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Document 22006D0074
Decision of the EEA Joint Committee No 74/2006 of 2 June 2006 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
ABl. L 245 vom 7.9.2006, p. 45–45
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 446–449
(MT)
In force
7.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/45 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2006 vom 10. März 2006 geändert (1). |
(2) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen. |
(3) |
Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit diese Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2005 fortgesetzt werden kann – |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 6 werden die Worte „Jahre 2004 und 2005“ durch die Worte „Jahre 2004, 2005 und 2006“ ersetzt. |
2. |
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz eingefügt: „7. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006:
|
3. |
In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Absätze 5 und 6“ durch die Worte „Absätze 5, 6 und 7“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).
Er gilt ab 1. Januar 2006.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
R. WRIGHT
(1) ABl L 147 vom 1.6.2006, S. 63.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.