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Document 32007R0160

    Verordnung (EG) Nr. 160/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 51 vom 20.2.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 71–72 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/160/oj

    20.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 51/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 160/2007 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2007

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Februar 2007

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1930/2006 (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 9).

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Bei der Ware handelt es sich um eine klare, dunkelbraune Flüssigkeit mit einem aromatischen, würzigen Geruch und einem bitteren, kräuterartigen Geschmack. Sie hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von 43 % vol.

    Die Ware besteht aus einer Mischung von Extrakten aus 32 Heilkräutern, Karamellextrakt, Wasser und Alkohol (96 % vol). Folgende Zutaten werden unter anderem zur Herstellung dieser Ware verwendet:

    Zitwerwurzel (Radix Zedoaria)

    Manna (Manna)

    Angelikawurzel (Radix Angelicae)

    Eberwurz (Radix Carlinae)

    Myrrhe (Myrrha)

    Kampfer (Camphora)

    Safran (Flos Croci)

    Den Packungsangaben zufolge wird empfohlen, die Ware in kleinen Mengen einzunehmen (morgens und abends einen Löffel voll, gegebenenfalls in Wasser, Tee oder Saft verdünnt).

    Die Ware wird in 500-ml-Flaschen aufgemacht und ist unmittelbar zur Verwendung als Getränk geeignet.

    2208 90 69

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

    Die Ware kann nicht als Arzneiware des Kapitels 30 betrachtet werden. Weder das Etikett noch der Beipackzettel oder die Verpackung enthalten Angaben über die Art und Konzentration des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe. Nur die Menge und die Art der verwendeten Pflanzen oder Pflanzenteile werden genannt. Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind daher nicht erfüllt.

    Bei der Ware handelt es sich um ein alkoholhaltiges Getränk der Position 2208 mit den Merkmalen eines Nahrungsergänzungsmittels, die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit und des Wohlbefindens bestimmt ist und auf der Grundlage von Pflanzenauszügen hergestellt wird (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 2208, Absatz 3, Ziffer 16).


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