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Document JOL_2006_054_R_0023_01

    2006/136/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
    Abkommen in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein

    ABl. L 54 vom 24.2.2006, p. 23–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 247–251 (MT)

    24.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 54/23


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 14. Februar 2006

    über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein

    (2006/136/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) wurde am 18. November 2002 unterzeichnet und ist am 1. März 2005 in Kraft getreten (2).

    (2)

    Am 24. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen zur Änderung des Abkommens über den Handel mit Wein aufzunehmen, das dem Assoziationsabkommen als Anhang V (3) (nachstehend „Anhang V“ genannt) beigefügt ist. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen.

    (3)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs V des Assoziationsabkommens sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K.-H. GRASSER


    (1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

    (2)  ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 21.

    (3)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1083.


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein

    Brüssel,

    Sehr geehrter Herr …,

    ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 30 des Anhangs V des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Wein) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein (nachstehend „Anhang V“ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.

    Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.—14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang V entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird.

    Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    Anlage

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei vorbehalten, für die die Namen gelten.“

    2.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage VI Teil A aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.“

    b)

    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(2a)   Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters sind die in Anlage VI Teil B aufgeführten Handelsmarken unter den in der vorliegenden Anlage genannten Bedingungen ausschließlich zur Verwendung auf dem inländischen Markt zugelassen und werden innerhalb von zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.“

    3.

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Ist ein traditioneller Begriff oder eine ergänzende Qualitätsangabe, der bzw. die in Anlage III oder IV aufgeführt ist, mit dem Namen eines Weins mit Ursprung außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name nur dann zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet werden, wenn diese Verwendung in den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes anerkannt ist, sie keinen unlauteren Wettbewerb darstellt und die Verbraucher hinsichtlich Ursprung, Art und Qualität des Weins nicht irregeführt werden;“

    b)

    Absatz 5 Buchstabe c wird gestrichen.

    4.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    bei Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft: die in Anlage III aufgeführten Begriffe und Angaben,“

    b)

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    bei Wein mit Ursprung in Chile: die in Anlage IV aufgeführten Begriffe und Angaben.“

    5.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die für einen Wein im Gebiet einer Partei vorgenommene Eintragung einer Handelsmarke, die mit einem in Anlage III oder IV aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe der anderen Partei übereinstimmt, ihr bzw. ihm ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält, wird abgelehnt, sofern diese Eintragung die Verwendung dieses traditionellen Begriffs bzw. dieser ergänzenden Qualitätsangabe zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien betrifft, für die dieser traditionelle Begriff bzw. diese ergänzende Qualitätsangabe in Anlage III oder IV aufgeführt ist.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Abweichend von Absatz 1 muss die für einen Wein im Gebiet einer Partei vorgenommene Eintragung einer Handelsmarke, die mit einem in Anlage III oder IV aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe dieser Partei übereinstimmt, ihm bzw. ihr ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält, nicht abgelehnt werden, sofern diese Eintragung die Verwendung dieses traditionellen Begriffs bzw. dieser ergänzenden Qualitätsangabe zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien betrifft, für die dieser traditionelle Betriff bzw. diese ergänzende Qualitätsangabe in Anlage III oder IV aufgeführt ist.“

    c)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    6.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 2a sowie Artikel 10 Absatz 4 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geografischen Angabe bzw. einem in Artikel 10 aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmen oder ihm oder ihr ähnlich sind oder eine(n) solche(n) enthalten.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I oder II aufgeführten geografischen Angabe bzw. einem in Anlage III oder IV aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmt oder ihm bzw. ihr ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält; davon ausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 2a sowie Artikel 10 Absatz 4 genannten Handelsmarken.“

    7.

    Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können. Er unterliegt der Geschäftsordnung für die Besonderen Ausschüsse.“

    Santiago de Chile/Brüssel, …

    Sehr geehrte Frau …,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wort zu bestätigen:

    „Ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 30 des Anhangs V des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Wein) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein (nachstehend ‚Anhang V‘ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.

    Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.—14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang V entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird.

    Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

    Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

    Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Republik Chile


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