This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32006D0571
2006/571/EC: Commission Decision of 14 August 2006 amending Decision 2005/648/EC concerning protection measures in relation to Newcastle disease in Bulgaria (notified under document number C(2006) 3622) (Text with EEA relevance)
2006/571/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3622) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/571/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3622) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 227 vom 19.8.2006, p. 58–59
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1100–1101
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1792
19.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/58 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. August 2006
zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3622)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/571/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, und es besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird. |
(2) |
Die Entscheidung 2005/648/EG der Kommission vom 8. September 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (3) wurde nach einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Vratsa verabschiedet. Mit dieser Entscheidung wird jede Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel sowie von Bruteiern, frischem Fleisch und Fleischzubereitungen dieser Arten ausgesetzt. |
(3) |
Bulgarien hat einen Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk (Provinz) Kardschali in Bulgarien bestätigt. |
(4) |
Angesichts der aktuellen epidemiologischen Situation in Bulgarien in Bezug auf die Newcastle-Krankheit und der Tatsache, dass dieses Land bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche getroffen und der Kommission weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt hat, erscheint die Lage in Bulgarien, ausgenommen in den Regionen Vratsa, Blagoevgrad, Kardschali und Burgas (mit Ausnahme der Gemeinden Burgas und Sungurlare) weiterhin zufrieden stellend. Es ist daher sinnvoll, die Aussetzung von Einfuhren auf diese Regionen zu begrenzen. |
(5) |
Der Anhang zur Entscheidung 2005/648/EG ist entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/648/EG wird durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. August 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
(3) ABl. L 238 vom 15.9.2005, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/354/EG (ABl. L 132 vom 19.5.2006, S. 34).
ANHANG
„ANHANG
Verwaltungsbezirk Blagoevgrad
Verwaltungsbezirk Burgas, ohne die Gemeinden Burgas und Sungurlare
Verwaltungsbezirk Vratsa
Verwaltungsbezirk Kardschali“