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Document 32006R0051R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) ( ABl. L 16 vom 20.1.2006)

    ABl. L 318 vom 17.11.2006, p. 44–47 (ES, CS, DA, DE, EL, FR, IT, LT, HU, PL, PT, SL)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/51/corrigendum/2006-11-17/1/oj

    17.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/44


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 20. Januar 2006 )

    Seite 6, Artikel 7 Absatz 5:

    anstatt:

    „… und bei denen Tiefsee-Arten nach Anhang I und Anhang III Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden.“,

    muss es heißen:

    „… und bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden.“

    Seite 36, Anhang Ia, Art: Seeteufel, Lophiidae, Gebiet: IV (norwegische Gewässer):

    anstatt:

    „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

    muss es heißen:

    „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

    Seite 47, Anhang Ia, Art: Blauer Wittling, Micromesistius poutassou, Gebiet: IV (norwegische Gewässer):

    anstatt:

    „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

    muss es heißen:

    „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

    Seite 64, Anhang Ia, Art: Makrele, Scomber scombrus, Zeile „Gebiet“:

    anstatt:

    „IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer),

    MAC/2A34.“

    muss es heißen:

    „IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIb,c,d (EG-Gewässer), IV

    MAC/2A34“.

    Seite 65, Anhang Ia, Art: Makrele, Scomber scombrus, Zeile „Gebiet“:

    anstatt:

    „IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

    MAC/2CX14-“

    muss es heißen:

    „IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

    MAC/2CX14“.

    Seite 68, Anhang Ia, Art: Seezunge, Solea solea, in Gebiet VIId:

    anstatt:

    „Vorsorgliche TAC.“

    muss es heißen:

    „Analytische TAC.“

    Seite 72, Anhang Ia, Art: Stöcker, Trachurus spp., Zeile „Gebiet“:

    anstatt:

    „Vb (EG-Gewässer), VI, VII …“

    muss es heißen:

    „Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII …“

    Seite 107, Anhang IIa, Nummer 12.2, letzter Satz:

    anstatt:

    „…, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.“

    muss es heißen:

    „…, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.“

    Seite 110, Anhang IIa, Tabelle I Nummer 4.d:

    anstatt:

    „4.d

    8.1(g)

    Spiegelnetze mit Maschenöffnung ≤ 110 mm. Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten.

    140

    140

    205

    140

    140“

    muss es heißen:

    „4.d

    8.1(g)

    Spiegelnetze mit Maschenöffnung ≤ 110 mm. Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten

    140

    140

    205

    140

    140“

    Seite 112, Anhang IIa, Nummer 17.4, Ende des letzten Satzes:

    anstatt:

    „… das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen.“

    muss es heißen:

    „… das Recht, mehr als eine Art von Fanggeräten einzusetzen.“

    Seite 115, Anhang IIa — Anlage 1, Nummer 2 Satz 1:

    anstatt:

    „… mit einem Fluchtfenster nach Nummer 4 dieses Anhangs …“

    muss es heißen:

    „… mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 dieser Anlage …“.

    Seite 115, Anhang IIa — Anlage 1, Nummer 3.1 Satz 2.

    anstatt:

    „Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt und macht die Hälfte des oberen Netzblatts aus.“

    muss es heißen:

    „Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt.“

    Seite 116, Anhang IIa — Anlage 2, Nummer 2 Satz 1:

    anstatt:

    „… zur Trennung von Kaisergranat und Rundfisch nach Nummer 4 dieses Anhangs …“

    muss es heißen:

    „… zur Trennung von Kaisergranat und Rundfisch nach Nummer 3 dieser Anlage …“.

    Seite 117, Anhang IIa — Anlage 3, Nummer 2 Satz 1:

    anstatt:

    „… mit einem Fluchtfenster nach Nummer 4 dieses Anhangs …“

    muss es heißen:

    „… mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 dieser Anlage …“.

    Seite 121, Anhang IIb, Nummer 12.4:

    anstatt:

    „… von Schiffen, denen gemäß Nummer 3 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, …“

    muss es heißen:

    „… von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, …“.

    Seite 125, Anhang IIc, Nummer 5.2 (Ende des Absatzes):

    anstatt:

    „… sowie nach Nummer 12 dieses Anhangs …“

    muss es heißen:

    „… sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs …“.

    Seite 127, Anhang IIc, Nummer 10.1 Satz 1:

    anstatt:

    „… für Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 4 an Bord …“

    muss es heißen:

    „… für Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord …“.

    Seite 127, Anhang IIc, Nummer 10.3:

    anstatt:

    „… die nach Nummer 8.2 für den betreffenden Mitgliedstaat (…) festgelegte Zahl von Tagen ändern.“

    muss es heißen:

    „die nach Nummer 7 für den betreffenden Mitgliedstaat (…) festgelegte Zahl von Tagen ändern.“

    Seite 127, Anhang IIc, Tabelle I:

    anstatt:

    „3b

     

    Static nets with mesh size < 220 mm

    216“

    muss es heißen:

    „3b

     

    Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm.

    216“.

    Die dritte Zeile der Tabelle mit folgendem Wortlaut wird gestrichen:

    „3.b

    7.1

    Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm

    300 kg Seezunge pro Jahr“

    Unbegrenzt

    Seite 148, Anhang III — Anlage 3, Titel der Anlage

    anstatt:

    „Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem geschlepptem Fanggeschirr, das in den ICES-Untergebieten (…) und den ICES-Bereichen VIIIa, b, c, e zulässig ist“

    muss es heißen:

    „Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem geschlepptem Fanggeschirr, das in den ICES-Untergebieten (…) und den ICES-Bereichen VIIIa, b, d, e zulässig ist“.

    Seite 153, Anhang IV, Teil II, Tabelle:

    a)

    In der Spalte „Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe“ muss für Guyana, Trinidad und Tobago sowie Korea die Fußnote nach „z.E.“ lauten: „(7)“.

    b)

    In der Spalte „Flaggenstaat“ wird bei „Trinidad und Tobago“ die Eintragung „Uganda“ gestrichen.

    c)

    In der Spalte „Fischerei“:

    Eintragungen betreffend Guyana, Surinam, Trinidad und Tobago: Fischerei auf Geißelgarnele Penaeus (Gewässer von Französisch-Guayana), Fußnoten:

    anstatt

    :

    „(5)“,

    muss es heißen

    :

    „(2)“;

    Eintragung betreffend Korea: Fischerei auf Thun (Gewässer von Französisch-Guayana), Fußnote:

    anstatt

    :

    „(10)“,

    muss es heißen

    :

    „(9)“;

    Eintragungen betreffend Venezuela, Fischerei auf Schnapper und Haie (Gewässer von Französisch-Guayana), Fußnoten:

    anstatt

    :

    „(5)“,

    muss es heißen

    :

    „(4)“.

    Seite 162, Anhang VI, Nummer 4:

    „Name der Funkstation

    Rufzeichen der Funkstation“;

    Folgende Eintragungen sind zu streichen:

    „Gryt

    GRYT RADIO

    Göteborg

    SOG“;

    folgende Eintragung ist hinzuzufügen (nach Svalbard):

    „Stockholm Radio

    STOCKHOLM RADIO“.


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