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Document 32006R0433
Commission Regulation (EC) No 433/2006 of 15 March 2006 amending Regulation (EEC) No 1538/91 as regards the reference laboratories for monitoring water content in poultrymeat
Verordnung (EG) Nr. 433/2006 der Kommission vom 15. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 hinsichtlich der Referenzlaboratorien zur Überwachung des Wassergehalts in Geflügelfleisch
Verordnung (EG) Nr. 433/2006 der Kommission vom 15. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 hinsichtlich der Referenzlaboratorien zur Überwachung des Wassergehalts in Geflügelfleisch
ABl. L 79 vom 16.3.2006, p. 16–20
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 480–487
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0543
16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 433/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 hinsichtlich der Referenzlaboratorien zur Überwachung des Wassergehalts in Geflügelfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Absätze 10, 12 und 12a des Artikels 14a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (2) enthalten ausführliche Leitlinien für die Kontrollen und Maßnahmen, die von Referenzlaboratorien für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügel durchzuführen sind. |
(2) |
Das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium „Het Spelderholt“ gemäß Artikel 14a Absatz 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist nicht länger in der Lage, seine Arbeit fortzusetzen. |
(3) |
Die Erfahrung mit der Arbeit der Referenzlaboratorien hat gezeigt, dass ein gesondertes Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium nicht länger erforderlich ist. Stattdessen erscheint es ausreichend, ein Gremium einzurichten, das die Testaktivitäten der nationalen Referenzlaboratorien koordiniert. |
(4) |
Das koordinierende Gremium sollte sich aus Vertretern der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien zusammensetzen. |
(5) |
Der Vertreter des IRMM sollte den Vorsitz des Gremiums übernehmen und die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis benennen. |
(6) |
Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 enthält die Namen und Anschriften aller Referenzlaboratorien. Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission über eine Änderung ihrer nationalen Referenzlaboratorien in Kenntnis gesetzt. Malta hat Namen und Anschrift des maltesischen Referenzlaboratoriums in einem benachbarten Mitgliedstaat übermittelt. Es gilt daher, Namen und Anschriften einiger Referenzlaboratorien zu aktualisieren und Namen und Anschrift des maltesischen Referenzlaboratoriums in das Verzeichnis aufzunehmen. |
(7) |
Anhang IX der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 enthält die besonderen Aufgaben, die das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium und die nationalen Referenzlaboratorien zu erfüllen haben. Die Änderung der Organisationsstruktur der Referenzlaboratorien für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch sollte daher in Anhang IX festgelegt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 14a wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang VIII wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
3. |
Anhang IX wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/98 (ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 12).
(2) ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 81/2006 (ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 8).
ANHANG I
„ANHANG VIII
LISTE DER NATIONALEN REFERENZLABORATORIEN
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Belgien
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Tschechische Republik
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Dänemark
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Deutschland
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Estland
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Griechenland
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Spanien
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Frankreich
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Irland
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Italien
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Zypern
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Lettland
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Litauen
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Luxemburg
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Ungarn
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Malta
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Niederlande
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Österreich
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Polen
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Portugal
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Slowenien
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Slowakei
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Finnland
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Schweden
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Vereinigtes Königreich
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ANHANG II
„ANHANG IX
Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für den Wassergehalt von Geflügelfleisch
Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 14a Absatz 14 ist zuständig für folgende Aufgaben:
a) |
Weitergabe von Informationen über die Analysemethoden und die vergleichenden Versuche bezüglich des Wassergehalts von Geflügelfleisch an die nationalen Referenzlaboratorien; |
b) |
Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden durch die nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere mittels Durchführung vergleichender Versuche; |
c) |
Unterstützung der nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung von Versuchen durch wissenschaftliche Unterstützung bei der Auswertung statistischer Daten und der Berichtererstattung; |
d) |
Koordinierung der Entwicklung neuer Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die diesbezüglichen Fortschritte; |
e) |
technische und wissenschaftliche Unterstützung der Dienststellen der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten. |
Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 14a Absatz 14 ist wie folgt zu organisieren:
Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, so dass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Ausschusses gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Absatz entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
Die in Anhang VIII genannten nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:
a) |
Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Laboratorien, die mit den Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch beauftragt sind; |
b) |
Unterstützung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beim Aufbau des Systems für die Kontrolle des Wassergehalts von Geflügelfleisch; |
c) |
Durchführung von vergleichenden Versuchen unter Mitarbeit der unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien; |
d) |
Weiterleitung der vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates und die unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien; |
e) |
Zusammenarbeit mit dem Sachverständigengremium und im Fall einer Benennung zum Mitglied des Sachverständigengremiums Vorbereitung der für die Tests erforderlichen Proben, einschließlich Homogenitätstests, und Organisation einer angemessenen Versendung dieser Proben.“ |