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Document JOL_2006_054_R_0023_01
2006/136/EC: Council Decision of 14 February 2006 on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Chile concerning amendments to the Agreement on Trade in Wines annexed to the Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Chile, of the other part#Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Chile concerning amendments to the Agreement on Trade in Wines annexed to the Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Chile, of the other part
2006/136/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
Abkommen in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
2006/136/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
Abkommen in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
ABl. L 54 vom 24.2.2006, p. 23–27
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 247–251
(MT)
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Februar 2006
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
(2006/136/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) wurde am 18. November 2002 unterzeichnet und ist am 1. März 2005 in Kraft getreten (2). |
(2) |
Am 24. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen zur Änderung des Abkommens über den Handel mit Wein aufzunehmen, das dem Assoziationsabkommen als Anhang V (3) (nachstehend „Anhang V“ genannt) beigefügt ist. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs V des Assoziationsabkommens sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.
(2) ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 21.
(3) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1083.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
Brüssel,
Sehr geehrter Herr …,
ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 30 des Anhangs V des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Wein) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein (nachstehend „Anhang V“ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.
Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.—14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang V entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Anlage
Anhang V wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei vorbehalten, für die die Namen gelten.“ |
2. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können. Er unterliegt der Geschäftsordnung für die Besonderen Ausschüsse.“ |
Santiago de Chile/Brüssel, …
Sehr geehrte Frau …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wort zu bestätigen:
„Ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 30 des Anhangs V des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Wein) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein (nachstehend ‚Anhang V‘ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.
Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.—14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang V entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Republik Chile