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Document 22006A0922(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

ABl. L 261 vom 22.9.2006, p. 27–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/635/oj

Related Council decision

22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/27


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

Die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (Euratom), nachstehend „die Gemeinschaft“

und das MINISTERKABINETT DER UKRAINE,

beide nachstehend auch als „die Partei“ bzw. „die Parteien“ bezeichnet,

IN ANBETRACHT dessen, dass gemäß dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft trat, die Parteien bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage spezifischer zwischen den Parteien zu schließender Vereinbarungen zusammenarbeiten sollen,

IN ANBETRACHT dessen, dass alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Ukraine Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind (nachstehend „Nichtverbreitungsvertrag“),

IN ANBETRACHT dessen, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Ukraine sich verpflichtet haben, die Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken in Einklang mit den Zielen des Nichtverbreitungsvertrags zu betreiben,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass sowohl gemäß Kapitel VII des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend: „Euratom-Vertrag“) als auch gemäß den Sicherungsübereinkommen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation (nachstehend „IAEO“) in der Gemeinschaft eine Sicherheitsüberwachung durchgeführt wird,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in der Ukraine entsprechend dem Abkommen zwischen der Ukraine und der Internationalen Atomenergie-Organisation für die Anwendung der Sicherheitsüberwachung in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen eine Sicherheitsüberwachung stattfindet,

IN ANBETRACHT dessen, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Ukraine erneut ihre Unterstützung für die IAEO und deren strengere Sicherheitsüberwachung zum Ausdruck bringen,

IN ANBETRACHT dessen, dass die Basis für eine Zusammenarbeit der Parteien im Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie durch ein Rahmenabkommen verstärkt werden sollte,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

a)

„Kernmaterial“: Ausgangsmaterial oder besonderes Spaltmaterial gemäß der Definition des Artikels XX der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation,

b)

„Gemeinschaft“:

i)

die Rechtsperson, die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen wurde, Vertragspartei dieses Abkommens,

ii)

sowie die Hoheitsgebiete, für die dieser Vertrag gilt,

c)

„zuständige Behörden der Vertragsparteien“:

i)

für die Gemeinschaft: die Europäische Kommission,

ii)

für die Ukraine: das Ministerium für Brennstoffe und Energie der Ukraine

oder sonstige Stellen, die die Vertragsparteien der jeweils anderen Partei jederzeit mitteilen können.

Artikel 2

Zweck

Ziel des Abkommens ist die Bereitstellung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der Parteien bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, wobei generell die Kooperation zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine gemäß dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und der Reziprozität — ohne Beeinträchtigung der jeweiligen Befugnisse der Parteien — gestärkt werden soll.

Artikel 3

Umfang der Zusammenarbeit

(1)   Die Parteien können in Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 dieses Abkommens bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in folgenden Bereichen zusammenarbeiten:

a)

nukleare Sicherheit (Artikel 4),

b)

kontrollierte Kernfusion (Artikel 5),

c)

kerntechnische Forschung und Entwicklung in anderen Bereichen als denen, die unter den Buchstaben a und b vorgesehen sind (Artikel 6),

d)

internationale Transfere, Handel mit Kernmaterial und Dienstleistungen im Bereich des Kernbrennstoffzyklus (Artikel 7),

e)

Verhütung des illegalen Handels mit Kernmaterial (Artikel 8),

f)

andere relevante Bereiche von beiderseitigem Interesse.

(2)   Die in diesem Artikel genannte Zusammenarbeit kann sowohl zwischen den Vertragsparteien als auch zwischen in der Gemeinschaft und der Ukraine ansässigen Personen und Unternehmen erfolgen.

Artikel 4

Nukleare Sicherheit

Die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit erfolgt gemäß dem Kooperationsabkommen im Bereich der nuklearen Sicherheit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine, das am 13. November 2002 in Kraft getreten ist.

Artikel 5

Kontrollierte Kernfusion

Die Zusammenarbeit im Bereich der kontrollierten Kernfusion erfolgt gemäß dem Kooperationsabkommen im Bereich der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine, das am 13. November 2002 in Kraft getreten ist.

Artikel 6

Sonstige Bereiche der kerntechnischen Forschung und Entwicklung

(1)   Die Zusammenarbeit kann von den Parteien einvernehmlich auf andere als die in den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens vorgesehenen Tätigkeiten der kerntechnischen Forschung und Entwicklung im beiderseitigen Interesse ausgeweitet werden, wenn beide Parteien entsprechende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vorweisen können.

(2)   Von Seiten der Gemeinschaft kann sich die Zusammenarbeit insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

a)

nukleare Anwendungen in Medizin und Industrie, einschließlich Stromgewinnung,

b)

Umweltauswirkungen der Kernenergie,

c)

Bereiche der Zusammenarbeit für die zivile Nutzung der Kernenergie gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, so weit sie im Rahmen des Euratom-Vertrags realisierbar sind.

(3)   Die Zusammenarbeit sollte insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

Austausch von Fachwissen durch Berichte, Besuche, Seminare, Fachtagungen usw.,

Austausch von Personal zwischen Laboratorien und/oder beteiligten Stellen beider Seiten, unter anderem auch zu Ausbildungszwecken,

Austausch von Proben, Materialien, Instrumenten und Geräten zu Versuchszwecken,

ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen.

(4)   Soweit erforderlich können die Vertragsparteien über ihre zuständigen Stellen Gegenstand und Bedingungen der Zusammenarbeit in konkreten Projekten in Umsetzungsvereinbarungen festlegen, unter Einhaltung ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(5)   Diese Umsetzungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, sind die Kosten, die bei Kooperationsmaßnahmen entstehen, von der Vertragspartei zu tragen, die sie verursacht.

Artikel 7

Internationale Transfere, Handel mit Kernmaterial und Bereitstellung relevanter Dienstleistungen

(1)   Kernmaterial, das von einer Vertragspartei zur anderen verbracht wird, gleichgültig, ob unmittelbar oder über ein Drittland, unterliegt diesem Abkommen mit seinem Eintritt in das Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei, wenn die liefernde Vertragspartei die Empfängerpartei vor bzw. gleichzeitig mit dem Transport entsprechend den in der Verwaltungsvereinbarung, die von den zuständigen Behörden der Parteien zu schließen ist, festgelegten Verfahren schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(2)   Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kernmaterial unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens, bis

in Einklang mit den Bestimmungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen gemäß der einschlägigen Vereinbarung (s. Absatz 6 Buchstabe b) festgestellt wird, dass es für kerntechnische Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberwachung relevant sind, nicht mehr nutzbar bzw. rückgewinnbar ist,

es in Einklang mit Absatz 6 Buchstabe e dieses Artikels aus dem Hoheitsgebiet der Empfängerpartei verbracht wurde, oder

sich die Vertragsparteien darauf einigen, dass es nicht mehr unter das Abkommen fällt.

(3)   Bei jedem Transfer von Kernmaterial im Rahmen der Zusammenarbeit sind die entsprechenden internationalen und multilateralen Verpflichtungen zu beachten, welche die Vertragsparteien und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf die friedliche Nutzung der Kernenergie (Absatz 6 dieses Artikels) eingegangen sind.

(4)   Beim Handel mit Kernmaterial und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kernmaterial zwischen den Vertragsparteien werden marktbezogene Preise zugrunde gelegt.

(5)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Konfliktsituationen zu vermeiden, die beim Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen Sicherungsmaßnahmen verlangen. Sollten bei diesem Handel trotzdem Probleme auftauchen, die die Lebensfähigkeit der Kernindustrie der Gemeinschaft oder der Ukraine (einschließlich des Uranabbaus) ernsthaft gefährden, kann jede Vertragspartei um Konsultationen bitten, die so früh wie möglich in einem Ad-hoc-Ausschuss zu führen sind.

Kann im Rahmen der Konsultationen keine für beide Seiten akzeptable Lösung für die Probleme gefunden werden, kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht hat, gemäß ihren internen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts die zweckdienlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, mit denen sie gelöst oder ihre Folgen begrenzt werden können.

Die Anwendung der ersten und zweiten Bestimmung dieses Absatzes gilt unbeschadet des Euratom-Vertrags sowie des davon abgeleiteten Rechts.

(6)   Transfers von Kernmaterial unterliegen folgenden Bedingungen:

a)

Das Kernmaterial ist für friedliche Zwecke zu verwenden und keinesfalls für Kernsprengkörper bzw. deren Entwicklung oder für Forschung in diesem Zusammenhang.

b)

Das Kernmaterial unterliegt

i)

in der Gemeinschaft der Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag und den IAEO-Sicherungsmaßnahmen, gemäß dem jeweils anwendbaren der nachstehenden Sicherungsübereinkommen in ihrer möglicherweise geänderten oder neuen Fassung, soweit dies der Nichtverbreitungsvertrag verlangt:

Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 21. Februar 1977 in Kraft trat (veröffentlicht als INFCIRC/193),

Übereinkommen zwischen Frankreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 12. September 1981 in Kraft trat (veröffentlicht als INFCIRC/290),

Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 14. August 1978 in Kraft trat (veröffentlicht als INFCIRC/263),

ergänzt durch Zusatzprotokolle, die auf der Grundlage des als INFCIRC/540 (Strengeres Sicherungssystem, Teil II) veröffentlichten Dokuments am 22. September 1998 unterzeichnet wurden;

ii)

in der Ukraine der IAEO-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Abkommen zwischen der Ukraine und der Internationalen Atomenergie-Organisation für die Anwendung der Sicherheitsüberwachung in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, das am 22. Januar 1998 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/550), ergänzt durch Zusatzprotokolle, die auf der Grundlage des als INFCIRC/540 (Strengeres Sicherungssystem, Teil II) veröffentlichten Dokuments am 15. August 2000 unterzeichnet wurden.

c)

Sollte die Anwendung eines der unter Buchstabe b genannten, mit der IAEO geschlossenen Abkommen bzw. Übereinkommen — gleichgültig aus welchem Grund — in der Gemeinschaft oder in der Ukraine ausgesetzt oder beendet werden, trifft die jeweilige Vertragspartei mit der IAEO eine Vereinbarung mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsabkommen gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii dieses Absatzes, bzw., wenn dies nicht möglich ist,

wendet die Gemeinschaft, soweit sie betroffen ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Euratom-Sicherheitsüberwachung an, mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsabkommen gemäß Buchstabe b Ziffer i dieses Absatzes, bzw., wenn dies nicht möglich ist,

treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsabkommen gemäß Buchstabe b Ziffer i oder ii dieses Absatzes.

d)

Anwendung von Maßnahmen des physischen Schutzes, die zumindest den Kriterien des Anhangs C des IAEO-Dokuments INFCIRC/254/Rev.5/Part 1 (Guidelines for Nuclear Transfers: Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial) in seiner möglicherweise geänderten Fassung genügen; in Ergänzung zu diesem Dokument greifen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gegebenenfalls die Europäische Kommission und die Ukraine bei Anwendung von Maßnahmen des physischen Schutzes auf die Empfehlungen des IAEO-Dokuments INFCIRC/225/Rev.4 (Physical Protection of Nuclear Material: Physischer Schutz von Kernmaterial) in seiner möglicherweise geänderten Fassung zurück. Der internationale Transport von Kernmaterial unterliegt dem Internationalen Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (IAEO-Dokument INFCIRC/274/Rev.1) in seiner möglicherweise geänderten Fassung. Außerdem werden baldmöglichst die IAEO-Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series n.ST-1) in ihrer möglicherweise geänderten Fassung angewendet.

e)

Retransfers von unter diesen Artikel fallenden Materialien außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dürfen ausschließlich in Übereinstimmung mit den von den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Ukraine eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer stattfinden. Insbesondere gelten für Retransfers von unter diesen Artikel fallenden Materialien die Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial (Guidelines for Nuclear Transfers) im IAEO-Dokument INFCIRC/254/Rev.5/Part 1 in seiner möglicherweise geänderten Fassung.

(7)   Die Vertragsparteien erleichtern den Handel mit Kernmaterial untereinander und zwischen ermächtigten Personen bzw. Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Parteien ansässig sind, im beiderseitigen Interesse der Produzenten, der für den Kernbrennstoffzyklus arbeitenden Industrie, der Anlagen und der Verbraucher.

Genehmigungen (für Ein- und Ausfuhren, für Dritte), die Handel, Industriebetrieb oder Kernmaterialbewegungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien betreffen, dürfen nicht dazu verwendet werden, im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie (auf dem eigenen Gebiet der Vertragspartei und international) den Handel zu beschränken oder die kommerziellen Interessen einer der Parteien zu schädigen. Die zuständigen Behörden beantworten Genehmigungsanträge so rasch wie möglich und ohne unnötigen Aufwand. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch geeignete Verwaltungsvorschriften sicherzustellen.

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dazu verwendet werden, den freien Verkehr von Kernmaterial auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu behindern.

(8)   Abgesehen von einer etwaigen Aussetzung oder Beendigung dieses Abkommens, gleichgültig aus welchem Grund, gilt Absatz 6 Buchstaben a und b dieses Artikels weiter, solange sich noch Kernmaterial, das unter diese Bestimmungen fällt, in der Hoheitsgewalt einer der Vertragsparteien befindet, oder bis eine Entscheidung gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffen wurde.

Artikel 8

Verhütung des illegalen Handels mit Kernmaterial

Die Zusammenarbeit bei der Verhütung des illegalen Handels mit Kernmaterial sollte Methoden und Techniken der Kernmaterialkontrolle fördern.

Artikel 9

Sonstige Bereiche von beiderseitigem Interesse

(1)   Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusammenarbeit bei anderen Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie vereinbaren.

(2)   Auf Gemeinschaftsseite müssen diese Tätigkeiten unter entsprechende Aktionsprogramme fallen und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise in den Bereichen sicherer Transport von Kernmaterial, Sicherheitsüberwachung und industrielle Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Aspekte der Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

(3)   Ferner gilt Artikel 6 Absätze 4, 5 und 6 dieses Abkommens.

Artikel 10

Geltendes Recht

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens findet in Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaft und der Ukraine geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit internationalen Übereinkommen statt, die die Parteien unterzeichnet haben. Im Falle der Gemeinschaft umfasst das geltende Recht auch den Euratom-Vertrag und das davon abgeleitete Recht.

Artikel 11

Geistiges Eigentum

Die Nutzung und Verbreitung von Informationen und geistigen Eigentumsrechten, Patenten und Urheberrechten im Zusammenhang mit der Kooperation im Rahmen dieses Abkommens findet in Einklang mit den Anhängen zu den Kooperationsabkommen im Bereich der nuklearen Sicherheit und der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine statt, auf die in den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens Bezug genommen wurde.

Artikel 12

Konsultation und Schlichtung

(1)   Die Vertragsparteien halten im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens regelmäßige Konsultationen zur Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ab, es sei denn, die Parteien sehen spezielle Konsultationsmechanismen vor.

(2)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können gemäß Artikel 96 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beigelegt werden.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel festlegen (1), und gilt zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren.

(2)   Danach wird das Abkommen automatisch für jeweils fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich beantragt, das Abkommen zu beenden oder neu auszuhandeln.

(3)   Bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen des Abkommens durch eine Vertragspartei oder einen EG-Mitgliedstaat kann die jeweils andere Vertragspartei mit einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens vollständig oder teilweise aussetzen oder beenden.

Bevor eine der Vertragsparteien zu einer solchen Maßnahme schreitet, finden Konsultationen zwischen den Parteien statt, um zu einer Einigung über Korrekturmaßnahmen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen zu kommen.

Maßnahmen gemäß der ersten Bestimmung dieses Absatzes können nur dann ergriffen werden, wenn die vereinbarten Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums durchgeführt wurden oder keine Einigung (s. vorhergehender Satz) erzielt wurde, und dies nach einem angesichts der Art und Schwere der Verletzung vernünftigen Zeitraum.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Kiew am 28. April 2005.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Andris PIEBALGS

Für das Ministerkabinett der Ukraine

Ivan PLACHKOV


(1)  1.9.2006.


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