901 eingereiht werden, da es neben natürlichen Milchbestandteilen noch andere Bestandteile enthält, die bei Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 nicht zugelassen sind (siehe die Erläuterung zum HS, Position 1901, Abschnitt III, erster Absatz). |