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Document 32006D0777

2006/777/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahre 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5375)

ABl. L 314 vom 15.11.2006, p. 37–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 469–470 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/777/oj

15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahre 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5375)

(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)

(2006/777/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Schweinepest so schnell wie möglich zu tilgen, kann die Gemeinschaft sich an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen.

(2)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2). Die genannte Verordnung betrifft gemeinschaftliche Finanzhilfen, die den Mitgliedstaaten für die darin definierten förderfähigen Ausgaben für bestimmte Seuchentilgungsmaßnahmen in den in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Fällen gewährt werden.

(3)

Im Jahre 2006 ist die klassische Schweinepest in Deutschland ausgebrochen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG (3), musste Deutschland bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest durchführen. Zu diesen Maßnahmen gehörte die präventive Räumung aller Schweinehaltungsbetriebe in der Schutzzone im Umkreis um einen bestätigten Ausbruch in der Gemeinde Borken in Nordrhein-Westfalen.

(5)

Deutschland hat die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest zu verhindern.

(6)

Am 12. September 2006 hat Deutschland die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 für die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe erforderlichen Finanzinformation vorgelegt.

(7)

Deutschland hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Die Zahlung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe erfolgt vorbehaltlich der tatsächlichen Durchführung der geplanten Tätigkeiten und der fristgerechten Vorlage aller nötigen Informationen durch die Behörden.

(9)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe

(1)   Deutschland wird eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die entstandenen Kosten durch die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest im Jahre 2006, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 2006/346/EG, gewährt.

(2)   Die genannte Finanzhilfe beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 5 000 000 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/391/EG (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 24).


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