Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0604

    2006/604/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Italien in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3933)

    ABl. L 246 vom 8.9.2006, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 41–42 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/604/oj

    8.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/10


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. September 2006

    zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Italien in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Kosten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3933)

    (Nur die italienische Fassung ist verbindlich)

    (2006/604/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In den Jahren 2001 und 2002 traten in Italien Fälle der Blauzungenkrankheit (Katarrhalfieber der Schafe) auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Schafbestände der Gemeinschaft dar.

    (2)

    Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

    (3)

    Gemäß der Entscheidung 2003/677/EG der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 (2) wurde Italien für die 2001 und 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

    (4)

    Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine erste Teilzahlung von 4 000 000 EUR geleistet.

    (5)

    Gemäß derselben Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Italien am 19. Dezember 2003 gestellten Antrags, der einschlägigen Unterlagen und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Italiens ausgewiesene Betrag, für welchen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 24 515 016 EUR.

    (6)

    Angesichts dieser Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 entstandenen beihilfefähigen Kosten festzusetzen.

    (7)

    Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

    (8)

    Die Bemerkungen der Kommission, die endgültigen Schlussfolgerungen und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge wurden Italien am 17. März 2006 schriftlich mitgeteilt.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 entstandenen Kosten wird gemäß der Entscheidung 2003/677/EG auf insgesamt 7 358 839 EUR festgesetzt.

    In Anbetracht der gemäß der Entscheidung 2003/677/EG bereits erfolgten ersten Teilzahlung von 4 000 000 EUR wird der Restbetrag von 3 358 839 EUR an Italien ausgezahlt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 6. September 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

    (2)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 48.


    Top