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Document 32006R0431

Verordnung (EG) Nr. 431/2006 der Kommission vom 15. März 2006 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Kenia bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft

ABl. L 79 vom 16.3.2006, p. 9–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/431/oj

16.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 431/2006 DER KOMMISSION

vom 15. März 2006

über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Kenia bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (2) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von Drittländern vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen auf deren Antrag anerkannt werden können.

(2)

Die kenianischen Behörden haben bei der Kommission die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die unter der Verantwortung des Kenya Plant Health Inspectorate Service (KEPHIS) durchgeführt werden. In diesem Antrag ist ausgeführt, dass die genannten Kontrolldienste über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügen und Verfahren anwenden, die den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse in die Gemeinschaft deren Vermarktungsnormen eingehalten werden.

(3)

Nach den Angaben der Mitgliedstaaten gab es bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus Kenia zwischen 2001 und 2005 sehr wenige Fälle, in denen die Vermarktungsnormen nicht eingehalten wurden.

(4)

Daher sind die Konformitätskontrollen Kenias ab dem Datum der Einführung der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anzuerkennen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kontrollen Kenias zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden unter den Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt.

Artikel 2

Der offizielle Korrespondent und der Kontrolldienst in Kenia nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Nach Durchführung der in Artikel 1 genannten Kontrollen werden die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgestellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kenia nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 8).


ANHANG I

Offizieller Korrespondent nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:

Kenya Plant Health Inspectorate Service

Kephis Managing Director

P.O. Box 49592-00100

Nairobi

Tel.: (254-20) 88 25 84

Fax: (254-20) 88 22 65

E-Mail: kephis@nbnet.co.ke

Kontrolldienst nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:

Kenya Plant Health Inspectorate Service, Kephis

PO Box 49592-00100

Nairobi

Tel.: (254-20) 88 45 45/88 23 08/88 29 33

Fax: (254-20) 88 22 45

E-Mail: kephis@nbnet.co.ke


ANHANG II

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